Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 206/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2275 044 Ph
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Kaufmann Richard DD au: ui, geboren an EEEEEEED 1593 in VE
2. den Kaufmann Willy ZONE zu: ne, geboren am W915 in mE.
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellte an als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Dew und ZCEED wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.November 1952 aufgehoben, soweit es sich um die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft handelt. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Frage sowie Über die Kosten der Revisionen wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionsn verworfen.
Von Rechts wegen.
TIL. -2=-
Gründez
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verstrickungsbruch zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen, daß die Strafkammer nicht darüber befunden hat, ob die von ihnen erlittene Untersuchungshaft auf die Strafen anzurechnen sei. Im übrigen beschränken sie sich auf Verfahrensrügen.
I Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
l. Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verstößt nicht gegen § 266 StPO. Das Hauptverfahren war hier nur wegen Verstrickungsbruchs eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten darauf hingewiesen, daß sie wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Betrug verurteilt werden könnten. So sind sie dann auch verurteilt worden. Dieses Verfahren entspricht dem § 265 StPO. Eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO brauchte nicht erhoben zu werden, weil es sich nicht um eine andere Tat, sondern um Tateinheit handelte.
2. Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Strafzumessungsgründe genügten insoweit nicht der Vorschrift des § 267 Abs.3 StPO, als das Landgericht ausführt, die Angeklagten hätten ihre Opfer "um nicht unerhebliche Werte gebracht". Die Revision vermißt nähere Angaben über den Umfang dieser Werte. Jedoch hat das Landgericht die Beträge bei den Feststellungen zum Schuldspruch im einzelnen beziffert.
II.
Die Angeklagten haben sich vor dem Urteil in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden, die ihnen nach
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§ 60 StGB auf die Strafen angerechnet werden konnte. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht diese Möglichkeit beachtet hat; es enthält keine Ausführungen hierzu. Das ist ein sachlichrechtlicher Verstoß (BGHSt
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer