Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 311/52

3. Strafsenat

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iR 311/52 ; Im Namen des Volkes g

In der Strafsache hi

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den Autoschlosser Josef Z EB zus KW, geboren h am ED :925 in Tg OHersch!., u . j |

wegen Hehlerei u.a. u Zu 7

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in aerki: ? N Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: *.” \ Senatspräsident Dr. Rotberg .

als Vorsitzender, j Bundesrichter Dr. Koeniger \ ‚Bundesrichter Prof.Dr.Busch F Bundesrichter Dr. Baldus f Bundesrichter Maass F

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, h Oberstaatsanwalt bei der Verkündung . H

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEEEEREN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 23. Oktober 1951, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Hehlerei verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. r Von Rechts wegen ;

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-311-52#rd_2

Nach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen Hehlerei ihn Tateinheit mit einem Vergehen nach § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. In den Urteilsgründen ist klargestellt, dass die Strafkammer einen vorsätzlichen Verstoss gegen § 1 ‚des; desetzes ‚angenommen hat. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt unter Änderung des Schuläspruchs zur Aufhebung im Strafausspruch.

1.) :Der- Angeklagte hat 36 kg gestohlenen Kupferdraht von

" den Dieben zum Preise von 108 DM angekauft und für 126 DM

an einen fliegenden Händler weiterveräussert. Zur Tatzeit war er im Geschäft seines Schwiegervaters, der einen Altwarenhandel betreibt, angestellt. Er kaufte aber das Me-

tall in diesem Fall nicht für seinen Schwiegervater, sondern auf eigene Rechnung und trug deshalb den Ankauf . uch nicht in dessen Geschäftsbücher ein. BNE

2:) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen der Revi-

sioh richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdi-

gung des angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich.

Es könnte lediglich zweifelhaft sein, ob die. Strafkammer die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259: StGB festgestellt oder ob sie unmittelbar ein Handeln mit

bedingtem Vorsatz angenommen hat. Das Urteil bemerkt zu-

nächst, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Herkunft des Kupfers aus einem Diebstahl gekannt habe. Anschliessend werden die Umstände dargelegt, die klar auf diese Herkunft hindeuteten. Hätte die Strafkammer hierbei die Beweisregel des § 259 StGB anwenden

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“ heitskauf. Zwar ist nicht jeder gelegentliche Erwerb zum

der in diesem Zusammenhang noch sonst erwähnt, müssen die - Ausführungen über die Umstände, die auf die Herkunft des

‚nen Ankauf in einem Gewerbebetrieb handeln. Gleichgültig

(vgl RGSt 63, 353). Dagegen braucht keine Erlaubnis, wer;

wollen, dann wäre damit die Feststellung bedingten Vorsatz mit der die Beweiswürdigung schliesst, unvereinbar gewesen (vgl RGSt 55, 204). Da aber das Urteil die Beweisregel we-

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Kupfers klar hindeuteten in dem Sinne verstanden werden, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe aus diesen Umständen die Zweifelhaftigkeit. der Herkunft erkannt, sich'aber über seine Bedenken hinweggesetzt und die Herkunft aus einem Diebstahl billigend in Kauf genonmen.

3.) Dagegen liegt eine strafbare Handlung nach den §§ 1 und, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht vor. Es handelte sich um einen Gelegen-

Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräusserung von der Erlaubnispflicht nach § 1 aaO befreit; die Absicht der Fortsetzung ist nicht notwendige Voraussetzung einer Bestrafung nach § 16 Abs 1 Satz 1 aaO. Stets aber muss es sich um ei-

ist nur, welcher Art dieser Gewerbebetrieb ist: Ein Händler, der sonst mit anderen Waren handelt, bedarf also der Erlaubnis, wenn er in einem Einzelfall Altmetall zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräusserung erwerben will

‘ohne Gewerbetreibender zu sein, gelegentlich, sei es auch zu dem genannten Zwecke, Altmetall ankauft. So lag der

Fall hier. Der Angeklagte betreibt kein Gewerbe; er wollte sich nur in einem Einzelfall einen Gewinn verschaffen. Dass er zufällig in dem Gewerbebetrieb seines Schwiegervaters tätig war, ist rechtlich ohne Bedentung.

4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. Da jedoch nicht auszuschliessen ist, dass - die rechtsirrige Anwendung des § 16 Abs 1 Nr 1 des_@esetzes die Höhe der Strafe beeinflusst hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. un Rotberg Koeniger Busch Baldus Maass

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