Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.07.1953 – 5 StR 542/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 542/55 2275 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Ver;reter Walter H EEE
aus CE geboren am ME 1904 in WB,
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 153.November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. .EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär am
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HOEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3.Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-
mittels. - Von Rechts wegen -
-2-
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet,
Nach dem am 1.0Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch folgendes zu beachten: Den Gerichten ist nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben, im Urteil die Vollstreckung erkannter Gefängnisstıafen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat keinen verfahrensrechtlichen, son-Gern sachlichrechtlichen Inhalt. § 23 StGB betrifft nicht die Art und Weise der S;rafvollstreckung, steht vielmehr mit der Strafzumessung in engem Zusammenhang. Er ist eine gegenüber dem früheren Rechtszustand mildere Vorschrift im Sinne des § 2 kbs 2 StGB. Diese ist in Anwendung des § 354 a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (so 5 StR 248/53 vom 8.10.53).
Die Sache war daher entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt