Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 5 StR 16/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 5 _StR_16/53 2274 In Nanen des Vol
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In der Strafsache gegen
1. den Spediteur Karl-Heinz MgWweus BED, dort geboren an ERBE 1923,
2. den ixpedienten Petr C ED zus DENE, dort geboren am EEE ::925,
3, den Kaufmaun Jckob J ED zu: >, geboren an EB 1914 in SCHNEE ( Polen) ,
wegen Steuerhinterziehung u.c.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siconer Bundesrichter Dr, Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Tr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär ER els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten ige, CHEND und ED vwirö das Urteil des Landgerichts in Berlin von 11.September 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Uufang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Lendgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Das Lanögerich; hat
den sngsklogten Mggewsgen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit zgewerbsmäßiger Sollhinterziehung und nit Beihilfe zum Vergehen gegen die Verordnung übsr die Kontrolle des Güterverkehrs,
den Angeklagten CD wesen Begünstigung,
den Angeklagten ICE wegen Beihilfe zun versuchter Vergehsn gegen das Prankfurter Abkommen, ferner wegen Beihilfe zun Vergehen gegen die Verordnung zur kontrolle des Güterverkehrs in Tateinheit mit Beihilfe zur Kaffeesteusrhinterziehung und mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung verurteilt.
Die Revisiczen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrech;e und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsnittel haber Frfols.
I.
1. Mit Recht erblicken die Revisionen der Angeklagten Mg urc SB ein:n Verfahrensverstoß derin, daß die polizeiliche Niederschrift über die Aussage des nicht erschienenen Mitangeklagten FEED in der Hauptverhandlung "zwecks Urkunlenbeweises' verlesen worden ist. Eine solche Verlesung wäre hisr nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO zulässig gewesen. Diese aber stellt das Landgericht nicht fest, Der Beschluß, mit dem die Verlesung angeordnet wurde, spricht kurzerhand von den "aus-Zewanderten" Angeklagten EB. Dieses ort genügt nicht, um etwa derzutun, deß EB in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernouuen werden konnte, wie es gemäß §§ 250, 251 Abs.2 StPO für die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift erforderlich gewesen wäre. Zu Beginn der launtverhandlung war ersichtlich nichts davon bekannt, aß TEE "ausgewandert" wäre; denn
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die Staatsanwaltschaft hatte Vertagung und Haftbefehl gegen TE Breantragt. Auch das Urteil stellt nicht fest, daB WB ouszewanaert sei. Auch muß eine Auswanderung nicht inner zur Folge haben, daß der Auszewanderte in ebschbarer Zeit gerichtlich nicht vernomnen werden kann.
Die Möglichkeit, daß die Verurteilung der Angeklagten Me und If den Verstoß beruht, 1ä8t sich nicht ausschließen. Das Urteil bezeichnet zwar die Einlassung des Angeklagten Mgpals "unglaubhaft, auch wenn die Angaben des Ettinger im Ermittlungsverfahren über die Mitteilung über den wahren Kisteninhalt nicht zu seinen Nachteil verwertet werden". Aber erstens muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß andere Angaben Eis zum Nachteil von Mg verwertet worden sind; die Beweiswürdigung ist keineswegs so eingehend und so deutlich, als daß sie diese Besorgnis ausräumen könnte. Zweitens ist die Bezeichnung einer Aussage als "unglaubhaft" noch keine Widerlegung. Gerade wenn cine Einlassung unglaubhaft ist, 1ä8t sich auf sie allein keine Feststollung gründen. Un die Möglichkeit zuszuschließen, daß das Urteil auf den Verfahrensverstoß beruht, müßte den Urteil schon zweifelsfrei zu entnehnen sein, daß die Strafkammer sich der Unzulässigkeit der Verwertung dieses Beweisuittels klar bewußt gewesen ist, und zwar bei der Beratung. Das war sie jedoch allen änschein nach nicht. Das ergeben besonders die Ausführungen über IWW. Hier heißt es:
". ICE bestreitet, den Inhalt der sieben Kisten gekannt zu haben, Er wird jedoch von E widerlegt, der im Vorverfahren - wie durch Urkundenbeweis festgestellt worden ist - zugegeben hat, daß bei der Besprechung im Caf& Arabella ausdrücklich von Kaffee die Rede gewesen ist. Abgesehen davon war JGEEEERp aber schon an der ersten Kaffeeschiebung beteiligt, so daß er sich im Hinblick auf den Frachtpreis und die Art und Weise der Verladung von Waren ohne Begleitschein gesagt hat, daß der Inhalt der Kisten Kaffee sein kann. Selbst wenn men elso die Angaben ges EEE in Vorverfahren nicht zu
8 Ungunsten wertet, so hat Ji doch zumindest mit bedingten Vorsatz gehandel‘."
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Wenn sich die Strafkammer wirklich auf Grund dieser zweiten Erwägung allein überzeugt hätte, so ist unverständlich, - warum sie die Beweiswürdigung mit den Worten einleitets
"Er wird jedoch von EB widerlegt." Im übrigen ist, abgesehen von der Aussage TED s » keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß und woher IB sewußst haben sollte, es handle sich überhaupt um "Waren"; es wäre schließlich denkbar gewesen, daß es sich um besonders wert-
volles Übersiedlungsgut handelte.
2. Die übrigen Verfahrensrügen stehen in engem Zusanmenhang mit der Sachbeschwerde und bedürfen keiner besonderen Erörterung.
II.
l. Bei dem Angeklagten Mg fehlt es an einer einwandfreien Feststellung des Vorsatzes. Hier führt das angefochtene Urteil aus, daß Mg wegen des früheren Vorfalls (wo die Strafkaumer ihm aber glaubt, daß er den Inhalt der Kisten nicht kannte, und nicht ausdrücklich feststellt, daß er auch nur nachträglich davon erfahren hat) doppelt aufmerksam sein "mußte". An späterer Stelle sagt das Urteils
"Es wäre seine Pflicht gewesen, sich über den Inhalt der Kisten genauestens zu informieren.
Das hat er jedoch nicht getan. Damit hat er bewußt in Kauf genommen, daß der Inhalt der Sendung wiederum aus Kaffee bestehen konnte ...".
Die nit dem Wort "danit" gezogene Folgerung kann auf kechtsirrtum beruhen. Sie enthält nur die Formel, mit der bedingter Vorsatz festgestellt zu werden pflegt. Bedingter Vorsatz liegt aber nicht schon darin, daß der Täter eine Erkundigungspflicht vernachlässigt.
2. Bei dem Angeklagten IWW ist hinsichtlich des ersten falles nicht ausreichend dargetan, daß es sich um eine Wirtschaftsstraftst handelt. Die formelhafte jjendung,
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daB ID ;erarntwortungsios und aus Eigennutz gehandelt" habe, genügt dazu nicht. IB wußte nach den Feststellungen in diesem ersten Falle nicht, daß es sich gerade um Kaffee, sondern nur, daß es sich um irgendwelche "Handelsware ostzonaler Herkunft!" handelte, die in fünf Kisten verpackt war. Diese Feststellung rechtfertigt die Annahme der Verantwortungslosigkeit nicht. Zu der Annahme des Eigennutzes führt das Urteil nur aus, daß "iD das Gericht nicht glauben machen kann, er habe aus seiner Tätigkeit keinen Nutzen gezogen". Das ist keine Feststellung. Aus dem bloßen Umstande, daß das Gericht dem Angeklagten etwas nicht glaubt, kann keine positive Tatsache gefolgert werden. Die Strafkammer tut das auch nicht. Das Urteil sagt nicht, welchen Nutzen (der Art und dem Umfange nach) ICE nach Überzeugung der Strafkammer aus seiner Tätigkeit gezogen haben soll. Im übrigen erfordert § 6 Abs.2 Nr.2 wWiStG, daß der Täter aus verwerflichem Eigennutz gehandelt hat. Diese. Voraussetzung wird nicht durch jeden beliebigen Nutzen erfüllt, den er zieht.
Im zweiten Fall, wegen dessen der Angeklagte ie verurteilt worden ist, bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken gegen das Urteil.
3. Die dem Angeklagten GW zur Last gelegte Begünstigung erblickt das angefochtene Urteil darin, daß CE ein neues Frachtbriefdoppel anfertigte und darin als Absender die Firma KB eintrug. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso Eis durch die Angabe des wahren Absenders der Bestrafung entzogen werden konnte. Soweit der Sachverhalt aus den bisherigen Feststellungen erkennbar ist, konnte dadurch die Strafverfolgung eher erleichtert als erschwert werden. Daß etwa irgend etwas an der Angabe des Absenders unrichtig oder irreführend gewesen wäre, sagt das angefochtene Urteil nicht; erst recht läßt es nicht erkennen, daß GP Vorsatz sich auf eine solche Unrichtigkeit erstreckt hätte.
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GOEEEEEB hatte sich ferner mit der Behauptung verteidigt, er habe die beiden Zollbeamten für harmlose Besucher gehalten. Dazu führt die Strafkammer nur aus, es sei "das Gegenteil anzunehmen". Diese knappe Bemerkung enthält keine ausreichende Feststellung seiner Kenntnis. Der Ausdruck "annehmen" ist mehrdeutig. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet er weniger die Überzeugung als die bloße Vermutung. Bisweilen wird er freilich in Urteilen (mißbräuchlich) auch im Sinne der Feststellung verwendet. Das muß dann aber zum mindesten der Zusammenhang einwandfrei ergeben. Daran fehlt es hier, zumal "das Gegenteil" von "harmlosen Besuchern!" nicht gerade Zollbeamte zu sein brauchen, sondern auch z.B. Erpresser sein können.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Siemer Bundesrichter Dr. Börker
befindet sich im Urlaub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier