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BGH Entscheidung vom 16.06.1953 – 1 StR 809/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch in "Einmannfällen" kann die erbkundliche Vergleichung je nach Sachlage ausreichen, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu erwei- sen oder auszuschließen, jedoch nur,soweit = die dem Gutachten zugrunde liegende Lehre in Zu den maßgebenden Fachkreisen allgemein und u; zweifelsfrei als richtig und zuverlässig aner kannt ist, ' ? k nd x R * 5 Kun y k3

2344 015 Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sanm'ung

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Gesetza StPo § 261; ZPO § 286,

Rechtssatz: Auch in "Einmannfällen" kann die erbkundliche Vergleichung je nach Sachlage ausreichen, die

Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu erwei-

sen oder auszuschließen, jedoch nur,soweit =

die dem Gutachten zugrunde liegende Lehre in Zu

den maßgebenden Fachkreisen allgemein und u;

zweifelsfrei als richtig und zuverlässig aner

kannt ist, ' ?

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Aktenzeichen: StR 809/52 Urteil des BGH vom 16. Juni 1953 LG Trier

1_StR 809/52

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

- gegen

die berufslose Maria H en u (Kreis W ), geboren an &. a in

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wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peestz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEEMB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat bei der Verklindung E als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Justigengestellter > E

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, e

zür Recht erkannt;

Auf die nevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

673

-2-

Gründe§

Die Angeklagte hat im September 1945 ihre jetzt 7-jäh- j rige Tochter Anna-Maria geboren. Als Erzeuger hat sie den si Schlachter RB bezeichnet, der innerhalb der gesetzli- “ chen Empfärgriszeit als Soldat:zeitweise in-ihrem Wohnort E lag und in ihrem Hause verkehrte. Im Unterhaltsrechtsstreit des Kindes gegen RB hat die Angeklagte vor dem Amtsgericht in WEB als Zeugin ausgesagt und beschworen, innerhalb der Empfängniszeit habe sie nur mit RB zeschlechtlich verkehrt. Das Amtsgericht hat ein Blutgruppengutachten und ein solches über einen "genetischen Wirbelsäulenvergleich" bei den drei beteiligten Personen eingeholt. Nach keinem der beiden Gutachten ist RB is Erzeuger gemäß den dabei berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnissen auszuschließen; sie besagen aber auch nichts über die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft. In einem anthropologisch-erbkundlichen Gutachten gelangt dagegen ' der Sachverständige Prof.Dr. Keiter zu dem Ergebnis, die > Vaterschaft des FED sei "offenbar unmöglich". Deshalb hat Gas Amtsgericht die Unterhaltsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage wegen Meineids freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwai.tschaft ist begründet. ’

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und der §§ 244 Abs 2, 155 Abs 2 sowie sinngemäß des § 261 S*20. Diese Rügen können gemeinsam behandelt werden.

irrig ist die Ansicht des Landze-ichte, aus der Bemerkung in Abschnitt 8 des in der Unterhaltssache erstatteten erbkundlichen Gutachtens‘, das Kind sei "noch nicht ausgebildet und könnte später beiden Erwachsenen doch recht ähnlich sein", könne nur "eine beachtliche Einschränkung des Endergebnisses des Gutachtens" entnommen werden. So allgemein trifft das nicht zu. Jene Bemerkung des Sachver-

ständigen bezieht sich nur auf die Gesichtszüge der Vergleichspersonen und ist in das Teilergebnis zu diesem

Abschnitt dahin einbezogen, nach den Gesichtszügen spre- x che"durchaus nichts" für die Vaterschaft RO; nach - ihnen sei sie "unwahrscheinlich", Waren die Gesichtsztige x des Kindes bei der Untersuchung noch nicht genügend aus- ie gebildet, so konnten sie allerdings bei der "korrelations- = statistischen Abstammungsdiagnostik" (Abschnitt 9 des Gut- ".

achtens) nur als ein vorläufiges Ergebnis ins Gewicht fal- Er len. Aus dem schriftlichen Gutachten geht nicht mit ausrei- 5

chender Klarheit hervor, ob das geschehen ist und welche Er Schlüsse für die Gesamtbeurteilung daraus zu ziehen sind. Rn Eine Aufklärung in dieser Richtung ist erforderlich. >:

Das Landgericht durfte die erbkundliche Vergleichung ‚nicht deshalb als ein für sich allein unbrauchbares Erkenntnismittel grundsätzlich ablehnen, wert uze auf "der werten- fi den Kombination von Ähnlichkeitsmerkmalen" und auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruht. Gewiß ist der Richter berechtigt und verpflichtet, an Hilfsmittel,

die ihm die Naturwissenschaft zur Ermittelung der Wahrheit bietet, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei dürfen aber Erkenntnisse nicht außer acht bleiben, die wissenschaftlich allgemein als gesichert gelten. Dazu gehören auch zahlreiche Ergebrisse der erbkundlichen Vergleichung. Entscheidend ist, ob die dem Gutachten zugrunde gelegte Lehre in den maßgebenden Fachkreisen_e1"gemein unä zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt IS rar 235%, so muß sie der Richter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundla- . gen, was bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren häufig zutreffen wird, im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (0OCHZ 3, 119, 124). Die Zechtsprechung ist darüber einig, daß die erbkundliche Vergleichung mitunter, allerdings nicht immer, so sichere Schlüsse erlaubt wie etwa die Blutgruppenuntersuchung (BCH

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JZ 1951, S 643) und daß sie selbst in "Einmannfällent, in denen kein anderer vermutlicher Erzeuger zur Verfügung Steht, je nach der Sachlage ausreichen kann, die “ Vaterschaft eines bestimmten Mannes für jeden vernünftigen Beurteiler als sicher zu erweisen oder auszuschließen (BeHZ 7, 116, 118; OGHZ 3, 111; 357, 359; RGZ 167, 269, 271; 168, 187, 191; 169, 193). Die Entscheidungen OGHZ 3, 333 und BGH JZ 1951 S 643 stehen nicht entgegen.

Das Landgericht durfte deshalb nicht allgemein aussprechen, die erbkundliche Vergleichung erlaube für sich allein keine ausreichend begründete strafrichterliche Entscheidung, deshalb sei dem Gutachten nicht zu folgen und . die Einholung eines weiteren Gutachtens entbehriich, Ob der Schuldbeweis mit der jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit (RGSt 66, 163; BGH NIW 1951 S 83 Nr 23 und S 122 Nr 16) erbracht ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles, die sich erst nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen beantworten läßt.

Zu berücksichtigen ist dabei nach § 261 StPO allerdings ie Eigenart der erbkundlichen Vergleichung im Verhältnis " zur Blutgruppenforschung. Gemeinsam ist beiden Verfahren das Beruhen auf festen Erkenntnissen, die durch wissenschaftliche Versuche, Massenbeobachtung und Vergleichung gewonnen sind. Wire aver uig argenuısse Ger Blutgruppenforschung durch Tatsachen ‚beweisbar sind, bei denen im Einzelfall die persönliche Wertung durch den Forscher ausscheidet, tritt bei der’ orbkundlichen Vergleichung ihrem Wesen gemäß 'nehr oder. weniger die Meinung des Gutachters über die Ähnlichkeit der bei den Vergieichspersonen beobachteten Merkmaie hinzu und beeinflußt das Untersuchungsergebnis unter Umständen erheblich ‘vgl } Harrasser NJW 1952, 1044 ?). Das schließt es süessen | nicht aus, daß ihre allgemein anersanr“ec "ärkenntnisse oft ausreichend sichere Schlüsse er.auoen. |

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(vl BEZ T, 116).

"lationsberechnungen wesentlich beeinflußt und in welchen

“des Kindes mit FB, daß dieser als Vater ausscheide.

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Wenn der Tatrichter Zweifel an bestimmten Feststellungen oder Folgerungen des Sachverständigen hegt, so muß er ihn zur Ergänzung und Klarstellung veranlassen oder ein Obergutachten unter Hervorhebung seiner Zweifel einholen, Erst dadurch wird er alle Beweisquellen ausgeschöpft haben und eine unangreifbare, volle Überzeugung von der Beweislage erlangen können. Dabei reicht, wie bereits hervorgehoben, ein solcher Grad von Gewißheit aus, der vemnünftige Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Tatrichters ausschließt. Eine solche Gewißheit wird möglicherweise leichter zu erlangen sein, wenn ein Gutachten Schlußfolgerungen auf die Feststellung einer Vaterschaft nahelegt, als wenn die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dargelegt werden soll. Daß das Landgericht dabei die einschneidenden Folgen einer Verurteilung wegen Meineids berücksichtigt und demgemäß strenge Anforderungen an den Schuldbeweis stellt, ist nicht zu beanstanden, solange es sich der allgemeinen Grenze der menschlichen Erkenntnis bewußt bleibt

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Da2 Urteil war dehalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen;

Wie eingangs dargelegt, bleibt aufzuklären, ob der Umstand, daß die Gesichtszüge des Kindes noch unentwickelt sind und später möglicherweise mehr Ähnlichkeit mit der Mutter oder mit FEED gewinnen werden, das Ergebnis der Korre-

Sinne. Bisaer ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, sowohl die Maßmerkmaie wie die ."auantifizierbaren, aber nicht meßbaren Merkmale" zeigten die erhehl:-he Ähnlichkeit von Kind und Mutter, aber eine so erhebliche Unähnlichkeit

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Berücksichtigt werden können mur Erkenntnisse der Erbforschung und -vergleichung, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein anerkannt sind und feststehen. Das gilt namentlich in "Einmannfällen", die meist die schmalste Vergleichsgrundlage bieten werden, aber auch allgemein für \ bestimmte Bewertungsverfahren, Neuere Äußerungen von Erbfor- "* schern erwecken in einigen Punkten noch Zweifel an der Ein- ‘ heitlichkeit der Auffassung in Fachkreisen. So erwähnt Saller NJW 1952, 692 bestimmte Erbmerkmale, die nach seiner a Ansicht unter den dort näher dargelegten besonderen Umstän- © den den sicheren Ausschluß der Vaterschaft erlauben, und ” fügt hinzu, die Mehrzahl der deutschen Gutachter stimme. damit überein; nicht einheitlich seien die Auffassungen über die Brauchbarkeit des "allgemeinen Ähnlichkeitsvergleichs", wenn jene "strengen Voraussetzungen“ nicht vor- EN

lägen. Soweit ersichtlich, sind Merkmale der von Saller . vorausgesetzten Art im gegenwärtigen Fall nicht festge- IR stellt. Deshalb erscheint es fraglich, ob insoweit eine Ex

im Gerichtsverfahren-brauchbare, gesicherte zrkenntnis schon vorliegt. Erste Aufgabe eines Übergutachters wird es sein, sich über die allgemeine Zuverlässigkeit erbbiologischer Vergleichsverfahren und über die Einheitlichkeit der Ansichten in Pachkreisen zu äußern. Erst hiernach wird über die besonderen Untersuchungsergebnisse des Einzelfails - “ zu ‚berichten sein. . Sailer vertritt aaO die Ansicht: "Auf keinen Fall darf nur wegen größerer Ünähnlichkeit zwischen Mann und Kind ein kategorischer küsschiuß vörgenönmen werden". Dazu bemerkt herrasser '(NIW 1952, 1044), in "Einmannfällen" sei das Urteil "c2fenbar unmöglich" nur vertrsvbar, wenn "das Kind von der. Mutter und zugleich vou dem ...... Mann so stark differiert, daß beim Kind mit zwingender Notwendigkeit auf das Vorhandensein von Anlagen geschlossen werden muß, die

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den konnten". Im nicht ausschließbarem Gegensatz dazu nimmt Prof.Dr, Keiter in seinem Gutachten bei den nicht meßparen Merkmalen eine "so hochgradige" Ähnlichkeit von Kind und Mutter an, wie sie "überhaupt nur vorkommt", und auch bei den meßbaren Merkmalen eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen beiden; er schließt aber andererseits bei beiden Vergleichungen den Zeugen REED 215 Vater aus. Es wird zu klären sein, ob insoweit, wie es den Anschein hat, ein noch nicht behobener Widerspruch der wissenschaftlichen Ansichten vorliegt. Besteht er, so ist das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, in diesen "Einmannfall" die erbkundliiche Vergleichung mangels gesicherter wis- B senschaftlicher Grundsätze zu diesem Punkt zu verwerfen. $

Ein offensichtlicher Gegensatz o?Tenbart sich endlich darin, daß Saller (NJW 1952, 692 f) in schwierigen und zwei-f| felhaften Fällen eine "vergleichende Gegenüberstellung aller Beteiligten vor mindestens drei Gutachtern"! empfiehlt, die unabhängig veneinander urteilen, während Harrasser (NJW 1952 S 044 ?) dem entgegerhält, gerade in schwierigen Fällen, die nicht schon den Jaien auf den ersten Blick überzeugen, hänge das ausreichend begründete Ergebnis erst, von der mühe-

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volien Bearbeitung der Befunde ab, nicht vom vorläufigen Ergebnis der Gegenüberstellung; gerade "bei so problemreichen Arbeiten" sei "die persönliche Ansicht des Sachverständigen eeec. nicht durch die Majoritätsmeinung einer für den Richter anonymen Personengruppe ersetzbar". Diese Auseinandersetzung weist im Unterschied zu den Ergebnissen der Bivtgruppenforschüng immerhin deutlich auf die vorläufigen Grensen gesicherter erbkundlicher: Vergleichsmaßstäbe hin, die jedenfalls in schwierigen Fällen noch hervortreten, ohne den Wert des Beweismittels grundsätzlich in Frage zu stellen. Denn wenn die Vergleichsmaßstäbe in diesen Zweifelsfällen nicht bis zu einem gewissen Grade der persön.ichen Meinung des Sachverständigen unterworfen wären, sondern an sich fest

stänäen, wäre eine '"Majoritätsmeinung" nur aus Anlaß von Untersuchungsfehlern möglich {vgl BGHZ 2, 6, 11), nicht jedoch bei streng erkenntnisgemäßer Bewertung. einwandfrei ermittelter Befunde. In derartigen Fällen wird die erbkundliche Begutachtung Zurückhaltung üben müssen, bis sie u

sicheren Ergebnissen gelangt ist. .$ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- > anwalts. Re Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel B Glanzmann Dr. Schalscha F

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