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BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 194/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache u ie gegen Re

den Sattlermeister Johann G EB zus ci, dort geboren

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wegen Landfriedensbruchs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1953, in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Rs

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. gu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Dezember 1950

aufgehoben.

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Das Verfahren wird eingestellt. REN,

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse‘, "33%,

von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, schwerem Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt . wegen Verjährung der Strafverfolgung zur Einstellung des Ver- “25h

fahrens.

1. Nachdem die. Ermächtigung deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, entfällt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit.

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2. Bezüglich der deutsch-rechtlichen Straftaten, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, bekämpft die Revision ohne Erfolg die Peststellungen des Urteils mit der Behauptung, die Verwertung der Aussage des Zeugen IE sei erfahrungswidrig, auch stütze sich das Urteil auf nicht erwiesene Tatsachen, so wenn es davon ausgehe, es sei wahrscheinlich, daß der Zeuge Eymann nicht alles gehört habe. Insoweit handelt es sich " nur um unzulässige und unbegründete Angriffe auf die Beweiswürdigung und die für das Revisionsgericht bindenden Feststel-

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lungen.

Nach ihnen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Landfriedensbruch nach § 125 Abs 1 StGB bejaht und den Angeklagten wegen seines Zurufs: "Das wäre doch gelacht, wenn wir den Jud' nicht rauskriegten" und wegen seiner weiteren Beteiligung beim Eindringen in das Haus des Wirth und bei seiner Festnahme zutreffend als Rädelsführer nach 8 125 Abs 2 StGB angesehen. Auch die Annahme des schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.

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Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkanmer, die Festnahme des WR sei widerrechtlich gewesen. Sie meint, der Angeklagte sei als stellvertretender Amtsbürgermeister befugt gewesen, die Festnahme des vl zu dessen eigenem Schutz anzuordnen. Dies läuft jedoch den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer zuwider. Darnach bestand keine Veranlassung zu einer Festnahme des vom: der Angeklagte hätte die Menschenmenge kraft seiner Autorität als stellvertretender Amtsbürgermeister und Ortsgruppenleiter mit Er- “ folg zum Auseinandergehen auffordern können; auch war es dem ‚Angeklagten nicht um die persönliche Sicherheit des vom zu ” tun; er hat auch vi nicht als Amtsbürgermeister in Schutz- b haft nehmen wollen, sondern er hat aus antijüdischer Einstellung und politischem Fanatismus gehandelt, um die Gelegenheit ° zu benützen, dem'Juden WR" die Macht des Nationalsozialis- | mus und seiner eigenen Person zu zeigen und ihn entsprechend den verwerflichen Erwartungen der Menge in öffentlicher Schau-. stellung durch die Straßen zu führen. An anderer Stelle des Urteils wird auch festgestellt, die Angeklagten seien sich der Tragweite ihrer Handlungen bewußt gewesen und hätten den Erfolg gewollt. Durch diese Feststellungen wird die Annahme “= der Widerrechtlichkeit der 'Freiheitsberaubung getragen, auch ” ergibt sich daraus, daß der Angeklagte sich der Rechtswidrig- , : keit seines Vergehens bewußt war. Zutreffend ist daher Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs 1 StGB angenommen. 3

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3. ES vleibt der Angeklagte also nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit an sich des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch N und Freiheitsberaubung schuldig. Nachdem jedoch das Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfallen ist, ist erneut un-

ter Berücksichtigung des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-194-51#rd_7

Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts zu prüfen, ob der Verfolgung dieser Straftaten Verjährung entgegensteht. Nach § 67 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei den Vergehen nach §§ 124 und 239 Abs 1 StGB an sich fünf Jahre, bezüglich des schweren Landfriedensbruchs zehn Jahre. Nach 84 und § 6 des erwähnten Rheinland-Pfälzischen Gesetzes wären die beiden Vergehen (§§ 124, 239 Abs 1 StGB) tfotz eingetretener Verjährung verfolgbar, wenn die Strafverfolgung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Das erwähnte Gesetz ist am 28. Juni 1948 verkündet worden und nach seiner Schlußbestimmung mit dem Ablauf von zwei Wochen nach der Verkündung, also am 13. Juli 1948, in Kraft getreten. Damals waren die beiden Vergehen verjährt. Stichtag für die Aufnahme der Strafverfolgung ist der 13. Juli 1949. Die Strafverfolgung in vorliegender Sache ist aber erst später, nämlich am 7. September 1949 (Bl 4 der Hauptakten), auf-

genommen worden. Demnach sind die beiden Vergehen nicht mehr

verfolgbar.

Das Verbrechen des schweren Landfriedensbruchs war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des erwähnten Gesetzes noch nicht verjährt; die Verjährung ist vielmehr unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im Lande Rheinland-Pfalz im Jahre 1945 die Rechtspflege vier Monate lang geruht hat (BGHSt 1, 88) erst zehn Jahre und vier Monate nach dem Tag der Tat eingetreten, also am 10. Februar 1949. Da weder vorher eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung

vorgenommen - die erste richterliche Handlung ist yom 22. No- IS

vember 1949, Bl 75 der Hauptakten -nocH die Strafverfolgung bis zum 13. Juli 1949 eingeleitet worden ist, verbleibt es

bei der in diesem Zeitpunkt (10. Februar 1949) eingetretenen .

Verjährung.

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Die Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils und gem. § 260 Abs 5 StPO zur Einstellung des Verfahrens.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig zugleich für den beurlaubten . und daher an der Unterschrift Dr. Ortlieb

verhinderten BR Dr. Sauer.