Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 3 StR 181/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 003 u
ImNamen des Volkes
In der Strafsache i gegen | den Bäcker Günter S ‚ geboren am (iD WB 929 in u VCH, ohne festen Wohnsitz, z.Zt. in Strafhaft in anderer Sache, 1 wegen schweren Diebstahls
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründez
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Seine lediglich den Strafausspruch angreifende Revision hat Erfolg.
1. Nach dem angefochtenen Urteil ist das Verhalten des Angeklagten im Ermittelungsverfahren und in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt worden. Welcher Art dieses Verhalten gewesen ist, ist nicht dargetan. Es ist lediglich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in den beiden Diebstahlsfällen, an denen er beteiligt war, geständig gewesen ist. Dieser Umstand könnte allenfalls strafmildernd, niemals aber strafschärfend berücksichtigt werden. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, daß die Verwertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren als Strafschärfungsgrund auf einem Irrtum des Tatrichters beruht. Auf jeden Fall ermöglichen die Ausführungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob diese Strafzumessungserwägung rechtlich begründet ist.
2. Rechtliche Bedenken ‚bestehen auch dagegen, daß das Landgericht im Falle Tb strafschärfend den Unstand verwertet, daß der Beschwerdeführer den Einbruch allein ausgeführt habe. Die Strafdrohungen gelten in der Regel für den Fall, daß eine Person allein den Tatbestand verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung durch mehrere wird dagegen vom Gesetzgeber bei manchen Delikten als straferhöhender Umstand verwertet, weil der Angriff mehrerer Personen auf ein Rechtsgut stärker und nachhaltiger und deshalb gefährlicher ist, so z.B. beim Forst-
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widerstand des § 119 StGB, beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs 2 StGB), der Körperverletzung (§ 223 a StGB), dem Bandendiebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB), dem gemeinschaftlichen Raub (§ 250 Abs 1 Nr 2 StGB) und dem besonders schweren Jagäfrevel (§ 292 Abs 2 StGB). Dieser Gesichtspunkt wird regelmässig dazu führen, die gemeinschaftliche Begehung bei denjenigen Delikten, bei denen sie nicht als straferhöhendes Tatbestandsmerkmal verwendet ist, bei der Strafzumessung als strafschärfenden Unstand zu verwerten. Nur unter ganz besonderen Umständen wird ausnahmsweise die alleinige Tatausführung einen Grund zur Strafschärfung abgeben können, wenn nämlich sich darin eine ungewöhnliche Stärke und Hartnäckigkeit des verbrecherischen Willens zeigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
3. Nach alledem kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.
Rotberg Krauß Busch
Baldus Maaß