Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 585/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Vo)kes
In der Strafsache gegen
den Destillateur Max R ED zu: TONER, geboren am EEE 1915 in LEMEEEEE Kreis suEmmm,
- Sachbezeichnung: Spu.a. -
wegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgabe-
und Zollhehlerei hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953,arn der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten MED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 26.Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten RE betrifft.
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers REED - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
-2=-
Gründesz
Der Angeklagte RW ist "wegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgabe- und Zollhehlerei" zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafreohts rügt, hat Erfolg.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß FEED als "sachverständiger Zeuge" ein "Gutachten" erstattet hat. Demgsgenüber weisen die Urteilsgründe aus, daß TEEEED überwiegend Bekundungen als Zeuge gemacht hat, und daß die Feststellungen in erheblichen Umfange gerade auf dieger Zeugenaussage beruhen. Dies ist zunächst schon dem ausdrücklichen Hinweis auf Seite 8 der Urteilsabschrift zu entnehmen, Weiterhin ergibt sich aber auch aus der Wertung der "gutachtlichen" Äußerung des PM durch die Strafkammer (04.5.9), daß dieser seine Saohkenntnia nur auf Aussagen anderer Personen gestützt und hieraus die Folgerung . gezogen hatte, die Schwarzmarktlager seien mit Sprit ausländischer Herkunft beliefert worden. FEED hat mithin Bekundungen als sachverständiger Zeuge im Sinne des § § 5 StPO gemacht und hätte daher gemäß § 59 StPO vereidigt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nicht geschehen (die Wertung seiner Aussage im Urteile als "eidliche" beruht.offenbar auf einem Irrtum).Auf dem dargelegten Rechtsveretoß kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Zeuge unter Eid anderslautende Bekundungen gemacht
- 3 -
- 3.
hätte. Das angefochtene Urteil war daher schon wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer Rchde betrifft.
Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen - die im übrigen zum Teil unzureichend erhoben, zum Teil abwegig sind - kam es mithin nicht mehr an.
2.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken, weil das Bewußtsein des Angeklagten von der strafbaren Vortat nicht ausreichend fes*gestellt worden ist.
Nach § 4053 RAO muß der Steuerhehler wissen, daß hinsichtlich der Waren, die er an sich bringt, Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist. Es genügt insoweit nicht, daß er weiß, die in Betracht kormende Sache sei durch irgendeine strafbare Handlung erlangt worden.
Nun legt die Strafkamnmer zwar im Zusammenhang mit den Ausführungen zur inneren Tatseite u.a. dar (UA.S.17), daß schon die Tatsache des Ankaufs einer derartig erheblichen Spritmenge von insgesamt 2 000 Litern aus Privathand" dafür spreche, "daß der Sprit aus illegalen, staatlich
nicht kontrollierten Quellen stammen mußte". Jedoch läßt das angefochtene Urteil hier außerdem nicht klar erkennen, ob es dem Angeklagten nur den sogenannten vermuteten Vorsatz - wie er in § 259 StGB geregelt ist - oder den allgemeinen - bedingten oder unbedingten - Vorsatz zur Last legen wollte (vgl. UA.S.17: "wissen mußte bezw.gewußt hat"). Die Vorschrift des § 403 RAO enthält aber - wie die Strafkammer offenbar verkannt hat - die Beweisregel des § 259 StGB nicht.
Auch die dargelegten sachlichrechtlichen Fehler mußten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer