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BGH Entscheidung vom 11.08.1953 – 3 StR 672/52

3. Strafsenat

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F 3 StR 672/52_ | 2%

2327 053

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Heinz H EEE aus ci, geboren am. ED ED in Ste,

wegen Sachhehlerei u.a.

hat der 2, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Landgerichtsraet ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ENE>

als Urkundsbeamter der GeSchäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 19. Mai 1952 wird verworfen.

‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den § 8 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte ist Rohproduktenhändler; die Genemmigung zum Handel mit unedlen Metallen wurde ihm Anfang 1951 wegen einer einschlägigen Bestrafung entzogen. Im Herbst 1951 kaufte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten IB von zwei Arbeitern, die auf einem städtischen Grundstück in Krefeld beschäftigt waren, Bleirohre in einer Länge von 17 m und einem Gewicht von 80 kg an. Das Bleirohr wurde in Gegenwart des Angeklagten und des L@MB aus der Erde ausgegraben. Sie zahlten 1 DM je kg; für 1,50 DE je kg wurde das Blei weiterveräussert.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 271 StPO, da der Vorsitzende die Sitzungsniederschrift verbessert habe und eine Zustimmung des Urkundsbeanten zu den Änderungen nicht vorliege. Die Rüge ist in dieser Form eine reine Protokollrüge und. wirkungslos, da das Urteil nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Der Umstand allein, dass das Protokoll mit

einem Mangel behaftet ist, kann deshalb niemals zur Aufhebung des Urteils führen (vgl RGSt 58, 145; 68,

272).

Nur insofern könnte der Mangel von Bedeutung sein, als es für die weitere Verfahrensrüge nach den §§ 59, 60 Nr 3 St?O auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift ankäme und deren Beweiskraft wegen des Mangels aufge-

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hoben wäre. Insoweit macht die Revision folgendes geltend: Trotz des hilfsweisen Antrages auf Vereidigung des Zeugen TB sei dieser nicht vereidigt worden, und zwar auf Anordnung des Vorsitzenden. Nach Beanstandung könne aber der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht treffen;

über die Vereidigung müsse dann ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden. Das Protokoll sei nicht geeignet, die wesentlichen Vorgänge während der Hauptverhandlung nachzuweisen, da ihm wegen der Veränderungen durch den Vorsitzenden die Beweiskraft fehle.

Die Rüge kann nicht zum Erfolg führen. Aus der Prozessleitungsbefugnis des Vorsitzenden folgt, dass er zunächst allein über die Vereidigung entscheiden kann. Diese,vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn kein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt (vgl BGHSt 1, 216). Die Revision behauptet, dass die Entscheidung des Vorsitzenden durch einen hilfsweise gesteilten Antrag auf Vereiäigung des Zeugen beanstandet worden sei. Ansich enthält ein solcher Hilfsamtrag die Beanstandung (vgl R6GSt 57, 261), die Behauptung der Revision wird aber durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt, weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in der Fassung, die sie durch die Änderungen des Vorsitzenden erhalten hat. Das Protokoll enthält folgende Vermerke:

a) Über die Vernehmung des Zeugen WB:

"Der Zeuge wurde zur Sache vernommen. Der Zeuge bleibt nach Anoränung des Vorsitzenden wegen Verdachts der Teilnahme an der Tat unbeeidigt." i

‚Die ursprüngliche Fassung lautete:

"Der Zeu e wurde zur Sache. vernommen. Im allseitigen inverständnis beschlossen und verkündet: Der Zeuge bleibt wegen Verdachts der Teilnahme der Tat

unbeseidigt."

b) Über den.Antrag des Verteidigers:

"Der Verteidiger des Angeklagten beantragte für HOEEED geringe Strafe, in erster Linie Freispruch" ,

Die ursprüngliche Fassung lautete:

"Da Worteiäiger den Angeklagten beantragte für Bei dieser Sachlage erbringt die Sitzungsniederschrift trotz der Änderungen durch den Vorsitzenden entgegen der Ansicht der Revision Beweis dafür, dass ein Hilfsamtrag auf Vereidigung des Zeugen WEB nicht gestellt worden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nach den Erklärungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten die jetzige Fassung der Sitzungsniederschrift durch rechtzeitige Genehmigung des Urkunäsbeamten wirksam 8°- worden ist. Die Revision geht nämlich von der irrigen

“ Ansicht aus, dass die Niederschrift durch nichtgenehmigte Änderungen ihre Beweiskraft in vollem Umfang und nach

"jeder Richtung verliere. Die durch nichtgenehmigte

“ Änderurigen hervorgerufene Unklarheit beseitigt nur die Beweiskraft derjenigen Teile der Niederschrift, auf . die sie sich‘ inhaltlich bezieht. Eier ist durch die Änderung zwar unklar gewörden, ob. der Verteidiger lediglich’den Antrag auf’geringe Bestrafung oder in‘. erster

"Linie Freispruch und nur hilfsweise geringe Bestrafung beantragt hat. Weder nach der ursprünglichen noch nach

"der geänderten Fassung ist aber ein Hilfsamtrag auf.

" Vereidigung des Zeugen WB gestellt: worden. Insoweit ist also die.negative Beweiskraft der Niederschrift durch die Änderungen nicht berührt worden: Von dieser Auffassung geht auch die Entscheidung BGHSt 1, 216 aus. oo.

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Im übrigen könnte die Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Zeuge WW nach den Urteilsfeststellungen an dem Diebstahl der Bleirohre beteiligt war. Angesichts dieser Feststellung musste die Vereidigung des Zeugen gemäss § 60 Nr 3 StPO unterbleiben (vgl BGHSt 1, 360). Selbst wenn also mangels einer Beweiskraft des Pro-. tokolls davon auszugehen wäre, dass ein Hilfsamtrag auf Vereidigung des Zeugen gestellt worden ist, könnte das Urteil auf der Nichtherbeiführung eines Gerichtsbeschlusses über diesen Antrag nicht beruhen. Denn der Antrag wäre nach zwingender gesetzlicher Vorschrift abgelehnt worden. Dass der Angeklagte nach dieser Ablehnung weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte, ist ausgeschlossen.

:2,) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Gegen den Schuldspruch bestehen keinerlei Bedenken. Die Revision wendet sich auch nur gegen die Annahme, dass der Angeklagte das Blei "seines Vorteils wegen" angekauft habe. Sie meint, dass die Strafkammer.hierfür keine Tatsachen angegeben, sondern sich lediglich auf Schlussfolgerungen gestützt habe. Dieser Angriff geht fehl. Sofern die Revision behauptet, dass der Angeklagte nur einen Vorteil für den Mitangeklagten LM» erstrebt habe und dass dieser das Blei bekommen habe, setzt sie sich mit den +atsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Danach hatte zunächst nur Lumler Beziehungen zu einen der Diebe aufgenommen. Er setzte sich aber mit dem Angeklagten in Verbindung und beide kauften das Blei am

Matort an. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geschäft vermittelt, sieht die Strafkammer schon deshalb als widerlegt an. Sie hat dem Angeklagten auch nicht geglaubt, dass er bei dem Geschäft ohne eigene Vorteilsabsicht gehandelt habe. Sie schliesst das daraus, dass

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der Angeklagte die eigentlichen Verhandlungen mit den "Dieben gefükrt und den Ankaufspreis festgesetzt habe.

Nur weil ihm die Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen entzogen worden sei, habe er IB nach aussen hin als Aufkäufer vorgeschoben. Diese Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es handelt sich nicht, wie die Revision offenbar geltend machen will, um einen blossen Verdacht der Strafkammer; sie hat bestimmte Tatsachen angeführt, aus denen sich ihre Über- 'zeugung von der Vorteilsabsicht des ingeklagten ergab.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war seine Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Rotberg und die Baldus Bundesrichter Scharpenseel und _ Dr. \iillms sind infolge Urlaubs-

abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Baldus

Dr. Arndt

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