Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 11.08.1953 – 3 StR 126/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3%
3_84R 126/53 2327 067
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpo-
lizei und SS-Oberscharführer, jetzt Kilfsarbeiter Karl-Heinz He am MB. geboren am @.
aus St
in i@Wu/T ED -
2.)
den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei und SS-Oberscharführer, jetzt Maler Georg H
aus B eboren an @. DB BD inS ‚ Kreis Hi j
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Willms - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung;
Landgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-
teil des Schwurgerichts in Aachen vom 22, Septenber 1952 wird verworfen,
Jedoch «wird der Urteilsspruch dahin geärdert, dass der Satz "Die Entscheidung über die Anrechnung der Haftzeiten bei Heu und HB bieibt aufrechterhalten" wie folgt ersetzt wird:
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"Bei dem Angeklagten Hee wird die Strafe durch die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft für verbüsst erklärt. Den Angeklagten Has v:irä die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,"
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatekasse zur Last,
Von Rechts wegen
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G ründ e:
Beide Angeklagte waren durch Urteil des Schwurgcerichts vom 22, Oktober 1949 wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschheit verurteilt worden, Hein zu einem Jahr sechs Lonaten, HB zu einem Jahr Gefängnis. Durch Urteil vom 19. Juni 1952 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung im Schuläspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, und im Strefausspruch aufgehoben. Nunmehr sind die ingeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu Gefängnisstrafen von je acht Monaten verurteilt worden. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
Die Rüge, dass das Schwurgericht wesentliche Strafzumessungstatsachen übergangen habe und infolgedessen zu einer unberechtigten Herabsetzung der durch das erste Schwurzerichtsurteil verhängten Strafen ge-
kommen sei, scheitert an der Vorschrift des § 267 Abs ER
tPO. Danach muss der Tatrichter nur die Umstände ‚ans, führen, die für die Zumessung der Strafen bestimrend er gewesen sind. Das ist hier geschehen, Eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 St20 kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, "dass der Tetrichter bestimmten Umständen keinen Einfluss auf die Strafbemessung eingeräumt habe; diese steht in seinen pflichtmässigen Ermessen. Allerdings kann eine dem Revisionsangriff zugängliche Verletzung des sachlichen Rechts vorliegen, wenn das Gericht eine völlig unangemessene Strafe verhängt. Das ist aber nicht schon dann der
Fell, wenn die Strafe zu hoch oder zu gering erscheint. Mit der Revision angreifbar ist das Strafmass nur, wenn die Strafzumessung auf der Verletzung eines Rechtssatzes beruht. Ein solcher Rechtssetz ist z.B. der allgemein geltende Grundsatz gerechter $irafzumessung (BGH 29. Mai 1952 - 2 StR 45/50; 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist aber nicht erkembar. Die Strafen sind zweifellos milde, überschreiten aber noch wesentlich das nach den §§ 213, 49, 44 StGB niedrigste Strafmass, Auch die Herabsetzung der im ersten Schwurgerichtsurteil verhängten Strafen kann nicht als willkürlich angesehen werden. da die. Verurteilung wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit weggefallen war.
Die Revision beanstandet ferner, dass das Schwurgericht den Tatbeitrag beider Angeklagter im Gegensatz zum ersten Urteil gleich bewertet habe. Dieses hat zur inneren Tatseite folgendes festgestellt: HD Schuld sei darin zu sehen, dass er durch seine Beteiligung das Unternehmer förderte, obwohl er nach den Umständen die Rechtswidrigkeit der geplanien Tötung für möglich hielt und in Kauf nahm; Hei treite dagegen auf Grund seines nachfolgenden Verhaltens sogar der Vorwurf, die rechtswidrige Tötung mit unbedingtem Vorsatz gefördert zu haben. In den Strafzumessungsgründen war ausgeführt, HeggD sei, weit stärker als HB. dem zinfluss der nationalsozialistischen Staatsführung er-. legen und dcmals von Geltungsbedürfnis und falschem Ehrgeiz beseelt gewesen,
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Die Revision sieht unter diesen Umständen in der gleichen Strafe für beide Angeklagte eine Verletzung allgemeiner Strafzumeseungsgrundsätze. Das kann nicht anerkannt werden. Das Schwurgericht hat die Tatbeiträge beider Angeklagter gleich bewertet; objektiv waren sie es auch. Dass auch kein wesentlicher Unterschied in der persönlichen Schuld gesehen wurde. ist kein Rechtsfehler. Die Feststellung, dass Heiz» mit unbedingten, HB mit bedingtem Vorsatz gehandelt hebe, war zwar, weil zur Schulüfrage gehörig, für das Schwurgericht verbindlich. Es war aber nicht verpflichtet, darin einen wesentlichen Unterschied für die Strafzumessung zu sehen; das hat übrigens auch das erste Schwurgerichtsurteil nicht getan. Hendeln mit bedingtem Vorsatz muss nicht notwendig geringere Schuld bedeuten. Dass He@gmie weit stärker als Ho von Geltungsbedürfnis und falschen Ehrgeiz besessen war, ist im jetzt angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Dieser Einweis in den Strafzumessungserwägungen des ersten Urteils war auch keine bindende Feststellung für die neue Terhandlung, da sie nicht zur Schuldfrage gehört und der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufgehoben hatte,
Bedenklich ist nur der Schlußsatz des angefochtenen Urteils, die Angeklagten hätten in der Grenzpolizei und in der SS den gleichen Dienstgrad innegehabt, und das Gericht habe daher deren Tatbeitreg auch gleich bewertet. Dass der gleiche Dienstgrad als solcher für die Bedeutung des Tatbeitrags unerheblich ist, bedarf keiner Begründung. Offenbar handelt es sich aber nur um eine ungznaue Ausdrucksweise. Der Satz kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass beide Angeklagte in der Befehlskette, die zur Tat führte, nebeneinander
standen; sie sind gemeinsam von ihrem Vorgesetzten zur Tatausführung bestimmt worden, waren bei den Unternehmen gemeinsam dem Befehl des SS-Untersturmführers Wenzel unterstellt und trugen die gleiche Verantwortung.
Nach allem musste die ‚Revision verworfen werden. Jedoch war der Urteilsspruch zu berichtigen. Das Schwurgericht hat "die Entscheidung über die Anrechnung der Haftzeiten aufrechterhalten". Da der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufgehoben hatte, musste über die Anrechnung reu entschieden werden. Der Urteilsspruch des Schwurgerichts ist insoweit missverständlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberburdesanwalts,
Senatspräsident Dr, Rotberg und Baldus die Bundesrichter Scharpenseel und
Dr. Wwillms sind infolge Urlaubsab-
wesenheit an der Unterzeichnung
verhindert,
Baldus Dr.Arndt