Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 1 StR 328/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 328/53 yza1 042 an
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Koch Salomon TED aus AB, geboren an @. ED EB ir Pu (TED), zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Anstiftung zum Meineid .
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen . haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten FD wird das Urteil des landgerichts in
. Augsburg vom 29. Januar 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den .\ngeklagten FD wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt.
Es hat festgestellt: Gegen den Angeklagten schwebte ein Strafverfahren, in dem ihm zur Last gelegt worden war, am 8. Mai 1952 in der Zeit zwischen 15° his 1770 Uhr in AgguB vor den Anwesen Hestrasse WM (Synagoge) in mindestens 4 - 5 Fällen Pakete mit unverzollten amerikanischen Zigaretten gekauft zu haben; er bestritt dies und wollte sich einen Gegenbeweis verschaffen; zu diesem Zwecke teilte er seinem Verteidiger mit, er habe in der fraglichen Zeit in der Kantine der Synagoge Karten gespielt, und zwar mit dem Kantinenpächter und zwei weiteren Mitspielern, die er nicht mit Namen kannte, aber dem Verteidiger beschrieb. Dieser ermittelte als Kitspieler den Kantinenpächter KB und den nunmehrigen Mitangeklagten Ri und benannte sie sowie eine dritte Person im Einverständnis mit dem Angeklagten in einem Schriftsatz als Zeugen dafür, dass der Angeklagte FEB an 8. Kai 1952 zwischen: 15?0- una 17% Uhr sich nicht auf der Strasse befunden und dort Zigaretten angekauft, sondern mit den als Zeugen Benannten Karten gespielt habe. Der Verteidiger gab eine Abschrift seines Schriftsatzes dem damaligen kitangeklagten sugD. damit er sie den als Zeugen benannten Personen zum Lesen gebe und sie befrage, ob sie die Darstellung des FEED bestätigen könnten. Au zab die Abschrift dem Kantinenpächter KB, der sie durchlas und erklärte, er werde den Inhalt auch dem > itteilen, was er dann auch tat: KM und Ri wurden
zur Hauptverhandlung nicht geladen, sie erschienen jedoch freiwillig und wurden auf Antrag des Verteidigers
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gehört. In Anwesenheit des \ngeklagten FED bestätigten beide, dass sie em 8. Kai: 1952 in der Zeit von ? bis 5 Uhr mit dem Angeklagten FED Karten gespielt hätten, insbesondere erklärte FD. TEE sei von 2 - 5 Uhr immer dabei gewesen und habe die Kantine auch nicht zeitweise verlassen. Beide haben ihre „ussagen in \nwesenheit des Angeklagten FEB beschworen. Die Aussagen der
Zeugen K@WMB und FEED waren nach der Überzeugung der Strafkammer bewusst unwahr.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den Verstoss darstellen sollen, nicht angegeben hat (§ 344 Abs 2 StPO),
2.) Dagegen führt die sachlichrechtliche Rüge zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde liegenden Fest-
stellungen, soweit es den Angeklagten FB betrifft.
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe mit dlilfe seines Verteidigers als gutgläubigen Werkzeugs Personen als Zeugen gewonnen, die nach seiner Absicht bewusst unwahre Aussagen darüber machen sollten, dass er in der fraglichen Zeit nicht dem Schwarzhandel nachgegangen sei, sondern sich dem Kartenspiel gewidmet habe; wenn er die ermittelten Personen durch seinen Verteidiger als Zeugen habe benennen lassen, obwohl er gewusst habe, dass er den Zeugen eine falsche „ussage zumutete, so habe er "diese Zeugen, also hier den Angeklagten TB; auch wenn eine unmittelbare persönliche Einwirkung nicht erfolgte, dazu bestimmt, die
. falsche Aussage zu machen". Die Strafkammer trifft keine
näheren Feststellungen dazu, ob der Angeklagte TB damit rechnete, dass und auf welche Weise Tg davon
Kenntnis erhalte, welche Aussage von ihm erwartet wurde. Im Strafverfahren wird der Zeuge ohne Angabe des Beweisgegenstandes geladen. FEED hätte, wenn ihn das Gericht geladen hätte, nur die Tatsache der Ladung erfahren, nicht aber, wer ihn benannt hat und über was
er aussagen sollte. Es hätte daher eingehender Erörterungen darüber bedurft, ob der Angeklagte mit einer Einwirkung dritter Personen auf den Zeugen rechnete, wie sie tatsächlich Über AuB und KB erfolgt ist. Erwertete er eine solche Einwirkung oder hielt er sie für möglich, so ist allerdings nach den bisher getroffenen Feststellungen anzunehmen, dass er sie auch billigte.
Bei der Klarstellung der "Linwirkung" des Angeklagten FEED auf re vira es besonders darauf ankommen, die Art der persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten des näheren zu untersuchen.
Die Strafkammer hätte ausserdem Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Angeklagte FB nit einer Beeidigung des RBB rechnete. Der Beschwerdeführer ist Ausländer. Seine Kenntnis, dass Zeugen in . einem gerichtlichen Strafverfahren in der Regel beeidigt werden, kann daher nicht ohne weiteres unterstellt werden.
Wenn in der neuen Verhandlung die Anstiftung nicht nachgewiesen werden kann, so wird das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid zu würdigen sein (BGHSt 2, 129; 3, 18).
Gegenüber dem mündlichen Vörtrag der Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der straflosen Selbstbegünstigung ausscheidet, soweit, wie hier, andere strafrechtliche Tatbestände verwirklicht worden sind (vgl bes. RGSt 60, 346; 63, 253, 237; 76, 190).
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3,) Der Eröffnungsbeschluss legt dem ıngeklagten FE zur Last, dass er durch dieselbe ZKandlung (§ 73 StiB) auch den Kantinenpächter KEEP zun Meineid angestiftet habe. Die Strafkammer stellt fest, dass auch k@P, der im jetzigen Verfahren mitaı.geklagt war, aber zur Eauvtverhandlung nicht geladen werden konnte, damals als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen hat. Sie erörtert jedoch nicht, ob sie eine änstiftung des K@B durch den Angeklagten FED für erwiesen hält oder warum sie insoweit im Gegensatz zu ihrer Feststellung zur Einwirkung auf iD eine solche verneint. Eine Feststellung hierzu war nach § 264 StPO geboten. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch insoweit den Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid zu würdigen haben. § 358 Abs 2 StPO steht einer etwaigen Bejahung der Schuldf age im Falle Kohn
“nicht entgegen; es darf lediglich nicht auf eine höhere
Strafe erkannt werden.
Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.
Dr. Hörchner Mantel Krumme
Die Bundesrichter Dr. Augustir und Dr. Schalscha sind beurlaı und Weshalb an der Unterzeichr verhindert. " '
Dr. Hörchner