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BGH Urteil vom 11.06.1953 – 4 StR 130/53

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen i. den Fraktionsgeschäftsführer Hans Joachim "EP aus SC: zeboren an U 1915 in b >. den Kraftfahrer August St aus U zeboren an 1898 ın 5 Polen,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Juni 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Ps

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdien

3% als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten StB zczen das Urteil des Lendgerichts in Dortmund vom 3. November 1952 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Ko-

sten seines Rechtsmittels zu tragen:

Auf die Revision des Angeklagten SB ira das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte StB Hefuhr im nördlichen Teile Holzwickedes, aus Richtung Unna kommend, mit einem 2I nm langen, schwerbeladenen Lastzuge die 9,50 m breite Bundesstrasse Nr. 1 mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st; er hiclt die rechte Fahrbahn ein und beabsichtig nach links in die Nordstrasse einzubiegen. Hinter dem astmure folgte der Angeklagte Se nit seinen Volkswagen. Als er sich auf etwa 20 bis 30 nm dem Lantzuge genähert hatie, verringerte er seine Geschwindigk seit auf etwa 40 km'st. Er fuhr auf 8 bis 10 m an ihn heran und scherte 60 m vor jener Abzweigung nach links aus, um zu sehen, ob er ihn überholen könne. Der Angeklag StB hatte bisher weder den linken Winker herausgestellt noch sich zur NHitte der Fahr-

bahn eingeoräünet; er brenste nunmehr seinen Last

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SB cr ict daraufhin wegen seines geringen Abstandes und seiner höheren Geschwindigkeit neben dessen letzten Anhänger. Kurz Garauf bog Fin: Serinzer Goschwindigkeit (7 vis 10 km/st) zu der Abzweigung Norästrasse ein. Um nicht gegen den Lastzug zu geraten, steuerte Sp scharf nach links und fuhr auf den südlichen Grünstreifen der Rundesstrasse, Unmittelbar darauf kam die Ehefrau EB, :ic hier stand in der Absicht, die Bundesstrasse in einem geeigneten Augenblick zu überaueren, unter die Räder des inzwischen in die Nordstrasse eingebogenen Motorwagens des Lastzuges. Entweder war sie von dem auf sie zulicommenden Personenkraftwagen erfaßt und unter den Lastzug geschleudert worden, oder aus Angst und Erregung vor dem Personenkraftwagen auf die Jordstranse ausgewi chen und in den Motorwagen hineingerannt., Sie wurde von dessen linken Hinterrad erfaßt, überfahren und war so-

Zort tote

Das Landgerich* hat beide Angeklagten wegen Yahr. lässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Stra Senverkehrsordnung zu Gefüngnisstrafe verurteilt. Nur die Revision des Angeklagten SB 1:2: :-C01:.

A)Revision des An gScklagten St

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1. Die Revision dieses Ingeklagsen ist der Au:

sung, die Feststellungen des Urteils, die sich nit der Geschwindigkeit des Volkswagens und dem Zwecke seines Ausscherens nach links befassen, widersprächen sich. Den kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte SE sci mit einer Geschwi ndiekeit von e:- wa 40 km/st bis auf 8 bis IOm an den Tasta zug herangeahren und habe sich nach links abgesetzt. Damit 15ßt+

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hı die vom Landgericht als nicht widerlest zeichnete @ssung des Angeklagten Sg vereinbaren. er habe

nl At überholen, sich vielmehr nur einen Überblick

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die Strass senlage verschaffen wollen. Er mußte freilich

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wegen seiner grösseren Geschwindirkeit zunächst neben den Lastzug geraten, wenn er den Aufprall auf ihn verneiden wollte; er hätte sich aber nach kurzer Fahrt neben dem Anhänger des „astzuges wieder hinter diesen setzen können. Die Geschwindigkeit des Volkswagens nötigte alcso.kh nicht zu dem Schluße, daß die Darstellung des Angeklagten

SB nicht zutre:ten könne.

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2; Dem Angeklagten St n=cht das Landgericht den Vorwurf, den Winker nicht rechtzeitig bedient und sich nicht genügend davon überzeugt zu haben, daß sich hinter ihm kein Fa ahrzeug befand, als er nach links zur Nordstra®”

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se einbog (88 1, i1 StVO). Diese rechtliche Würdigung wi!

der Sachlage gerecht, Wenn die Revision meint, mit der

Bedienung des Yinkers 40 m vor der Nordstrasse habe der Angeklagte seiner Pflicht genügt, so übersieht sie, daß zwischen dieser Tätigkeit und dem Zinblegen nach Iinks

nur ein kurzer Zeitraum lag. Es kommt aber nicht so sehr auf die Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung als vielmehr auf die Länge der Zeit an, die unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit der nachfolgenden Fahrzeuge zwischen dem Abwinken und dem Abbiegen liegt (RGZ 162, 5); denn der nachfolgende Fahrer soll rechtzeitig auf die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung hingewiesen werden, damit er in Ruhe und ohne erschreckt zu werden seinerseits die notwendigen Waßnahnen treffen kann. Aus diesem Grunde 15% es nicht zu beanstanden. wenn das Landgericht einen Verstoß gegen 8 11 3V0

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unter den gegebenen Umständen als darsetan ansieht. D

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78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-130-53#rn-78

Angeklagte war aber auch gehalten, sich vor dem Einbie davon zu überzeugen, ob er das ohne Gefährdung anderer Yun konnte. bine solche Prlicht bestand Im vorilegenden Palle einmal deshalb, weil bei der Länge des _Lastzuges

auf offener Strecke beim Äbbiegen nicht die rückwärtige Yahrbahn ausser acht gelassen werden durfte (Müller, Strassenverkehrsrecht, 88 ! Ann 9. $ '3 Anm 52). Diese Pflicht erwuchs dem Angeklagten aber auch deshalb, weil

er dem Winken alsbald das Abbiegen folgen ließ, damit aber rechnen mußte, daß die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer aus dem Herzusstellen des \Winkers nicht entnehmen konnten, daß der Lastzug im nächsten Augenblick ohne Rücksicht

auf sie seine Richtung ändern werde. Daß der Angeklagte nittels seines Spiegels in der Lage WAT, den Volkswagen wahrzunchmen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; dem widersprechende Ausführungen der Nevision können daher nicht beachtet werden. ES versagt auch der Hinweis

der Revision darauf, der Angeklagte kabe nicht damit zu

rechnen brauchen, daß SB ihn in so kurzem Abstand folgen werde, Zwar darf sich ein Kraftfahrer im allgemeinen darauf einstellen. daß sich andere Verkehrsteiil. nehmer vorschrifitsmässig im Verkehr verhalten werden. Aus ein erkennbar verkehrswidriges Verhalten eines anderen m

aber ein Kraftfahrer achten. Dies folgt aus dem Grundsat

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daß Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht zu nehmen gu| halten sind. Hätte sich der Angeklagte entsprechenä ver. halten, so hätte er auch die Nähe des nachfolgenden Pers. nenkraftwagens wahrnehmen können und müssen und den Un-

fall vermieden, wenn er, nötigenfalls unter Anhalten des Lastzuges, mit dem BEinbiegen nach links so lange gewarte hätte, bis die drohende Gefahr eines Unfalls behoben war

3, Auch die Strafzumessung hä’t der rechtlichen Nacı prüfung stand. Ausdrücklich hat zwar das Landgericht nur die zugunsten des Angeklagten gewerteten Umstände angeführt, in der Bemerkung: "Unter Berücksichtigung aller 2 meszungservwänuugen" Kommvy aber Zum Ausuruck, du aus Duid gericht auch die bei der Würdigung des Sachverhalts hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagven syrechenden Unstände, insbesondere den Grad seines Verschuldens, mitberücksichtigt hat. Es entbehrt daher der Berechtigung, wei die Revision ausführt, das Landgericht habe nur "den fe sten Satz für fahrlässige Tötungen" ausgesprochen. Die & messungserwägungen des Landgerichts bieten auch keinen Mi halt für die Annahme der Revision, das Landgericht habe Ü unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB ned mals bei der Strafzumessung verwertet, Angesichts des wel ten Strafrahmens dieser gesetzlichen Bestimmung kann die erkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis auch nicht als

Überschreitung des richterlichen Ermessens angesehen werd

Die Revision des Angeklagten StB Kann daher keinen Erfolg haben, |

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i, Die Rüge der Verletzung des § 275 StPO ist unbegründet, Abgesehen davon, daß auf einer Überschreitung der dort vorgesehenen Frist das Urteil nicht beruhen kann (vgl BGH vom 2. Oktober 1951, 1 StR 429/51), ist der Vorwurf der Revision auch sachlich nicht berechtigt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist bereits am 10. Novenmber 1952 zu den Akten gegeben worden; aus inneräienstlichen Notwendigkeiten ist die Zustellung des Urteils zunächst unterblieben. Die weitere Verzögerung geht auf die Bitte des Verteidigers zurück, die Zustellung nicht vor

dem 2. Januar '953 vorzunehmens

2. Las Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er dem Lastzug in einem zu geringen Abstand folgte; dadurch habe er Verkehrsteiinehmer gefährdeö und den Tod der Prau Tip hrlässig mitverursacht. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzu-

schliessen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält allerdings nicht, wie die Revision behauptet. deshalb Denkfeh - ler, weil in den Urteilsgründen aus geführt wird, Frau Tu SEE sei entivcaer vom Volkswagen erfaßt und unter den Notorwagen des Lastzuges geschleudert worden oder sie habe sich aus Angst und PErSENDE vor den Motorwagen gellüch-

tet. eine andere Möglichkeit aber scheide aus, Die Revi-

sion übersieht. daß die Schlußfolgerungen des Ta% richters nur möglich, nicht aber zwingender Natur zu sein brauchen Die von der Revision angeführte Annahme, rau NEE N - ne mit dem Rücken zum Lastzuge die Nordstrasse überquert haben, 1Eßt sich mit den Urteilsfestistellungen nicht ver-

einbaren;

Zutreffend geht auch das Lanägericht davon Aus, daß ein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Kbstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemes-

sen, daß er ein Auffahren auch dann verhindern kann, wenn

das vorausfahrende Wahrzeug plötzlich bremst (Flögeltung, Strassenverkehrsrecht, 8 9 StVO Anm 3 b ß), Der Kraftfahrer muß auch die Köglichkeit berücksichtigen, daß das vorausfahrende Fahrzeug genötigt sein kann, einem Hlndernis auszuweichen, Dem hat der Angeklagte zuwidergehandelt, indem er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st an den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden Lastzug auf 8 bis 10 m herangefahren ist. Bei einem plötzlichen Anhalten des Lastzuges konnte der Angeklagte auf diese Entfernung seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Wenn

demgegenüber die Revision darauf verweist, daß im städti-

schen Strassenverkehr Fahrzeuge zeitweise mit noch geringerem Abstande einander folgen, go übersiehi sie. daß es sie vorliegend um einen Verkehrsunfall ausserhalb der Or

Schart Handelt. Im zügigen Durchgangsver rkehr auf oifener Strasse mıß ein Tehrer aber einen anzenessenmn Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Wäre der Angeklagt: in weiterem Abstand gefolgt, 50 hätte er nach den Ürteilsfeststellungen noch rechtzeitig seinen Wagen zum hen bringen und so den Unfall vermeiden können. Sein Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne daß auch der Tod der Frau Vi | esfell Köme. Es ist daher als mitursächlich für den Un #allserfolg mit Recht vom Landgericht

engesehen worden,

Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die

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Auffassung des Tatrichters; der Imfall sei für den Inge klagten N | voraussehbar gewesen, Dieser handelte faır

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lässig, wenn er bei Anwendung pflichtmässiger Sorgfalt de

eingetretenen Erfolg als mögliche Folge seines Verhaltens hätte vorausschen können und von diesem Gesichtspunkt aus cin anderes Verhalten hätte beobachten müssen. Da aber der Erfolg ohne das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten SB nicht eingetreten wäre, so iss zu prüfen, ob die 1löglichkeit des Zutrittes dieser Ursache so fernlag, daß dem Angeklagten die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nieht als Verschulden angerechnet werden kann. Wenn auch der Angeklagte alle Einzelheiten des tatsächlichen Unfallherganzes nicht vcorauszusehen brauchte, so mußten doch die unbekannten Rinzelheiten des konkreten Unfallherganges innerhalb des Rehmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen (Olshausen § 222 Anm 4 und die dort erwähnte Rechtsprechung) Dies ist auch der Ausgansspunkt des Lanägerichtes; es über-

spannt aber die Anforderungen, die an den Angeklagten als

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Kraftfahrer in dieser Richtung gestellt werden konnten. Hit

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einem plötzlichen Bremsen des Lastzuges mußte der Angeklag- \o jederzeit rechnen. Der Unfal

dadurch, daß der Angeklagte, hinter dem Lastzug fahrend, plötzlich nach links ausweichen mußte, um einen Zusamnensboß zu vermeiden. Er war vielmehr bereits nach links ausgescheri und neben den Lastzug geraten. Daß aber der Angeklagte StB nunmehr unvermittels nach links abbiegen werde, ohne vorher rechtzeitig den Winker bedient oder sich wenigstens nach links eingeordnet zu haben, so daß aus diesem Verhalten auf seine Absicht, die Fahrtrichtung demnächst zu ändern, geschlossen werden konnte, brauchte der Angelilagte nicht zu erwarten. Auf ein So vorschrifiwtäriees und unbedachtes Verhalten mußte er sich nicht einstellen (BCH HIW 1952, 35 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom 25. Anril 1953 5 SER 894/52). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch dem Umstand, daß wegen der Annöherung

des hLastzuses an die Abzweigung Nordstrasse die Höoglichkeit {de} 8 oO

einer Fahrtrichtungsänderung bestanden hat, keine entschei dende Bedeutung zugemessen werden. Der Kraftfahrer muß sie) darauf verlassen können, daß ihm die Absicht des Richtungs wechsels eines vor ihm sich bewegenden Fahrzeugs rechtzei- +ig angezeigt wird. Zwar hat der Angeklagte SB "Stark

gebremst" und ist "kurz darauf" nach links in die Abzwei-

gung Nordstrasse eingebogen. Ob aber die zwischen beiden ? tigkeiten liegende Zeitspanne ausreichte, um erkennen zu k nen. daß StWBrit diesen Verhalten sein Abbiegen anzeige und dieser Einsicht gemäß zu handeln, lassen die Urteils-

gründe offen, Die bisherigen Feststellungen bragen demnact die Verurteilung aus § 222 StGB und $ ı 8179 nicht,

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin