Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 02.07.1953 – 2 StR 587/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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iR 587/53 2311 082 ? ,

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Dr. jur. Friedrich Karl Ernst, genannt Fritz FT (EEE Skt. AU über Sum, zeboren am EEE WEB 1902 in Cu:

2.) den Polizeimeister i.R. Franz T EB aus sap WB: geboren am 1900 in Te

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar ‘954. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges ‚als beisitzende Richter,

‚Landgerichtsrat up

als Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GER

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 10. März .1953 wird verworfen. "Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen:

Ven Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte TB hat am 31. Dezember 944 als Leiter der Schutzpolizei in Sp nachts einen russischen Plünderer durch den Angeklagten TE ais Polizeimeister erschiessen lassen. Das Schwurgericht glaubt, es den Angeklagten nicht widerlegen zu können, dass dies auf einen Befehl des damaligen Innenministers und Chefs der deutschen Poiizei He hin geschehen sei. Es nimmt an, daß die Angeklagten diesen Befehi entschuldbar für rechtmässig hieiten. Es hat deshalb EEE von der Anklage der vorsätzlichen Tötung (§ 212 StGB) und TO von der Anklage der Beihilfe zu diesem Verbrechen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, ohne sie näher auszuführen, ist unbegründet.

Die Angeklagten standen als Angehörige der Polizei "jm totalen Krieg, wie er besonders in den letzten Monaten geführt worden ist. selbstverständlich in besonderem Einsatz" im Sinne der VO vom 17. Oktober 1939 (RGBi I, 2007}; über die Errichtung einer Sondergerichtisbarkeit in Strafsachen (BGHSt Urt vom 19.3.1953 - 3 StR 765/52 -- und vom 2. Juli 1953 - 3 StR 489/52-). Auf ihr Verhalten gegenüber dem Plünderer sind daher die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs anzuwenden. Nach §§ 47 MilStGB darf der Untergebene, der einen rechtswidrigen Befehl ausführt, nur dann als Teilnehmer bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat wusste, daß die ihm befohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagten den Erschiessungsbefehl als rechtmässig ansahen. Diese Annahme ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht ganz unmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. -

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Denmach haben die Angeklagten nicht erkannt. daß die ihnen anbefohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezveckte; denn zu dieser Erkenntnis gehört das Bewusstsein des Untergebenen, die ihm aufgetragene Tat verstoße troiz des Befehls gegen das geltende Recht. Den Angeklazten steht daher der Schutz des § 47 MilStGB zur Seite. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht den Irrtum der Angeklagten zutreffend für entschuldbar erklärt hat (vgl hierzu BGHSt 4, 236, 243). Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

anwalts.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer

Baldus Menges