Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 1 StR 807/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der "mit Strafe bedrohten Handiung" unterlegen ist, sind nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie R6St 73, 11, 13 #8)...
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: StGB § 330 a
Rechtssatz: Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der "mit Strafe bedrohten Handiung" unterlegen ist, sind nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie R6St 73, 11, 13 #8)...
Aktenzeichen: 1 StR 807/52 Urt. des BGH vom 9.6.1953 LG Trier
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ı StR 807/52
ImNamen des Volxkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Heinrich V iD aus FW, dort geboren
wegen Volltrunkenheit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann ' Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ° Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GEHEEREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ah das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte, dem mehrere versuchte Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB zur Last gelegt worden waren, ist in dem ersten gegen ihn ergangenen Urteil wegen Übertretung des § 361 Nr 6 StGB zu zwei Wochen Haft verurteilt worden. Nachdem diese Entscheidung aufgehoben worden war, ist er durch ein zweites Urteil wegen _ Vergehens gegen § 330 a StGB gemäss § 358 Abs 2 StPO zu derselben Strafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat wiederum Erfolg.
I. Die Sachrüge greift durch,
1.) Die neue Hauptverhandlung hat den Tatrichter zu der Überzeugung geführt, dass sich der Angeklagte, als er die Begegnung mit den beiden jungen Mänaern hatte, infolge Alkoholgenusses in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausche befand. Diese Feststellung ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die weitere Feststellung, dass der Angeklagte den Rausch durch Fahrlässigkeit herbeigeführt nat, zeigt keinen Rechtsfehler.
2.) Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt aber die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in seinen Rausch "eine mit Strafe bedrohte Handlung" begangen habe,
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a) Diese Bedenken richten sich allerdings nicht. gegen die rechtliche Würdigung der äusseren Tatsei-
te. Dass das Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB strafbar versucht werden kann, entspricht ständiger techtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Äusserungen und Gebärden des Angeklagten hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum als Aufforderung an die beiden Minderjährigen gewürdigt, mit ihm Unzucht zu treiben. Damit ist
der Anfang einer Verleitung nach dem äusseren Tat-
bild ohne Rechtsirrtum festgestellt,
b) Zur inneren Tatseite der Rauschtat ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte die beiden jungen Männer zur Unzucht mit ihm verleiten wollte. Das ergibt sich aus der Erwägung des Urteils, das Verhalten des Angeklagten sei geeignet gewesen, die beiden Minderjährigen seinen Absichten geneigt zu machen,
Im übrigen führt die Strafkammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 70, 159 (160) aus, die Bestrafung wegen Volltrunkenheit setze nicht voraus, dass der ianere Tatbestand der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung in vollen Umfange festgestellt werde; auf bloße "Begleitumstände" des äusseren Tatbestandes brauche sich die Vorstellung des Täters nicht zu erstrecken. Damit will die Strafkammer offenbar sagen, die Verurteilung des Angeklagten hänge nicht davon ab, dass er das Alter der beiden Jugendlichen erkannt habe.
Dieser Auffassung kann in solcher Allgemeinheit nicht gefolgt werden; sie ist auch schon vom Reichsgericht in späteren Entscheidungen nicht aufrechterhalten worden,
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An sich ist "eine mit Strafe bedrohte Handlung", auch im Sinne des § 330 a StGB, nur dann gegeben, wenn der Täter, abgesehen von seiner Zurechnungsunfähigkeit, den äusseren und inneren Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht hat; § 330 a St@B, dessen Zweck es ist, eine Lücke zu schliessen (BGHSt 2, 14, 17), ist nur dann anwendbar, wenn allein das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit die Bestrafung des Täters aus dem Strafgesetz hindert, dessen Merkmale er im Rausch erfüllt hat. Demnach sind Vorstellungslücken und Irrtümer auch beim Volltrunkenen nach § 59 St@B zu beurteilen; sie schliessen daher, wenn sie sich auf einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Umstand beziehen, grundsätzlich die Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung aus. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Volltrunkenen nicht Entschuldigungsgründe zustatten kommen sollten, die unter entsprechenden Umständen jedem anderen Täter zur Seite stehen. Dieser Grundsatz erleidet nur eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen Zwecke des § 330 a StGB ergibt: Vorstellungslücken und
. Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des Täters
ihre Ursache haben, denen er also in nüchternen Zustande nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen. An dieser vom Reichsgericht in der Entscheidung R6St 73, 11 (13 ff) entwickelten Rechtsauffassung ist festzuhalten (vgl auch RG HRR 1938 Nr 190). Der Senat ist auch bei Auslegung des Begriffs der mit Strafe bedrohten Handlung in § 42 b StGB zum entsprechenden Ergebnis gelangt (BGHSt 3, 287).
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Hiernach kommt es für die Bestrafung des Angeklagter aus § 330 a StGB zunächst darauf an, ob er trotz seiner Trunkenheit erkannt hat, dass die beiden jungen Märner minderjährig waren, oder ob er damit gerechnet und die Taten trotzdem gewollt hat. War das nicht der Fall, so hängt die Bestrafung des Angeklagten davon ab, ob er diesen "natürlichen Vorsatz" nur deshalb nicht gehabt hat, weil er völlig betrunken war.
Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
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II.
Verfahrensrechtlich begegnet die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrags des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen Bedenken. War die Strafkamner nicht in der Lage, zur Frage der Volltrunkenheit ohne Anhörung eines Sachverständigen eine sichere Überzeugung zu gewinnen, so lag es nahe, einen anderen als den von ihr vernommenen Sachverständigen zuzuziehen; denn dieser war in der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu einem seinem jetzt erstatteten Gutachten völlig entgegengesetzten Ergebnis gelangt, ohne dass ersichtlich wäre, dass ihm damals andere tatsächliche Unterlagen zur Verfügung standen.
III.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären ha-
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- 6 j . N ben, als dem Beschwerdeführer in der zur Auslegung ; des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehenden Anklage- ot schrift ausser den im angefochtenen Urteil erörter-
ten Fällen weitere Annäherungsversuche zur last ge- = legt worden sind,
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Dr. Heimann - Trosien Dr. Schalscha
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