Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 3 StR 195/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sackwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vor, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (im Anschluss an RGSt 71, 279).
Fr, m Für das Nachschlagewerk! - 5 s Ü 0 6 Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 181 a
Rechtssatz: Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sackwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vor, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (im Anschluss
an RGSt 71, 279).
Aktenzeichen: 3 StR 195/53 Urt. des BGH. v. 2. Juli 1955 LG Düsseldorf
3_StB_ 195/53
ın Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Kriminalpolizeiwachtmeister Karl D EEEEEENE> aus DEE, geboren ar DB. EEE WED ir Te,
wegen Zuhälterei
hat der 3. Strafsenat des Iundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
_ Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte lernte im Sommer 1949 die der Gewerbsun- . zucht nachgehende Anna SB kennen. In der Folgezeit ent-
wickelte sich zwischen beiden ein Liebesverhältnis, das
bie: :zum Herbst 1951 dauerte. Spätestens im März 1950 erfuhr
r Angeklagte davon, dass die Sp zer: erbsmässig Unzucht
N reibe. Sie verdiente daraus monatlich 600 DM. Der Angeklag-ME te bezog ein Monatsgchalt von 413 DM. Aus diesen Gesamtein-
Kg künften bestritten sie die für beide Teile während der ge-
IK ae
u ‚nannten zeit entstandenen Ausgaben für Kleidung und 1 Nahrung,
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen ‚Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine
"7, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Zunächst macht der Angeklagte geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Er verweist darauf, die Strafkammer habe unter dem Vorsitz eines Vertreters des ordentlichen Vorsitzenden entschieden, Dieser habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1952 die Dienstgeschäfte des Strafkammervorsitzenden nicht ausgeübt, insbesondere die Hauptverhandlung an den Sitzungstagen nicht geführt. Seine Einflussnahme auf die Rechtsprechung der Kammer sei daher ausgeschlossen gewesen, zumal ihm auch der
Vorsitz in einer Wiedergutmachungskammer übertragen gewesen sei.
Mit diesem Angriff kann der Beschwerdeführer nicht . durchdringen.
Zu Unrecht beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 71. Darnach ist es nicht unzulässig, einen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Kammern zu bestimmen, wenn er trotzdem in der Lage bleibt, einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen zu vehaiten und richtunggebenden Zinfluss auf die Tätigkeit der Kammer zu nehmen. Kann er das wegen der durch die Führung mehrerer Kammern eintretenden Mehrbelastung nicht, steht also von vornherein fest, dass er während des ganzen Geschäftsjahrs oder eines grossen Teils davon zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden in einer der ihm übertragenen Kammern überhaupt nicht imstande sein | wird, so widerspricht das der Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG. Das gilt auch dann, wenn infolge Verhinderung durch anderwei tige Belastung ein wesentlicher Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung einer der Kammern nicht mehr aus geübt werden kann.
So liegt aber hier der Fall nicht. Nach der amtlichen Auskunft des- Landgerichtspräsidenten war der Vorsitzende der erkennenden 1. grossen Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. NP, nur zum Vertreter des Vorsitzenden der Wiedergutmachungskammer, des Landgerichtsdirektors Dr. KB. bestellt worden. Da dieser am 6. Juni 1952 krank und nach eine amtsärztlichen Bescheinigung ‚auf sechs Wochen dienstunfähig geworden war, musste Dr. NED die Führung der Geschäfte in der Wiedergutmachungskammer übernehmen, dessen Vertreter,
Landgerichtsrat Dr. DUB. den Vorsitz in der 1. Strafkammer. Diese Vertretungsdauer musste zweimal verlängert wer-
den, weil Dr. KB nach Ablauf der sechs Wochen noch
nicht wiederhergestellt war und der Landgerichtsarzt dessen
. weitere Dienstunfähigkeit am 11. August 1952 für drei Mona-- te und am 14. November 1952 noch einmal für sechs iTochen bestätigte. Daraus ist ersichtlich, dass die lange Dauer der Erkrankung nicht vorhersehbar war und deshalb nicht als ' dauernde Verhinderung im Sinne des § 63 Abs 2 GVG berücksichtigt werden konnte. Es handelte sich vielmehr nur um eine vorübergehende, durch § 66 Abs 1 GVG Geregelte Verhinderung des ordentlichen Strafkammervorsitzenden, für den dessen regelmässiger Vertreter die Leitung der Strafkammer zu übernehmen hatte. Eine Umgehung des § 62 GVG liegt sonach nicht vor. § 338 Nr 1 StPO ist nicht verletzt.
2.) Der Angeklagte beanstandet ferner die Nichtbeachtung des § 267 Abs 1 StPO und im Zusammenhang damit die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. Er bringt vor, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils trügen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht.
Es sei nicht festgestellt worden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang ihm von der Dirne seE> Geld gegeben worden sei, ebensowenig, dass sich sein Vorsatz auf dauernden Empfang von Geld gerichtet habe. Die Nichterörterung der Höhe der von der SB zur Verfügung gestellten Beträge sei auf
eine mangelnde Sachaufklärung zurückzuführen, Das Landgericht habe sich mit der Feststellung begnügt, der Angeklagte und die SCWEEB hätten eine gemeinsame Kasse geführt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ordnungsmässig begründet ist (vgl BGHSt 2, 168). Denn alles, was die Revision als Verfahrensfehler bezeichnet, bildet in Wirklichkeit den Inhalt einer Sachbeschwerde und ist daher innerhalb ihres Rahmens zu untersuchen, Das gilt insbesondere für die Behauptung
Ve: RE,
eines Verstosses gegen § 267 StPO. Die Strafkammer hat als tatsächliche Grundlagen ihrer Entscheidung angegeben, der 1! Angeklagte habe mit der SGB eine gemeinschaftliche Wirtschaft geführt, beide hätten deren Kosten aus einer gemein-i samen Kasse bestritten, in welche die beiderseitigen Zinkünfte geflossen seien. Vom Standpunkt des Tatrichters aus, den er zur Frage der Anwendbarkeit des § 181 a StGB einn waren das diejenigen Tatsachen. in denen er die gesetzlich Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Ob diese Feststellungen zur Verurteilung des ängeklegten ausreichen, ist Gegenstand der Sachprüfung.
II. Diese führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die bisher als erwiesen erachteten Tatsachen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nicht
1.) Zum Kusseren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass ein Mann zu einer der gewerbsmässigen Unzucht ! ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, das er-, kennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr h&ölt und dass beide daran gemeinschaftlich interessiert si Die Handlung besteht darin, dass der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht, Das bedeutet, dass er sich euf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu ihr an Ertrag ihre Unzuchtsbetriebes in der Form beteiligt, dass er diesen als Erwerbsquelle ausnützt und sich dadurch den Lebensunterhalt ganz oder teilweise verschafft. Der Lebensunterhalt umschliesst sämtliche Aufwendungen, die zur Bestreitung der nach der Persönlichkeit und nach den Gewohnheiten des Täte auftretenden Lebensbedürfnisse gemacht werden. Er ist aber
"nicht beschränkt auf das Notwendige; auch eine Verbesserung der Lebensführung des Täters, die Erleichterung der NMöglich- ‚keit, seine über die notwendigen Bedürfnisse hinausgehenden ‚Wünsche zu befriedigen, wird von dem Begriff Lebensunter- "heilt umfasst. Von einem Beziehen dez Unterhalts kann nur &sprochen werden, wenn ihn der Täter auf eine gewisse - sei Bauch kurze -— Dauer erlangt. Infolgedessen sind bloß tereinzelte Zuwendungen nicht’ ausreichend. Bei gcmeinscheft- "licher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder
= Sachwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten durch den Mann nur dann vor, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (RGSt 63, 38; 71, 279; 72, 495 RG DR 1941, 1202
Nr 3; RG HRR 1939 Nr 980; 1942 Nr 609).
2.) Die Tatbestandsmerkmale des § 181 a StGB können dem im Urteil festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden.
-a) Ein auf eine gewisse Dauer berechnetes Verhältnis war durch die vom Angeklagten mit der SED angeknüpften Liebesbeziehungen begründet worden. Deren näherer Charakter ist
im Urteil nicht erörtert. Aus dessen Gründen ergibt sich
kein zureichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte mit seiner Geliebten ein gemeinschaftliches Interesse an ihrem Unzuchtsbetrieb hatte. Dieser ist erst zu seiner Kenntnis gelangt, als er schon in engerer Verbindung zu ihr stand. Das deutet darauf hin, dass er sein Verhältnis nur des Geschlechtsverkehrs wegen angefangen und aufrechterhalten hat, ohne daran zu denken, deraus für sich den Lebensunterhalt zu gewinnen oder dessen Verbesserung zu erzielen, Sollte es anders gewesen sein, sollte namentlich etwa später in seiner Haltung eine Änderung eingetreten sein, nachdem er sich der Art
des Verdienstes der SM pewusst geworden war, so hätte das der Darlegung bedurft, Eine solche fehlt:
b) Als Tatbestandshandlung ist im Urteil festgestellt, der, geklagte habe von der SW einen wesentlichen Teil ihrer Unzuchtseinkünfte angenommen und mit seinem eigenen Gehalt einer gemeinsamen Kasse zugeführt, aus der beide Teile ihre Auslagen für Kleidung, Nahrung und sonstigen Bedarf bestrit ten hätten. Da das Einkommen des Angeklagten zur Tragung de für die gemeinschaftlichen Aufwendungen entstandenen Kosten nicht gereicht habe, habe er dafür auch die ihm von der Slo wik ausgehändigten Beträge verwendet.
Dieses Verhalten hat die Strafkammer als Zuhälterei be urteilt. Sie hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe Gelä von der SW nur in Verwahrung gehabt, die für ihn getätigten Anschaffungen seien aus seinen eigenen Verdienst bezahlt worden, für unerheblich gehalten im Hinblick darauf dass er mit der Dirne eine gemeinsame Wirtschaft geführt ha be. Die Strafkammer ist der Ansicht, cs sei ohne Bedeutung, ob der von der SW geleistete Beitrag erheblich oder ob der des Angeklagten geringer gewesen sei als der ihre, Zine Verrechnung der beiderseitigen Beiträge hat sie deshalb für überflüssig gehalten. '
An diesen Ausführungen ist richtig, dass es bei gemein: schaftlicher Wirtschaftsführung nicht schlechthin auf die Trheblichkeit der Leistungen der Dirne ankommt, ebensowenig auf das Verhältnis des Wertes ihrer Zuschüsse zu dem ‘/ert der Leistungen des Mannes. Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung, es sei belanglos, ob der Mann aus der Gemeinschaft mehr an Lebensunterhalt empfangen habe. als er zu ihr beige
steuert habe. Vielmehr ist entscheidend, ob der Wert der vom Mann zur Gemeinschaft geleisteten Zuschüsse den '!ert seines aus der gemeinsamen Kasse gedeckten eigenen Verbrauchs über-
steigt oder nicht.
