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BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 1 StR 752/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 752/52 2342 028 8} vw
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Maria Sch a , ‚ geborene Sei, aus ICD-OEEEEP, zehoren an @. ED gu: a 5 7
wegen Meineids U.4.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Krumne . als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,
Oberstastsanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst U _ als Urkundsbeanber der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der > Angekl gten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 11. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen:
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Das "Landgericht, hat die Ingeklagte Wegen , Meineids und wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstückeh (§ 239 Abs 1 Nr 1 Ko) zu. einer Cesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung, von \ Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. ‚Sie ist begründet:
1.) D64 Beschwerdeführer‘ Sringt vor, er.habe in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1951. einen Beweisamtrag auf. Vernehmung eines. ärztlichen. Sachverständigen gestellt, den die Strafkamnmer nicht. beschieden habe; erst. in;den Urteilsgründen habe ‚sie den Beweisamtrag abgelehnt. Der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, wodurch die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei, ausserdem. habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Sachverständigen nicht gehört habe. 2 |
Die Rüge führt zur kufhebung des Urteils.
Nach der‘ Sitzungsniederschrift ist "zwar in ‘der | Sitzung vom. 12. Dezember 1951 kein derartiger Beweisamtrag gestellt worden. Als Anlage II zur Niederschrift über die. Sitzung vom Il. Dezember 1951 befindet ‚sich aber ein schriftlicher Antrag des Verteidigers, "den leitenden Arzt des Stadtkrankenhauses Idar- Oberstein, Dr. med. Bohn, als Zeugen‘ und Sachverständigen! in der - Hauptverhandlung dazu zu vernehmen, dass die Angeklagte
infolge ihrer schweren Erkrankung (Tetanie) im April und Mai 1950 hochgradige chronische ’Erregungszustände
hatte, dass auf Grund derselben "eine Bewusstseinstrübung und Bewusstseinsbeeinträchtigung im hohen kasse. eingetreten war, und dass demzufolge ein Ausschluss
der Zurechnungsfähigkeit infolge Bewusstseinsstörung, zumindest aber eine.erhebliche Verminderung, der Zurechnungsfähigkeit, während des Termins zur Ableistung des Offenbarungseides in Betracht kommt",
Dieser Schriftsatz ist ausdrücklich alstinlage II zur Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember. 1951"bezeichnet; der Vermerk ist vom. Vorsitzenden und. vom Urkunds-
beamten unterschrieben. Durch die Sitzungsniederschrift, als.deren Bestandteil die Anlage anzusehen ist (R6St 59; 420),. ist- daher bewiesen, dass der Beweisamtrag gestellt, worden ist (88 273, 274 StPO). Num schweigt das Protokoll allerdings darüber, ob der Verteidiger den Schriftsatz. ‚nur überreicht oder ob er auch eindeutig mündlich. das Verlangen gestellt hat, den bezeichneten Beweis zu erheben. Es ist ihm auch nicht zu entnehmen, dass der Vorsitzende auf einen mündlichen Vortrag des Beweisamtrags hinwirkte. Ein in der Hauptverhandlung übergebener schriftlicher Beweisamtrag steht aber einem mündlich gestellten gleich, wenn das Gericht den mündlichen Vortrag nicht verlangt (BGH 1 StR 287/52 vom 21.: Oktober 1952)..Auch die Urteilsgründe, die bei der. Lickenhaftigkeit der Sitzungsniederschrift ZU ihrer Ergänzung herangezogen werden dürfen (RGSt 64, 408, 411), ergeben, dass der Beweisamtrag von’der Strafkammer als ordnungsgemäss gestellt angesehen worden ist. Dann musste er aber in der Hauptverhandlung beschieden werden (RESt. 38, ar), was nicht ger
schehen ist.
Die Strafkamner hat den Antrag als Hilfsbeweisamtrag behandelt und ihn in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte oder ihr Verteidiger den Antrag nur als
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hilfsweise für den Fall, dass die Angeklagte nicht freigesprochen wird, gestellt wissen wollte. Der Schriftsatz ergibt das Gegenteil. . | |
Der Strafkammer musste sich auch die Notwendigkeit aufdrängen, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Sie durfte sich nicht auf die Beobachtung des den ‚ Offenbarungseid abnehmenden Richters, die Angeklagte sei nicht besonders erregt gewesen, und auf ihre eigene Sachkunde verlassen. Es genügte auch nicht, dass das Landgericht Dr. DEE der die Angeklagte früher ärzt-
lich behandelthatte, als Zeugen über den damaligen Gesundheitszustand der ingeklagten hörte. Nach den Urteils-
gründen bestätigte er die im Beweisamtrag geltendgemachte tetanische Erkrankung. Die Klärung der Frage, welche Auswirkungen eine solche Erkrankung auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gehabt haben kann, erfordert eine besondere ärztliche Sachkunde, die sich die Strafkammer nicht zutrauen äurfte.
Auf der Unterlassung der Anhörung eines Sachverständigen kann das: Urteil peruhen, so . dass es mit den
Feststellungen aufzuheben ist:
2,) Beider neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Die Angeklagte brachte, nachdem sie im Vergleichs-
verfahren zur Ableistung des Offenbarungseides geladen war, die ihr gehörende Kofferschreibmaschine zu den
Eheleuten Do Sie übergab sie ihnen als Pfand für eine Forderung des Dr. Do von 1500.- DM für ärztliche Behandlung. Die "Strafkammer ist davon ausgegangen, ‚dass das durch Beiseiteschaffen der Schreibmaschine be-
gangene Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO "in vollen . Umfang abgeschlossen" war, "als das ‚Delikt: des Meineids
erst begann", Nach der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung behauptete die. Angeklagte aber etwa gleichzeitig dem Vergleichsverwalter gegenüber; sie "habe die Schreibmaschine verkauft. Damit hat. sie das. Vermögensstück verheimlicht "und den Tatbestand des $:239 Abs L Nr 1’KO auch in dieser Be- ,
. gehungsform verwirklicht. Das Verheimlichen setzte sie: im Eidestermin fort, in dem sie das ihr vorgelegte» vom Nachlassverwalter erstellte Vermögensverzeichnis, in dem. die Schreibmaschine nicht enthalten. war, nicht ergänzen: ‚liess‘ und :beschwor, dass ‚sie "ihr Vermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als sie"dazu: ‚imstände sei. ‘Da es ihr nach‘ ‚der Überzeugung _ der Strafkanner- darauf ankan, 'sich aie Schreibmaschine zu erhalten, um sich mit ihrer Hilfe: den späteren Lebensunterhalt verdienen zu können, liegt bei natür- ‚licher: "Betrachtung die Annahme nahe, dass sie auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt hat, zumal auch die einzelnen Willensbetätigungsakte zeitlich rasch aufeinanderfolgten. Ergibt .die u neue Hauptverhandlung wieder diesen Sachverhalt, so würde Tateinheit. anzunehmen sein.
\Es.wird auch auf das Vorbringen "Ach Revision einzugehen sein, dass. ‚ein. Irrtum: der Beschwerdeführerin
insofern vorgelegen.. ‚haben könne, "als die Angeklagte angenommen hat, sie brauche die Waschine deshalb nicht
anzugeben, weil. sie als Pfand weggegeben worden war" womit wohl. gesagt sein soll, die Angeklagte habe die Schreibmaschine "wirtschaftlich" nicht mehr als ihr Eigentum angesehen. Damit liesse sich auch ihr Wunsch, die Maschine später - nach Einlösung des Pfandes - n0tfalls zum Broterwerb zu benützen, vereinbaren.
Lässt sichder Tatbestand des N 240 Abs 1 Nr 1 KO nicht nachweisen, SO hat: hierwegen Freisprechung zu erfolgen (BGH 1, 186, 190; 3, 23, 26).
Dass bei Leistung eines falschen Offenbarungseides § 157 StGB nicht angewendet werden kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 1952 -.NIW 1953 S 390 Nr 15 - entschieden.
Krumme Mantel Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und ortsabwe- Seibert
send, somit an’ der Unterschriftsleistung verhindert.
Krumne