Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 4 StR 163/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Fritz CE aus HE, geboren am
EEE 1905 in con
wegen Meineides pp.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter “Martin
als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. Pelchen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger
in der Verhandl Justizsekretär GERD dei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Oktober 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ehemann Grau betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die NMitangeklagte, Ehefrau Gi war vor ihrer Eheschliessung mit dem Angeklagten dessen Haushälterin., In dem Scheidungsrechtsstreit, den dieser gegen seine damalige Thefrau führte, wurde sie als Zeugin über die Behauptung der Widerklägerin vernommen, ihr Brotgeber unterhalte mit ihr unerlaubte Beziehungen. Im Beweistermin vom 5. August 1949 stritt sie in Gegenwart des Angeklagten unter Eid jede ehewidrige oder ehebrecherische Beziehung zu ihm ab. Diese Bekundung war zumindest hinsichtlich der ehewidrigen Beziehungen wissentlich falsch.
Das Landgericht hat die Thefrau wegen Meineids verurteilt, den Ehemann jedoch von der Anklage der Beihilfe dazu freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich-Die Sachbeschwerde führt dagegen zur Aufhebung des Urteils.
Der Tatrichter hat zwar rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Angeklagte durch Handeln den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) nicht verwirklicht, hat. Er hat ferner richtig erkannt, dass dann die Strafbarkeit des Verhaltens im Beweistermin davon abhängt, ob nicht in der pflichtwidrigen Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche Beihilfe liegt. Er hat auch das verneint; bei dieser Prüfung hat er jedoch den Sachverhalt unzulänglich gewürdigt. Die Strafkamnmer hat zumindest
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als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten gemeinsam in Urlaub gefahren waren und einmal in demselben Bette genächtigt hatten und dass sich die Mitangeklaste, die schon seit dem 1. August 1948 mit dem Angeklagten zusammen wolinte, "Frau wu genannt und auch den Angeklagten
- gleich diesem - als Vater ihres schon vor dem Beweistermin geborenen unehelichen Kindes bezeichnet hatte. Nach dem Beweistermin setzten die Angeklagten ihr Liebesverhältnis fort und heirateten auch nach Scheidung der ersten Ehe. Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte durch die enge Gestaltung seiner persönlichen Beziehungen zu der Zeugin diese in Versuchung geführt hat, falsch auszusagen. Daraus könnte für ihn
die Rechtspflicht erwachsen sein, den Meineid durch ein
_ Bekenntnis der Wahrheit zu verhindem. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung in der amtlichen Samnlung Bd 2. S 129, 134 zu einem ähnlichen Sachverhalt entwickelt hat. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht das Verhalten des Ängeklagten im Beweistermin ‘vom 5. August 1949 neu zu würdigen haben.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung ferner danach forschen müssen, ob der Angeklagte seinen damaligen Prozessbevollmächtigten durch eine bewusst falsche Information dazu veranlasst hat, den Antrag auf Abweisung der Widerklage im Termin vom:-23. November 1948 zu stellen (vgl BGHSt 3, 18).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Martin