Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.07.1953 – 5 StR 530/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 sm 530/53 2275 034
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hochbautechniker Reinhard 7 EB aus SHE, geboren am EEE 1926 in seuue,
wegen Hausfriedensbruchs
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8,.Dezenber 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geiler als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Stantsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Hevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründe;
D:s Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu drei Wochen Gefängnis verurteilt. Jeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache nach der einstimmigen Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Der Senat hat die Revision nur deshalb nicht gemäß § 349 Abs.2 StPO durch Beschluß varworfen, weil der am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 248/53 vom 8.0ktober 1953). Die Strafkamer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB vorliegen, und ob keine Hindern:;r> im Sinne des § 23 Abs.3 StGB bestehen.
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker