Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.07.1953 – 1 StR 795/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 795/52 7341 039
Im Nauen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Hans von B aus ‚ geboren an @: & in ä a ‚
2.) den Buchhändler Franz _W — aus Stun
dort geboren am &. wegen schwerer Ungucht zwischen Kännern
Hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
_ Oberstsatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, '
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 6. März 1952 werden verworfen mit der Hassgabe, dass der Angeklagte von Sp im Falle I 3 des Eröffnungsbeschlusses von der Anklage wegen Beleidigung unter Übernahme der insoweit erwachsenen, ausscheidbaren Verfahrenskosten auf die Staatskasse. freigesprochen wird.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-
mittels. Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das Urteil des Landgerichts sind verurteilt worden: 1.) der Angeklagte von DEEP wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB in einem Falle (SED) und wegen eines versuchten Verbrechens gegen die genannte Strafvorschrift in zwei FEllen (Schoe
‚ und Sch) zu einer Gesamtstrafe von neun konaten,
2.) der Angeklagte Wil wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB in einem Falle (sg) zu zwei Monaten Gefängnis.
I. Zur Revision des Angeklagten von BEEEEEm..
1.) Fall sep.
a) Verfahrensrügen.
In seinem Schlussvortrag in der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten hilfsweise beantragt, den Willi IE (den früheren Lehrherrn des SE) und den Gewerbeoberlehrer Ste als Zeugen "über die Glaubwürdigkeit des Zeugen SP" zu hören. Die Strafkemmer hat den Antrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil sie die Glaubwürdigkeit des SEP in den für die Verurteilung der beiden Angeklagten massgebenden Punkten als er-
wiesen ansah.
Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des Antrags einen Verstoss gegen § 244 Abs 3 und 2 StPO. Er macht geltend, ein gesetzlicher Grund zur iblehnung des "Beweisamtrugs" habe nicht vorgelegen; zudem sei das Landgericht schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sg Beweis zu erheben.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen darf allerdings, anders als der An-
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trag auf Vernehmung eines Sachverständigen, nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Im vorliegenden falle handelte es sich jedoch nicht um einen den \nforderungen der Rechtsprechung genügenden 3eweisamtrag; denn es waren nicht, wie erforderlich, bestimmte Tatsachen angegeben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des S@WB in Betracht kamen und von den benannten Zeugen bekundet werden sollten. Der Antrag war vielmehr lediglich ein Beweisermittlungsamtrag. Zin solcher Antrag bedarf keiner förmlichen Bescheidung; wird eber doch über ihn entschieden, so sind für seine Ablehnung nicht die Bestimmungen des § 244 Abs 3 und 4 StPO massgebend. Hiernach bedeutet es keinen Verfahrensverstoss, wenn die Strafkammer den Antrag aus einem nicht in § 244 Abs 3 StPO vorgesehenen Grunde abgelehnt hat. Sie hat auch nicht dadurch, dass sie dem äntrag keine Folge gab,
ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Zutreffend führt sie zun Beweise für die Glaubwürdigkeit
F des Zeugen SEP und der übrigen jugendlichen Zeugen
I aus, das von den Jugendlichen Geschilderte habe der
ie "ganzen sexuellen Atmosphäre" entsprochen und sei den
R beiden Angeklagten bei ihrer zugegebenen gleichge-
v schlechtlichen Veranlagung, dem Beschwerdeführer auch
. mit Rücksicht auf seine einschlägigen Vorstrafen zuzuiu trauen; bei S@W®sei auch nicht anzunehmen, dass er
o seine Aussage gemacht hätte, wenn sie nicht der Wahrheit entspräche, da durch diese Aussage nur sein unrühmliches Verhalten offenbar geworden sei. -Die Glaubwürdigkeit des S@Pwiräd überdies durch die Bekundun-
- gen der beteiligten Zeugen Scho@iP und Sch@B ge-
ö stützt. Ferner ist, was die Vorgänge im liotelzimmer
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am ersten Tage betrifft, schon die Tatsache, dass die beiden Angeklagten den Zeugen SB in das Zimmer mitnahmen, so eindeutig, dasr die Strafkammer den Bekundungen des SP über die unzüchtigen Handlungen mit dem Beschwerdeführer vollen Glauben schenken durfte.
Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Verletzung des § 267 Abs 1 und 3 StPO geltend gemacht wird, hängen, soweit ihre Begründung nicht ohnedies sachlichrechtliche Angriffe enthält, so eng mit der Sachbeschwerde zusammen, dass sie keiner besonderen Frörterung
bedürfen.
b) Sachrüge.
Nach den Urteilsfeststellungen ergriff der nach seiner eigenen Angabe von Jugend an ausgesprochen gleichgeschlechtlich veranlagte und wiederholt. wegen einschlägiger Verfehlungen bestrafte Beschwerdeführer bei einer Kraftwagenfehrt, auf der er und der Nitangeklagte Wi» den 1936 geborenen Reiner SEP und den 1935 geborenen Jürgen Sch mitgenommen hatten, plötzlich die Hand des S@Bund hielt’ sie Über der “ose an seinen Geschlechtsteil; SP versuchte. seine Hand wegzuziehen.
Der Beschwerdeführer griff sodann durch die Hose des SB an dessen Glied; SED forderte ihn auf, er solle aufhören, und schob seine Hand mehrfach zurück. Der Beschwerdeführer versuchte aber immer wieder nach dem Geschlechtsteil des Sp zu greifen. Er zeigte SW und Sch auch. ein Lichtbild, das. einen Keger bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einer weissen Frau zeigte. Nach der iiückkehr in das Gasthaus nahmen die Angeklagten den Sg mit in das Zimmer des WB. Nachdem sie dem Seine Zigarette und etwas Zranntwein angeboten hatten und WERD vergeblich nach dem Ge-
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schlechtsteil des S@® zu greifen versucht hatte, legte sich von DD zu dem auf dem 3ett sitzenden SB, rieb zunächst an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss und liess sich dann euch selbst von S@B an Glied hin- und herreiben.
Nach der Annahme des-Lanägerichts hat sich der Beschwerdeführer durch seine Handlungen im Kraftwagen und das spätere gegenseitige Reiben am Geschlechtsteil eines fortgesetzten Verbrechens gegen 8 175 a Nr 3 StGB schuldig gemacht. Das Landgericht hat dabei angenomanen, dass er schon durch sein Verhalten im Kraftwagen den S@Bverführt hebe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, und daher auch insoweit den vollendeten Tatbestand eines Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 verwirklicht habe.’ u
Diese rechtliche Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit sie die Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen betrifft. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass der Angeklagte schon hierbei in "wollüstiger Absicht", und zwar zur eigenen geschlechtlichen Erregung, gehandelt hat. Bei der gleichgescnlechtlichen Veranlagung des Beschwerdeführers, im Finblick auf die Hartnäckigkeit, mit der er nach dem vergeblichen Versuche, die Hand des S@ß in Berührung mit seinem Glied zu bringen, immer wieder nach dem Geschlechtsteil des Jungen zu greifen suchte, und angesichts der Tatsache, dass er den beiden Jugendlichen ein unzüchtiges Iichtbild zeigte, brauchte sich das Landgericht entgegen der Meinung der Revision mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, etwaige Jerührungen nur aus Übermut, aber ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund vorgenommen zu haben, nicht des näheren aus-
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einanderzusetzen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Strafkammer nicht hinreichend geprüft habe, ob SB mit Rücksicht auf seine gleichgeschlechtliche Betätigung mit einem gleichaltrigen (oder etwas älteren) Jugendlichen überhaupt noch zur Unzucht "verführt" zu werden brauchte (vgl hierzu u.a. RGSt 70, 199; 71, 111; RG HRR 1940 Nr 185). Sie hat bei der Würdigung des Sesamtverhaltens der beiden ängeklagten zutreffend erwogen, dass es ein "grosser Unterrchied" sei, ob Sb mit einem etwa Gleichaltrigen oder mit einem "ihn an Al-
ter, Wissen, Lebenserfahrung und sozialer Stellung weit
überlegenen" Manne derartige Handlungen’ vorgenommen habe. Im übrigen hat sich S@P nach den Urteilsfeststellungen
“den Versuch des Beschwerdeführers, ihn zum Greifen an
sein Glied zu veranlassen, und den folgenden Berührungsversuchen ständig widersetzt und bei einen vorübergehen- ‘den Haltmachen sogar seinen Platz im Wagen gewechselt, weil "ihm die Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers unerwünscht waren". Inwiefern die Strafkamner im Urteil noch weitere "konkrete" Feststellungen über die Köglichkeit der Verführung des SP hätte treffen sollen, ist unerfindlich. Bei dem jugendlichen Alter des SEP ist
. 08. ’auch unbedenklich, dass das Landgericht keine aus-
drickliche Feststellung über die Kenntnis des Bescherdeführers von der Minderjährigkeit des. Se getroffen hat. Die rechtliche Würdigung der Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen gibt jedoch’ aus einem anderen Grun-. de zu Bedenken Anlass. Der Beschwerdeführer würde sich - insoweit nur dann des vollendeten Verbrechens gegen .
8 175 a Nr 3-StGB schuldig gemacht haben, wenn seine Einwirkungen auf S@ Erfolg gehabt hätten, wenn also SB unter üem Einfluss der Handlungen des Beschwerde-
führers zur Erregung oder Befriedigung der eigenen Sinnenlust oder der des Täters (vgl U.ds. Rest 74, 77 und SCHSt 25
40) freiwillig die, ihn angesomnenen "Unzdiehtigkeiten
bei dem Angeklagten vorgenommen. oder dessen Berührungei bei sich geduldet hätte, Das war jedoch, wie. die ab-
lehnende Haltung. ‘es SB: :i:5t: nicht der Fall. “ller-
dings waren äle als Terführungsmittel dienenden Hand- „lungen des Beschwerdeführers. gegenüber SB schon an sich unzüchtig; zur I Annahme einer vollendeten Verführung reicht dies jedoch 2 aus (vol u. ‚a. RG HRR 1937 Nr 136 und Nr. 487). er Angeklagte nat sich hiernach, enn man seine hauen im Kraftvagen für sich allein
ontet, nur der versuchten \ Verführung nach 3 8.175 & GB. schuldig gemacht.
= Was dagegen die Vorgänge im Hotelzimmer betrifft, 50 rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass ihn das Landgericht insoweit des vollendeten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 S+4CB schuldig erkannt hat. Die Strafkamner hat zuischen gen Handlungen des Angeklagten im Kraftwe-
gen und. in Hotelzimmer gegenüber s@W: Hortsetzungszusammenhang angenommen. Sie ist also ersichtlich davon ausge-
gangen; dass sich sg in Zimmer nicht ohne weiteres BUS
. freien Stücken zUr Unzucht mit den Beschwerdeführer I preisgegeben, sondern das & dieser den Jugendlichen erst a. durch weiter® Verführungsmittel in Verbindung mit den Jorausgegange enen Beeinflussungsversuchen. im Kraftwagen b, zur gegenseitigen Befriedigung bewusst geneigt gemacht w | hat. Gegen äilese Annahme des Landgerichts bestehen keine & rechtlichen Bedenken. vi® findet ihre Rechtfertiguns in den Besonderheiten die den Werkmal des NTerführens" De als einer nach und nach gesteigerten Kinwirkung auf u das Yorstelluns®- und Gefühlsieben des ZU Yerleitenden mit dem Ziele; sittliche "Hemmungen ZU beseitigen und
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Lustgefühle zu wecken, eigen sind (R6St 71, 47, 49).
der Tat hat SED sich auch gegen die fortgesetzten Zu- “dringlichkeiten des 3eschwerdeführers im Kraftwagen bis zuletzt ablehnend verhalten und auch im Hotelzimmer zunächst noch den Griff des Mitangeklagten BE abzowehrt, bis er schliesslich dem Ansinnen des Angeklagten ‚yon DOEREEEEEEEEED nachgab; dabei hat dieser ersichtlich fas Anbieten der Zigarette und des Branntweins als ein weiteres Kittel verwendet, S@P seinen sinnlichen Wünschen gefügig zu machen. Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne ausschlaggebende Bedeutung, dass SB in das Hotelzimmer nitgegangen ist.
Ob es rechtlich zu billigen ist, dass das Landgericht zwischen den Handlungen des ıngeklagten im Kraftwagen und im Botelzimmer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, oder ob sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei der dichten Aufeinanderfolge der sreignisse und angesichts des allmählichen Gefügigmachens des Jugendlichen als eine natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl RGSt 71, 47, 49; BGH 4 StR 708/51 vom 3. April 1952), braucht nicht entschieden zu werden, da der ingeklagte im ärgebnis nicht beschwert ist. Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass das Landgericht in den Urteilsgrinden das Verhalten des Beschwerdeführers im Kraftwagen als ein - im Rahmen der fortgesetzten Tat unselbständiges - vollendetes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB gewürdigt hat, da der Versuch - sei es unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat oder dem der natürlichen Handlungseinheit - in jedem Falle in dem später vollendeten Verbrechen der Verführung aufgegangen ist (vgl u.a. RG JW 1936 S 1677 Nr 16 und S 2232 Ar 27).
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Was die Strafzumesrung betrifft, so hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und trotz der Hartnäckigkeit, mit der er sein Ziel, den erst knam 15 Jahre alten S@® zur Unzucht zu verführen, verfolgt hat, unter Zubilligung mildernder Umstände nur eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Unter diesen Umständen ist es zweifelsfrei auszuschliessen, dass das landgericht, wenn es die Annäherungen im Kraftwagen - für sich - als versuchte Verführung und das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vollendetes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB gewertet haben würde, auf eine niedrigere Einzelstrafe in Falle S@@ erkannt hätte. Bei der Strafzumessung stand dem Tatrichter .das festgestellte Gesamtgeschehen vor Augen; die erörpterten „bweichungen in der rechtlichen Beurteilung sind für das Strafmass offensichtlich ohne 3edeutung. "uch im übrigen gibt die Strafzumessung keinen inlass zur Beanstandung. Was die Strafkammer unter den "gesauten Umständen" verstanden hat, auf Grund deren sie den Ausspruch einer "empfindlichen" Gefängnisstrafe für erforderlich hielt, ist im Zusammenhang mit den Urteilsausführungen zur Schuläfrage so klar, dass sich die Wiederholung dieser einzelnen Unstände erübrigte.
2.) Fälle Sch und Sch@D.
Auch in diesen beiden Fällen ist die Revision unbe-
. gründet. Das Urteil enthält zwar weder in dem einen noch
in dem anderen Falle ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite. Doch ist den Urteilsausführungen zum äusseren Tatbestand zweifelsfrei die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, Jugendliche unter 21 Jahren vor sich zu haben,
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und mit seinem Griffe nicht etwa nur - ohne unmittelbare geschlechtliche. Absichten - prüfen wollte, ob sich die beiden Jugendlichen von sich aus gefügig zeigen würden, dass er vielmehr mit seinen Verhalten die „.bsicht verfolgte, sie sinnlich zu erregen und zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen (vgl RGSt 67, 170, 172 zu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB aP). Da sich der deschwerdeführer ohne irgend ein vorausgegangenes entsprechendes Verhalten der. beiden Jugendlichen diesen näherte, um sie zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlung zu bewegen, brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich festzustellen, dass er jeweils mindestens mit bedingten Vorsatz gehandelt hat, einen nicht ohne weiteres zur Unzucht bereiten Jugendlichen zur Unzucht zu verführen (vgl u.a. RGSt 70, 199; RG HRR 1940 ir 1325).
Auch in diesen beiden Fällen kann die Strafzumessung nicht beanstandet werden.
Hiernach ist die Revision des ängeklagten von Bib-EB in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
! Doch muss der erkennende Teil des angefochtenen Ur- . teils insoweit ergänzt werden, als das- Landgericht unterlassen hat, den Beschwerdeführer im Falle I 3 des Eröffnungsbeschlusses von der. Anklage wegen Beleidigung freizusprechen. '
II. Zur Revision des Angeklagten ve. 1.) Verfahrensrüge.
Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass die Strafkammer den von dem Verteidi-
:ger des Litangeklagten von Dip gestellten Hilfsbeweisanutrag nicht fehlerhaft behandelt hat, könnte der
Beschwerdeführer aus der ichtbescheidung des von einem anderen ıngeklagten gestellten \ntrags keine Rechte her-
' leiten.
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2.) Sachrüge.
„uch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie geht im wesentlichen von Tatsachen aus, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher von dem Revisionsgericht nicht beachtet werden können.
Offensichtlich unbegründet ist der Zinwand, der Beschwerdeführer sei sich des Unrechts seiner Eandlungsweise nicht bewusst gewesen. .
Auch im übrigen wird die Verurteilung des Ange- -klagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB zur äusseren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Danach hat der Beschwerdeführer dem SB an den Unterschenkel und unter die Hose gegriffen und, obwohl sich SW zur Viehr setzte, noch dessen Hose geöffnet. Zum inneren Tatbestand der versuchten Verführung hat das Landgericht zwar nur festgestellt, vB habe in "wollüstiger Absicht" gehandelt. Doch ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei, dass er nach der ..nnahme des Landgerichts mit dem Griffe unter die Hose und mit deren Üffnung sowie mit dem anbieten der Zigarette und des Branntweins die Absicht verfolgt hat, den Jugendlichen zur freiwilligen Verübung oder Duldung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Darauf, dass SB in das Zimmer mitgegangen ist, kanr sich VomEED ent.egen der Meinurig der Revision schon deshalb nicht berufen, weil Sp, wie TEE nicht entgangen sein kann, gegen die Zuäringlichkeiten des kitangeklagten von SB im Kraftwagen Widerstand geleistet hatte und auch gegen den Griff des Beschwerde- “ führers unter seine Hose sich sofort zur ehr setzte.
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. Ib - 12 -
Die Strafzumessung lässt insoweit ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.
auch die Revision des Beschwerdeführers „MD muss hiernach als unbegründet verworfen werden.
Dr. körchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha