Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 3 StR 204/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3.54B, 204/53 | 7; 2278 062 Im Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen
den Angestellten Ernst Georg M up aus Bw; geboren em MEEEEEEED 1915 in Tagan (GEHE,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Juli 1952, soweit es ihn wegen vollendeten und versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- : rückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen dreier Vergehen der Unzucht zwischen Männern und wegen eines vollendeten sowie eines versuchten Verbrechens, der schweren Unzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet,
1.) Die Verfahrensrüge führt nicht zum Erfolg.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Strafkammer habe irrtümlich angenommen, er habe die Beschuldigung, im Dezember 1950 mit einem unbekannten Mann Unzucht getrieben.
“ zu haben, nicht bestritten. Es sei möglich, dass seine
grundsätzliche Geständnisbereitschaft in einer Weise ausgelegt worden sei, die dem wahren Sachverhalt nicht gerecht werde.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es enthält nichts anderes als einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, Darnach hat der Angeklagte die strafbaren Handlungen glaubhaft zugestanden. Seine Behauptung, diese Feststellungen stimmten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überein, ist zur Rechtfertigung der Revision ungeeignet. Obendrein hat der Vorsitzende erklärt, dass nach seiner und des Berichterstatters Erinnerung der Angeklagte sämtliche Straftaten zugegeben habe und dass eine Meinungsverschiedenheit nur bezüglich der Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Ri aufgetreten sei, der sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer
Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsmässig erhoben. Es fehlt die Angabe, nach welcher Richtung Ermittlungen noch hätten vorgenommen werden sollen, ferner die Bezeichnung der hierzu dienlichen Beweismittel. Überdies haben laut Sitzungsniederschrift alle Beteiligten auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und keine Anträge gestellt.
2.) Die Sachbeschwerde gibt keinen Anlass zur Beanstan- “ dung, soweit der Angeklagte wegen dreier Vergehen der Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist. Insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen trägt in den beiden Fällen der vollendeten und versuchten Verführung zur Unzucht zwischen Männern der bisher festgestellte Sachverhalt die getroffene Entscheidung nicht, °
a) Im Falle Karlheinz GM sagt das Urteil nur, der Angeklagte habe diesen noch nicht 21jährigen Jungen verführt, mit ihm vom Sommer bis November 1950 mehrmals gegenseitig Onanie zu treiben, und dadurch sich eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB schuldig gemacht, Diese dürftige Sachdarstellung reicht zur Anwendung der genannten Strafbestimmung nicht aus. Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens, also einer unzüchtigen Betätigung von einer gewissen Stärke und Dauer; worüber in erster Linie der Tatrichter zu befinden hat;
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ist ausreichend festgestellt. Es ergibt sich aber aus den Urteilsgründen nichts für das Vorliegen einer Verführung. Diese setzt voraus, dass ein Minderjähriger; der die Unzucht an sich nicht will, zu ihr durch einen über 2ljährigen Mann bestimmt wird. Ob das der Fall war, musste die Strafkammer unter Anführung der in Betracht kommenden Tatsachen erörtern. Im Urteil ist nicht dargelegt, ob Gesser etwa von sich aus zur Unzucht bereit war oder ob es einer Einwirkung des Angeklagten auf ihn bedurfte mit dem Ziel, seine ablehnände Haltung zu über-
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winden.
Die innere Tatseite ist nach der Richtung nicht gewürdigt, ob der Angeklagte das Alter des Jugendlichen
kannte,
Bedenken bestehen ausserdem dagegen, dass das Landgericht ohne nähere Erläuterung Fortsetzungszusammenhang angenommen hat mit der Begründung, die Annahme liege nahe, der Angeklagte habe den allgemeinen Vorsatz gefasst, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Unzuchtshandlung mit demselben Beteiligten zu wiederholen. Dabei ist nicht beachtet, dass im Hinblick auf die Art der Straftat eine Begründung erforderlich gewesen wäre, inwieweit.es bei den späteren Einzelhandlungen jedesmal der erneuten Verführung durch den Angeklagten bedurfte. An sich kann die Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (RGSt 71, 111). Es ist indes denkbar, dass der bereits Verführte bei der Wiederholung der Unzuchtshandlung ohne nochmalige Einwirkung sich dazu herbeilässt. In diesem Fall wäre durch die späteren Handlungen nur § 175 StGB verletzt und nur durch die erste § 175 a
“Nr 3 StGB»
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b) Den 20jährigen früheren Mitangeklagten Fe hat der Angeklagte im Dezember 1950 zur Unzucht dadurch zu verführen versucht, dass er. dessen Hosenschlitz Ööffnen wollte, um mit ihm eine unzüchtige Handlung vorzu-
nehmen.
In diesem Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Anfang der Ausführung einer beabsichtigten Unzuchtshandlung gesehen. Zu dem Tatbestandsmerkmel der Verführung nimmt das Urteil nicht Stellung, obwohl dazu hier besonderer Anlass bestanden hätte. Denn in anderem Zusammenhang führt es aus, der - rechtskräftig abgeurteilte - Mitangeklagte SCHERE habe von Ende 1946 bis Ende 1948 den Filb zur Unzucht zu verführen versucht, indem, er ihm an den Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt oder dessen Hand an sein eigenes Glied geführt habe. Ferner weist es darauf hin, Tb habe im Jahre 1950 mit SCHE gegenseitig Onanie getrieben in einen Zeitpunkt, in welchem er nach den vorher begangenen Unzüchtigkeiten nicht mehr unerfahren gewesen sei und nicht mehr habe verführt zu werden brauchen, Diese Feststellungen erwecken erhebliche Zweifel darüber, ob es im Dezember 1950 noch zu einer Verführung des FD durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Jedenfalls müsste genau “ festgestellt werden, in welcher Weise die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Jungen ausgenützt worden ist,
Ausserdem ist auch hier nicht ersichtlich, ob sich der Angeklagte des Alters des TB >ewusst war:
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Die genannten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen, ausserdem im Gesamtstrafaus-
spruch,
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Rotberg . Krauss Koeniger
Busch Baldus
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