Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.07.1953 – 3 StR 684/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2285 044 4
im Namen des Volkes In der Strafsarhe gegen
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?>.ı den Kaufmann Otto Sch. ohne festen Wohnsitz, geboren anD. iD in .
wegen Betruges
hat der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 23 September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Maass
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter.
berstaatsanwalt rar? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten DEE gegen das
Urteil des Landgerichts in Tuisburg vom 27. Juli 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführerin und dem Mitverurteilten Sch@D Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des \echtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich mıt dem Mitangeklagten Sch besangenen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, Ihre 2evisiorm, die die allgemeine Sachrüge erncbt, ist im wesentlichen unbegründet.
Die Annehme des Landgerichts, daß die Angeklagte sich in Zen Fällen 1, 3-"5 zusammen mit dem Angeklagten Sch des Betruges schul?ig gemacht habe, begesnet keinen furchgreifenden rechtlichen Bedenken Nach den Feststellungen haben beide Ange'lagten, ie seit 948 ein Liebesverhältnis unterhielten, das von ihnen gemeinschaftlich in Marburg an Ger Lahn unter dem Namen der Beschwordeführerin betriebene Gummiwarengeschäft unter Hinterlassung von Schulden im Stich gelassen, weil sie durch dessen Betrieb ihr Leben nicht fristen konnten Beide hatten schon vorher den
. Offenbarungseid geleistet Ihren Lebensunterhalt haben sie
seither aus dem Verkaufserlös von Waren bestritten, Cie
sie bestellten, aber nicht bezahlten (Fälle 1, 3, 5, 7, 8,
10, 13 und 14) oder sich unter der Zusage der alsbaldigen Rückgabe verschafften (Fälle 6, 9 und 15), und aus einem Geldbetrag von 500 DM, den sie unter der wahrheitswicri
gen Behauptung entliehen, ihn zum Einkauf von Gummiwaren “ für ihr Geschäft verwenden zu wollen (Fall 4). Im Urteil
ist nicht in allen Fällen ausdrücklich im einzelnen ausge- nu
führt, daß die Angeklagten von vornherein nicht die Absicht hatten, deu Kaufpreis zu zahlen oder die entliehenen Waren ofer das dargeliehene Geld zurückzugeben, sondern dies bewußt der Wahrheit zuwider vortäuschten, um die Geschäftspartner zur Lieferung oder zur Hergabe der Waren oder zur Darleihung des Geldes zu veranlassen, und daß diese im Vertrauen hierauf die Waren hergegeben und das Geld üargeliehen haben. Aus dem Zusammenhang der Urteils-
gründe und aus den gesamten Umständen ergibt sich je-Aoch mit hinreichender Gewißheit, daß das Lanigericht dies für erwiesen ansieht und ebenfalls davon überzeugt ist, daß in den Fällen Nr 11 und 12 beide Angeklagten von vornherein die Absicht hatten, die Zimmermiete nicht zu bezahlen. Wer ein Zimmer, sei es bei einer Privatpersn, sei es in einem Hotel mietet, erklärt Jamit, daß
er den Mietpreis zahlen wolle und könne. Im Falle Nr 11 haben die Angeklagten, als sie das Zimmer mieteten, zwar gesagt, sie befänden sich zur Zeit in finanziell schwierigen Verhältnissen und könnten nicht sofort zahlen. Sie haben aber zugesichert, Frau Sch bekomme "in allernächster Zeit" den Mietzins Dieser Zusicherung hat Frau Sch Glauben geschenkt und daraufhin den Angeklagten das Zimmer. überlassen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht daher auch in diesem Falle angenommen, daß die Angeklagten von vornherein nicht ernstlich gewillt waren, den Mietpreis zu zahlen, und bewußt Frau Sch durch Vortäuschung der Zahlungsabsicht zur Überlassung des Zinmers veranlaßt haben.
Bei den einzelnen Betrugshandlungen ist bald die Beschwerdeführerin, bald der Mitangeklagte Sch@iB, bald sind beide tätig geworden. Das Landgericht ist der Meinung, daß es für die Annahme der Mittäterschaft unwesentlich sei, wer im einzelnen Falle die betrügerische Handlung ausgeführt hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden. Denn zur Mittäterschaft ist nicht erforderlich, daß jeder Mittäter den Tatbestand gang oder auch nur zum Teil selbst verwirklicht. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, | daß die Angeklagten, wie sie selbst gestanden haben, ein jeder die Tat des anderen als eigene gewollt hat. Ersichtlich ist das landgericht auch fer Überzeugung, daß beide Angeklagten die einzelnen Betrugstaten gemeinsam geplant und vor der Ausführung besprochen haben.
. Nach allem ragen “ie tatsächlichen Feststellunzen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges: |
Der Senat hat die Frage, ob das Verfahren nach § 3 Abs i des Straffreineitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203)niedergeschlagen ist, geprüft und verneint Die Angeklagte BEEEED ist in finanzielle Bedrängnis dadurch geraten, daß sie im Frühjahr 1950 mit ungenügenden Mitteln gemeinschaftlich mit ihrem Liebhaber, dem Mitangeklagten Sch, ein Geschäft für Gummiwaren -‘gründete und unter ihrem Namen führte. Soweit man in dieser Besrängnis mit dem Landgericht eine "gewisse Notlage" finden könnte, wäre diese Notlage weder durch die Kriegsnoch durch die Nachkriegsereignisse hervorgerufen. Die Angeklagte hat das Geschäft, wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, nicht eröffnet, weil sie nicht gewuät hätte, . wie sie sonst ihren Lebensunterhalt fristen sollte. Sie hatte zehn Jahre lang im elterlichen Metzgereibetriebe gearbeitet und später nach der vorgeschriebenen Ausbildung das Schwesternexamen abgelegt. Sie hatte also die Möglichkeit, nach ihrer Wahl in einem dieser Berufe ihr . wirtschaftliches Auskommen zu finden. Daß sie mit dem Ge- ! schäft keinen Erfolg hatte, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen .sowohl auf den Mangel eines ausreichenden Anfangskapitals wie auf eine ihr innewohnende Großmannssucht zurückzuführen, nicht aber auf die Nachkriegsereig_ nisse. Nur auf diese und nicht auf die Nachkriegsverhält- t
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finanziellen Bedrängnis ansieht, kommt es nach § 3 Abs 1 an. Die Angeklagte hat die erschwindelten Beträge auch . keineswegs dazu verwendet, um die Gläubiger ihres Marburger Geschäftes zu befriedigen. Denn beide Angeklagte haben dieses Geschäft "unter Hinterlassung von Schulden in Marburg - zurückgelassen", Es ist auch nicht so, daß die Beschwerde-
führerin die Straftaten begangen hätte, um einer durch die
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Nachkriegsereignisse hervorgarufenen unverschuldeten Notlage des Mitangeklagten Sch abzuhelfen.
Die Revision wäre demnach als unbegründet zu verwerfen, wenn nicht nach Erlaß des Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August ı9553 die Möglichkeit geschaffen wäre, Gefängnisstrafen von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen (§§ 23 ff StGB). Dies nötigt rach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO dazu, die Sache unter Aufrechterhaltung des Schuld- und Strafausspruches zur Verhandlung und Entscheidung hierüber, auch hinsicntlich des Mitangeklagten Schmidt (§ 357 StPO), an das Landgericht zurückzuverweisen
Glanzmann Koeniger Busch Maaß Dr. Wiefels