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BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 632/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 632/52 | 2502 042:

Im Nanen des volkes

In der Strafsache gegen

den Viehhändler Gerhard PB un zu: va Ks. CU, zetoren zu EEE 1902 ir FE

wegen Betrugs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat EM in ier Verhandiung,

Oberstaatsanwalt Dr. WEBER >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des & Landgerichts in Oldenburg vom 15. Mai 1952 wird Re: verworfen. "S Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu _ NS

tragen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt.’ Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; sie ist im Ergebnis ohne Erfolg. ' RR “

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision bemängelt, von der Vereidigung der Zeugen DOSE v3 VG sei abgesehen worden; die Sitzungsniederschrift enthalte hierzu lediglich den Hinweis, dieser Gerichts- nn beschluß sei gem. § 60 Nr 3 StPO ergangen. Der Rüge fehlt jede Grundlage, da nach der maßgeblichen Sitzungsniederschrift sowohl bezüglich U a1s DEE peschiossen und verkündet worden ist, daß von der Vereidigung dieser Zeugen "gem. § 60 Nr 3 5tPO abgesehen werde, da sie der Beteiligung an der Straftat verdächtig sind". Diese Begründung genügt der gesetzlichen Vorschrift des § 64 StPO, vgl z.B. BGHSt 1, 274. r

2. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger "gem. § 60 Ziff 2 StPO" einer Vereidigung der Zeugen Mb

. sen.;, ME ijun., Sun: HB widersprochen; offen- ”

sichtlich war damit, wie auch die Revisionsausführungen ergeben, die Bestimmung des § 61 Nr 2.StPO gemeint. Darauf hat das Gericht beschlossen und verkündet, daß diese Zeugen vereidigt _ werden sollen, und sie vereidigt. .Die Revision meint, wenn das . Gericht gegen diesen Widerspruch des Verteidigers gehandelt ha- Be be, so hätten die Gründe, die für die .Vereidigung maßgebend wa- ” ren, im Protokoll,. zumindest aber in den Urteilsgründen angege- _ ben werden müssen, Das trifft jedoch nicht zu; § 64 StPO schreibt“ eine Begründung nur für den Fall der Nichtvereidigung vor. ”

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II, Sachlichrechtliche Nachprüfung.

Der Angeklagte hat als Viehaufkäufer - unter teilweiser Mitwirkung anderer Viehhändler - von elf Einzelpersonen Vieh (Kühe, Pferde, Schweine, Quienen) zu einem vereinbarten Preis gekauft, bei der Abholung des Viehs jeweils nicht bar bezahlt, sondern über die Kaufsumme ungedeckte Schecks’ auf seine Bank in Zahlung gegeben, die später mangels Guthabens nicht eingelöst wurden. Die Strafkammer sieht jeweils den Tatbestand des Betrugs als gegeben an und faßt die Fälle 1 bis 4,5 und 6, 7 bis 11 als drei. fortgesetzte Betrugsiandlungen zusammen, da sie aus einheitlichem Vorsatz begangen seien.

1. Die Strafkammer findet in jedem Einzelfalle den Betrug darin, daß der Angeklagte durch Hingabe eines ungedeckten Scheckai über die Kaufsumme die Verkäufer zur "Herausgabe" des Viehs bestimmt und sie dadurch geschädigt habe. Dabei geht sie - unter Berufung auf die auch im Schrifttum bekämpfte Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (JZ 1951, 239) - von der Ansicht aus, daß die Hingabe eines im Zeitpunkt der Begebung ungedeckten Schecks immer die Vorspiegelung enthalte, daß in diesem Zeitpunkt ein Guthaben mindestens in Höhe des Scheckbetrages bei der bezogenen Bank vorhanden sei. Diese Auffassung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, rechtsirrig,!wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschlusse BGHSt 3, 70 £f mit näherer Begründung dargelegt hat. Hiernach braucht die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht immer Betrug zu sein; ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei be- | reits bei der Hingabe gedeckt und ob dadurch das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist vielmehr Tatfrage. Dieser Auffassung tritt auch der erkennende Senat bei.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-26/2-str-632-52#rd_6

Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn es ergibt, daß der Angeklagte den Verkäufern auch vorgespiegelt hat, daß die Schecks eingelöst würden. Dazu war aber der Angeklagte, wie er wußte, nicht in der Lage. Es kam ihm, wie das Urteil hervorhebt, vielmehr darauf. an, das Br Vieh ohne Entgelt zu erhalten; In den Fällen 2 bis 11. RS en. ung durch diese Vorspiegelung auch die Verkäufer zur Herausgabe} des iR Viehs bestimmt. Eee

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In diesen Fällen liegt deshalb ein vollendeter Betrug vor. . Nach den Feststellungen im Falle 1 ist allerdings nur- ein :versuchter Betrug gegeben, möglicherweise in Tateinheit mit Diebstahl, da in diesem Falle der Verkäufer auf die Aushändigung des Schecks den Angeklagten bat, mit dem Aufladen der Kuh zu warten, bis er Auskunft über die Deckung des Schecks eingeholt habe und der Angeklagte trotzdem während der Abwesenheit des Verkäufers die Kuh gegen dessen Willen auflud und abtransportierte. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch wegen Diebstahls verurteilt ist, ist er nicht beschwert; auch ist der Senat der Auffassung, daß die Annahme von vollendetem statt versuchtem Betrug im-Falle 1 die Strafhöhe des ersten fortgesetzten Betrugs (Fälle 1 bis 4) nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

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2. Die Revision rügt:ferner, daß die Begründung, mit der Ri die Strafkammer nur drei Gruppen von Einzelfällen zu fortge-, nchf setzten Handlungen zusammenfasse, nicht ausreiche. Es ist der BR

Revision zuzugeben, daß das Urteil sich mit der knappen Begrün- Rn dung begnügt, es sei insoweit jeweils aus "einheitlichen Vorsatzi,n

gehandelt worden. Das Urteil ergibt jedoch, daß der Angeklagte gl die Betrügereien jeweils an drei verschiedenen Tagen, nämlich er die Fälle 1 bis 4 am 2. Juni 1950, die Fälle 5 und 6 am 5. du-

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ni 1950, die Fälle 7 bis 11 am 12. Juni 1950 begangen hat und zwar jeweils in Begleitung anderer Personen, so daß die Annahme, der Angeklagte habe nur an den verschiedenen Tagen jeweils auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes, also eines Gesamtvorsatzes, gehandelt, auch durch diesen zeitlichen Zusammenhang mitgetragen wird. j

Im Ergebnis ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen nicht zu bearistanden.

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

- Werner Dr. Ortlieb Willns

Die Bundesrichter Dr. Sauer und Dr. Arndt sind in Urlaub und deshalb verhindert, ihre Unterschrift

beizufügen. Weiner