Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 4 StR 262/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2303 077 [2
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Gerhard K GEEEEEED aus TORE, geboren am EEE 1905 in rau
wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen
haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Din üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EINE pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. September ga wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte KB ist von der Strafkammer, an die die Sache durch Urteil des 4, Strafsenats — 4 StR 485/51 - vom 23. Mai 1952 zurückverwiesen worden war,
nunmehr wegen. Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur
Tabaksteuerhinterziehung und mit Beihilfe zum Branntweinmonopolvergehen sowie in Tateinheit mit Diebstahl und Steucrhinterziehung zu zwei Monaten Gefängnis, ausserdem. zur Leistung von Wertersatz und wegen der Beihilfe zur Untreue, zur Tabaksteuerhinterziehung und zum Branntweinmonopolvergehen sowie wegen der eigenen Steuerhinterziehung zu je 100 DM Geldstrafe, ersatzweise für
je 50 DM einem weiteren Tag Gefängnis, verurteilt worden, Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer war Lagerarbeiter in der Verkaufsabteilung, die bei der Zeche Ewald-Fortsetzung zur Versorgung der Belegschaft mit den dem Bergbau bevorzugt zugeteilten Waren eingerichtet worden war; die Bergleute erhielten bei Abgabe von Bezugsabschnitten bzw. Punkten Zigaretten und Schnaps zu verbilligten Preisen, da die Tabaksteuer und Branntweinaufschlagschuld in erheblichem Umfange unter der Bedingung bestimmungsmässiger Verwendung der Erzeugnisse erlassen war (Vgl § 4 StAnpGes). Auf Anweisung des u.a. wegen Untreue in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung und Branntweinmonopolvergehen rechtskräftig verurteilten Lagerleiters POEEEED nat auch der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 1948 bis November 1949 steuerbegünstigte Waren — Zigaretten und Schnaps - ohne Abgabe von Punkten oder Bezugsabschnitten zu erhöhten Preisen an Zechenangehörige frei verkauft oder anderen
Personen, insbesondere dem gleichfalls rechtskräftig verurteilten Buchhalter TEE, zum freien Verkauf überlassen. Der Erlös wurde einer"schwarzen Kasse" zugeführt, die zur Deckung der infolge der Freiverkäufe sowie eigennütziger Entnahmer, vor allem des Lagerleiters, entstandenen Fehlmengen diente. An den eigennützigen Ent- “nahmen hat der Beschwerdeführer sich ebenfalls beteiligt, indem er dem Lager seit der Währungsumstellung wöchentlich mindestens 20 Zigaretten für seinen eigenen Bedarf ohhe Bezahlung und ohne Abgabe von Punkten entnahnm.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Freiverkäufen als eine in Tateinheit mit Beihilfe teils zur Tabaksteuerhinterziehung, teils zum Branıtweinmonopolvergehen stehende Beihilfe zur Untreue des Lagerleiters Po und seine Eigenentnahmen als Diebstahl in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung gewertet. Den Urteilsfeststellungen sind die gesetzlichen Merkmale dieser Straftatbestände zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entneh-
men.
Aber auch die vorgetragenen sachlichrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
Insbesondere ist der innere Tatbestand der Beihilfe zur Untreue in den Urteilsgründen rechtsirrtunmsfrei festgestellt, Der Beschwerdeführer wusste, dass der Lagerleiter PD den Freiverkauf entgegen der von der Zechenverwaltung erteilten Weisung und der Zweckbestimmung der Waren zuwider angeordnet hatte; er kannte auch die Einrichtung der "schwarzen Kasse", die keiner Nachprüfung unterlag. Er war sich’demnach der Umstände bewusst, die das Verhalten PO: als einen die Zeche schädigenden Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis und somit als eine strafbare Untreue kennzeichneten. Diese Tat hat er nach der Überzeugung des Tatrichters nicht als seine eigene ins Werk gesetzt; er hat vielmehr nur die Verfehlungen des lagerleiters, seines Vorgesetzten, unterstützen wollen, Die Strafkamner hat auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Unrechtmässige der von FEED verbotswidrig angeurdneten oder selbst durchgeführten Handlungen erkannt hat, Er wusste somit auch, dass er selbst Unrecht tat, wenn er die Pflichtwidrigkeiten des Lagerleiters Po iurch seine Tätigkeit vorsätzlich unterstützte.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beschwerdeführer weiterhin gewusst, dass TOD 2.1 Angestellter der Zeche nicht berechtigt war, ihm zu gestatten, laufend Zigaretten ohne Bezahlung und ohne Abgabe von Punkten zum Verbrauch wegzunehmen, Er hatte vielmehr, wie die Strafkammer hervorhebt, das Bewusstsein, dass diese Wegnahme von Zigaretten eine rechtswidrige Verletzung des Gewahrsams und des. Eigentums der Zeche in sich schloss. Damit ist der innere Tatbestand des Diebstahls, insbesondere das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, eindeutig
dargetan,
- sofern, als zwischen der in Tateinheit mit Beihilfe
Die Auffassung der Revision, dass der Beschwerdeführer sich eines Steuervergehens deshalb nicht schuldig gemacht habe, weil gemäss § 396 Abs 2 RAO ("ihm") nur die Zeche als Schuldnerin Steuer hinterziehen könne, ist bereits in dem ersten Nevisionsurteil des 4. Strafsenats vom 23. Mai 1952 als rechtsirrig zurückgewiesen worden (ebenso:BGH 3 StR 932/51 vom 27. Novenber 1952). Der erkennende Senat tritt dieser Beurteilung bei. Was die auf eine sinnwidrige, enge Wortauslegung sich stützende Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen. Dass Zweifel bei der Gesetzesauslegung auch in einem dem Angeklagten ungünstigen Sinne gelöst werden dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 62, 369, 372 £). Wenn der Bundesfinanzminister, wie geltend gemacht wird, die Streichung des Wortes "ihm" in :§ 396 Abs 2 RAO vorgeschlagen hat, so folgt daraus nicht, dass er die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht teilt; sein Bestreben kann vielmehr ebensowohl darauf gerichtet sein, den Sinn der Bestimmung insoweit jedem möglichen Zweifel zu entheben.
Rechtlich fehlerhaft ist der Schuldspruch nur in-
zur Tabaksteuerhinterziehung und Beihilfe zum Branntweinmonopolvergehen begangenen Beihilfe zur Untreue einerseits und dem Diebstahl in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung anderseits Tateinheit statt Tatmehrheit angenommen worden ist; denn zur Anwendbarkeit des
§ 73 StGB wäre erforderlich, dass die Tatbestände
- ganz oder teilweise -— in einem einheitlichen Geschehen zusammenfielen. Dieser Rechtsfehler kann indessen auf sich beruhen, weil er nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt.
Auch die Strafzumessung lässt keinen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsverstoss her-
vortreten.
Dass: die Häufung der Geldstrafen dem § 418 Abs 1 Satz 2 RAbgO entspricht, ist unter Hiuweis auf die Entscheidung RGSt 69, 276, 278 f bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 23. Mai 1952 ausgeführt worden. Überdies hätte die Strafkammer nach der Überzeugung des Senats auch bei Auswerfung einer einheitlichen Geldstrafe nach den Umständen des Falles im Ergebnis auf keinen geringeren Betrag erkannt. Es kommt hinzu, dass bei zutreffender Annahme von Tatmehrheit ohnehin auf mehrere Geldstrafen zu erkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat das Urteil insoweit auch selbst nicht beanstandet.
Dr. Hörchner Mantel Engels
Dr. Augustin Dr. Schalscha