Die gegenteilige Meinung der Strafkammer, der Tatbe-
* stand der Zuhälterei sei schon dann verwirklicht, wenn der Mann nur überhaupt mit der Dirne eine gemeinsame “irtschaft geführt habe, kann nicht gebilligt werden. Sie ist zwar
in einer vereinzelten älteren Entscheidung (GoltdArch 51,
:: 401) vom Reichsgericht vertreten, aber später'nicht aufrechterhalten worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 27. Mai 1952 (NJW 1952, 892 Nr 41 = JZ 1952, 533) gefolgt, hat aber auf Anfrage erklärt, dass er daran nicht festhalte,
Die Auslegung, die der Erstrichter dem § 181 a StGB ‚kegeben hat, ist unvereinbar mit dem Inhalt dieser Strafbestimmung, die die Tatbestandshandlung klar bezeichnet. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut kann ein Menn nur dann wegen Zuhälterei bestraft werden, wenn er den unsittlichen Erwerb der Dirne ausbeutet und dadurch den Lebensunterhalt bezieht. Diese Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt, wenn sein eigener aus der Gemeinschaftskasse bestrittener Aufwand über seinen Beitrag zu den gemeinsamen Lebensunterhaltungskosten nicht hinausgeht. Es kann keine Rede davon sein, dass schon die Führung einer gemeinschaftlichen Kasse, aus der die beiderseitigen Bedürfnisse befriedigt werden, zur Bejahung des Begriffs der Ausbeutung und des Bezugs des Lebensunterhalts genügt. Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn die gemeinschaftlichen Bedürfnisse ohne Bildung einer gemeinsamen Kasse abwechselnd von dem Verdienst des einen und des
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anderen Teils bestritten werden (RGSt 71, 279). Wodurch ein Ausbeutung durch eine bloße Gemeinschaftlichkeit der Wirtschafteführung geschehen kann, wenn daraus die Dirne und de Mann den ihren Beiträgen entsprechenden Wert des Unterhalts empfangen. ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig ist ein Beziehen des Lebensunterhalts dur den Mann anzunehmen, wenn ihm auf Grund der gemeinsamen Lebershaltung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, als er selber dazu beigesteuer+ hat. Hier sind ihm in \WÜirklichkeit keine Zuwendungen aus dem Unzuchtsverdienst der Tirne zugeflossen,
Die folgerichtige Durchführung der Ansicht des Landgerichts würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Darnach wär ein Hann auch dann wegen Zuhälterei strafbar, wenn der Zuschuss der Dirne zu dem gemeinsamen Haushalt zur einen geringen Bruchteil des Wertes ihres Verbrauchs und der Zuschussleistung des Mannes ausmachen würde, wenn also das Ge genteil einer Ausbeutung der persönlichen Beziehungen durch den Mann vorläge. TDass der Gesetzgeber einen solchen Fall mit der Strafdrohung des § 181 a StGB nicht hat treffen wol len, bedarf reiner näheren Darlegung.
c) Auch die innere Tatseite ist unzulänglich gewürdigt.
In den Urteilsgründen ist nur darauf hingewiesen, der Ingeklagte habe gewusst; die SB sei der gerrerbsmässigen Unzucht nachgegangen, dan ihm von ihr übergebene Geld hahe aus ihrem Unzuchtsverdienst gestammt. Zur Frage, ob der Vo satz des Angeklagten den Ausbeutungswillen umfasst hat, del nach darauf gerichtet gewesen ist, von der SB nicht nur einzelne gelegentliche Zuwendungen sondern den Lebensunter-
halt auf eine gewisse Dauer zu erlangen, äussert sich das Fi "Urteil nicht.
. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Ein-Ssung des Angeklagten zu prüfen haben, er habe für sich
| in. den gemeinschaftlichen Geldern nicht mehr verbraucht,
Merals er selbst dazu beigetragen habe. Diese Untersuchung er-
n "Fordert auch die Klärung seiner Behauptungen, er habe durch SE erkauf verschiedener Gegenstände im ganzen 1750 Dä erlöst,
utte SCI habe etwa sieben Monate ang infolge Schwanger-
Ber ne im Urteil getroffene Feststellung, wonach in der vor-ANerliegenden Zeit Anschaffungen für den Angeklagten gemacht wurden, kann der Entscheidung nicht. zugrunde gelegt werden.
_ Rotberg Krauss Koeniger Busch . Maaß ®