Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 292/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
v o . Me an ar Erg ED
ET. SR Sonn,
2278 073
3. StR 292/53
StR, 292
EEE, Im Namen des Volkes ct
In der Strafsache . gegen
die.Arbeiterim Gertrud Elisabeth 5 gun
geb. KB, ohne festen Wohnsitz, geboren am un
"1922 in Du 2-21. in anderer Sache in
Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls u.a.
hat. der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts im Kassel vom 27. Februar 1953 wird verworfen,
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:z
Die vielfach, meist wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte entwich im Oktober 1952 von einer Aussenarbeitsstelle der Strafanstalt Kassel, in der sie gerade eine vor allem wegen Rückfalldiebstahls verhängte längere Gefängnisstrafe verbüßte. Bei dieser Gelegenheit entwendete sie die- Tasche ihrer Aufseherin sowie einen Regenmantel mit Kapuze, der der Strafanstalt (dem Justizfiskus des Landes Hessen) gehörte. Sie fand dann Arbeit bei dem Landwirt Ce ir > Wenige Tage später verschwand sie dort heimlich und nahm ihrem Arbeitgeber verschiedene Gegenstände (ein Herrenfahrrad, eine Einkaufstasche, einen Rock und Schuhcreme) sowie kleinere Mengen verschiedener Lebensmittel weg. Ausserdem behielt sie einen Schlüpfer, den man ihr vorher geliehen hatte; die Lebensmittel verzehrte sie am folgenden Abend.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ausserdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil-. oder Pflegeanstalt angeoränet.
Mit der Revision wendet sich die Angeklagte gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Tatrichters, behauptet aber auch Verfahrensmängel.
1. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin zu erblicken, daß das Urteil entgegen der Vorschrift des § 338 Nr 7 StPO nicht mit Gründen versehen Sei‘ Diese
Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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"die Aufseherin ausgeübt wurde, ging nicht schon deshalb
‘den nächsten Stunden zu erleichtern. Unter diesen Umstän-
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2. a) Mit der Sachrüge bekämpft. die Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen. Diebstahls der Tasche und des Regenmantels. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sie nur wegen Unterschlagung dieser Sachen verurteilt werden dürfen. Die rechtliche. Würdigung des Landgerichts weist jedoch keine Fehler auf, Es hat festgestellt, daß sich die Arbeitsgruppe, der die Angeklagte angehörte, unter der Leitung der Aufseherin zur Heimfahrt in die Anstalt bereitmachte und der Regenmantel auf dem Fahrzeug abgelegt worden war. Die Handtasche hatte die Angeklagte selbst dorthin gestellt. Nach diesen Sachverhalt: bestand die Sachherrschaft der Aufseherin an. ihrer Tasche und dem Regenmantel fort, als die Angeklag- E te die Sachen entwendete und floh, Der Gewahrsam, der durch 1
verloren, weil der Gewehrsamsinhaber die Sachen einmal für kurze .Zeit aus der Hand gelegt hatte, sie aber noch % beaufsichtigen konnte und wollte. Die Verurteilung wegen
Diebstahls ist deshalb nicht zu beanstanden. ' 4:
b) Auch die Rüge, die Angeklagte hätte durch die -Ent- _ wendung der Lebensmittel nur die Merkmale einer Übertre- | tung des § 370 Nr 5 erfüllt, geht fehl. Als die Angeklagte den Hof des Landwirts GW verließ, nahm sie geringe Mengen Speck, Wurst und Eier mit, die sie später verzehrte. Gleichzeitig entwendete sie aber auch ein Fahrrad, eine Tasche, einen Rock und Schuhereme. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe -ist unbedenklich zu entnehmen, daß sie alle diese Sachen wegnahm, um ihr Fortkommen in
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den kann zwischen dem Vorsatz, der auf die Verübung eines
gewöhnlichen Diebstahls gerichtet war, und dem Vorsatz; der auf die Verübung des Mundraubs zielte, nicht unter-
schieden werden. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht nur eine Handlung mit dem auf die Wegnahme aller Sachen gerichteten Vorsatz festgestellt. Wegen dieser Willensrichtung konnte das Landgericht nicht ein tateinheitliches Zusammentreffen von Diebstahl und Mundraub annehmen. Diese rechtliche Würdigung entspricht der in der Rechtslehre und Rechtsprechung seit langem. geltenden - Ansicht (RG GoltdArch 49, 142; RG Recht 1918 Nr 635).
Aus den gleichen Erwägungen brauchte das Landgericht auch die Anwendung des § 248 a StGB nicht zu erörtern.
c) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Anwendung des § 42 b StGB. Die beiden Diebstähle und die Unterschlagung beging die Angeklagte im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht die Persönlichkeit der Angeklagten gewürdigt und dargelegt, daß sie zwar über die Einsicht in das Verbotene ihrer Handlungsweise verfügt, aber als Psychopathin schreren Grades krankhaft triebhaft und willensschwach ist, so daß sie jedem Anreiz zur Begehung strafbarer Handlungen folgt. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner angenommen, daß die Angeklagte in Zukunft weiter straffällig werden und nicht nur belanglose Straftaten begehen wird. In eingehender Erörterung ihres Lebenswandels hat das Landgericht dargelegt, daß die Angeklagte im Alter von 19 Jahren wegen ihres ersten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. In den folgenden Jahren wurde sie allein wegen Diebstahls noch fünfmal bestraft. Sie verwirkte und verbüßte auch zwei längere Gefängnisstrafen, ohne daß der Strafvollzug oder etwa ihr
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zunehmendes Alter ihre Haltlosigkeit günstige vefinflunt k hätten, Für ihre Triebhaftigkeit und Unbeständigkeit * sprechen ausserdem noch zwei Vorstrafen wegen Lanästrei-A cherei sowie ihr wechselnder Umgang mit farbigen Besat-Fr zungssoldaten, Unter diesen Umständen konnte das Land- '& gericht annehmen, daß die Angeklagte mit hoher Wahrscheinii lichkeit auch künftig wieder Eigentumsvergehen verüben F* und dabei auch vor schwerwiegenderen Diebstählen nicht zurückschrecken würde.
Mit Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß mildere Maßnahmen keine Aussicht bieten, EL diese von der Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich, daß die Angeklagte schon im April 1949 unter Pflegschaft gestellt und zweimal nacheinander in Pflegeheimen untergebracht wurde. Jedesmal entwich sie nech kurzer Zeit. Auch wenn sich die Angeklagte in den Strafanstalten fleissig und willig zeigte und auch sonst als Arbeiterin geschätzt ‘wurde, so folgt daraus keineswegs, wie die Revision meint, daß sie durch die Aufsicht eines Pflegers oder Vormundes von der Bezehung weiterer Straftaten abgehalten werden könnte. Wie ihr Verhalten . in der Vergangenheit gezeigt hat, benutzt sie vielmehr jelu de Gelegenheit, um sich nach kurzer Zeit einem geregelten Leben zu entziehen, weil sie in ihrer Triebhaftigkeit jedem Anreiz zum Herumtreiben folgt. Deshalb hat das Land-
gericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß mildere Maßnahmen nicht ausreichen, vielmehr ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen war.
Rotberg Krauss Koeniger Baldus Maaß
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