Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 1 StR 703/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nzmen des. Voikes : In der Strafsache R: gegen :%
BE geboren an ED 192: in SGERERB (cst #1 zur Zeit in anderer Sache in Haft; ER SM wegen Meineids u.a. u Be heat der 1, Stra?fsenat des Bundesgerichtshofs in der Bi;
Sitzung vom 23, Februar 1954, an der teilgenommen
haben:
« für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeirlarten vird des Urteil des Tandgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1953
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b)
. Giesen „mfang zu neuer Verhandlung und Fntschei-
: Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Feetz Be | Bundesrichter Glanzınann 14 Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Wu Bundesrichter Dr, Schalsch«.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, (EEE als Vertreter der n esanvaltschaft,
Justizeangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen Meineids verurteilt wird. und
im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen sufgehnben und üle Sache in
dung. auch Über die sosten dag hechtsmittsls. an das Landgericht zurlickverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklasten wegen "cineids . unter Zubilligung des Tidesnotstands nach § 157 StCB in "ateinheit mit 3egtinstigung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt,
Die auf die Verletzung des sachlichen lechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich nicht gegen die Verurteilung vegan “oineids, Insoweit lässt des Urteil auch keinen Rechtsfehler ersehen; :
Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Landgericht _ den Angeklagten einer mit dem Meineid tateinheitlich zusamnentreffenden persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs 1 St “schuldig erkannt hat,
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in einem ärmittlungsverfahren gegen die Üheleute Tin wegen Kupvelei bei seiner Vernehmung äurch die Polizei wider besseres Tissen Angaben zugunsten der beiden Beschuldigten gemacht, Bei seiner Vernehmung durch den "rmittlungsrichter wiederholte er unter Eid seine Bekundungen im Bewusstsein ihrer Unwahrheit, Für den von ihm hiernach begangenen 3leineid hat ihm die S*rafkemmer den Zidesnotstand gemäss § 157 k StGB zit der Begründung: „zugebilligt, es sei nicht vollkomwen von der Hand zu weisen, dass "der Angeklagte, der zwar in eröter Linie auch mit seiner eidlichen Aussage vor dem Richter die Theleute Kl begünstigen wollte, doch auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Sestrafung -- egen seiner schon der Polizei
gegenüber gemachten Falscheussage -— abzuwenden", Wollte
der Angeklagte aber. wie des Tanägericht in rechtlich Re: bedenksnfreier "eise zu seinen Gunsten unterstellt hat, I durch seine bewusst Zalsche eidliche Zeugenaussage zu- & sleich seiner eigenen Bestrafung wegen Beglnetigung snt- ie;
sehen, so bleibt diese - mit;elbare — Selbsthagünetigung unter dem Gesichtspunkt der vyersönlichen Begünstigung nech 3 257 Abs 1 StEB straflos, fieran ändert sich auch Ir nichts dadurch, dass es dem Angeklagten hauptsächlich je euf die Begünstigung der Thelsute <EED anxam und dass en er sich durch seinc wider besseres Wissen erstattete eidliche Aussage auch des Meineids schuldig zemacht hai (vgl u.a. RGSt 63, 233. 235; 63, 373. 375; 68, 286, 289; 71. Ri 280; 73. 265. 2675 BGHSt 2. 375). Tbenso ist ohne Bedeutung. dass die Fremdbegünstigung und die Selbstbegünstigung sich auf verschiedene Vortaten bezogen haben (vgl u.a. RGSt 65. 240).
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Der Senat kann ohne Aufhebung des Urteils und Zurück- a
. ‚34 verweisung der Sache an das Landgericht den Schuldspruch Be, selbst entsprechend ändern, .. B3- Dagegen bedarf es zum Strafausspruch der Aufhebung , u
des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das 2 Lendgericht, weil die "Öglichkeit nicht auszuschliessen Li “ Ei
ist, dass die tateinheitliche Yerurteilung wegen 3egün- . stigung auf die Versazung mildernder !'mstände nach § 154 22 Abs 2 StGB und das \bsehen von einer Strafmilderung R
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nach § 157 Abs 1 StGB von Einfluss gewesen ist,
Dr. Hörchner Dr. Peetz
Die Bundesrichter
Glanzmann und Dr. Schal-
scha sind beurlaubt und Heimann-Trosien deshalb an der Unterzeich-
nung verhindert, j
Dr, Hörchner
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