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BGH Entscheidung vom 22.05.1953 – 4 StR 529/53

4. Strafsenat

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4 StR

rim:

en

„ GERNE 1910 in aD Oo ) (Ostpreussen),

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat vom

Bundesrichter Dr. Seibert

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CB

für

| Schwurgerichts in Siegen vom 22. Mai 1953 mit den zugrun-

Fleischer Ernst r EEE =: SEE, zcboren

Bundesrichter Krumne

Staatsanwalt Pen bei der Verkündung

053 re

a nr

ImNamen des Velkes

In der Strafsache

gegen

der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung D. 7, Januar 1954, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE i: der Verhandlung,

' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Decht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

de liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Rücken traf.

Die Sachbeschwerde des wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Angeklagten, der den beim Ehebruch betroffenen Verführer seiner Frau durch ‚einen Messerstich verletzt hatte, ist begründet, weil ‚der rechtliche Gesichtspunkt der Notwehr vom Schwurgericht nicht fehlerfrei beurteilt worden ist.

Der Ehebrecher Kfphätte vom Angeklagten zwei Faustschläge ins Gesicht erhalten, war rücklings auf das Sofa gefallen und wehrte sich gegen den weiter auf ihn eindringenden Angeklagten durch Fusstritte. Nachdem eine vom Angeklägten geschleuderte Flasche ihr Ziel verfehlt hatte, wurde diesem der linke Arm von _

seiner Ehefrau, der rechte von der Wohnungsinhaberin . Frau VER festgehalten. "Diese Lage nützte |] aus, um sich wieder aufzurichten und auf den Angeklagten einzudringen, wobei er ihn mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Angeklagte neigte sich zurück und riss beide Frauen vor sich zusammen. Er konnte seinen rechten Arm frei machen, ergriff das Messer, das er in der rechten Hosentasche bei sich trug, und stach damit um die vor ihm. stehende Frau WEM herum auf KM ein, den er in den

Das Schwurgericht hält den Faustschlag, den Kun dem Angeklagten versetzte, für eine rechtmässige Abwehrhandlung; denn KB sei der rechtswidrig Angegriffene auch noch geblieben, als der Angeklagte von den Frauen festgehalten wurde, und habe die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht überschritten. Diese Begründung begegnet indessen selbst dann rechtlichen Bedenken, wenn man mit dem Schwurgericht die tätliche Auseinandersetzung als einen einheitlichen, in sich nicht weiter auflösba-

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ren Vorgang betrachten will. Es ist nämlich nicht er-

Sichtlich, ob das Schwurgericht den besonderen Umstän-

den des Falles Rechnung getragen hat und von einer zutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffs dar notwendigen Verteidigung ausgegangen ist.

Die Erforderlichkeit der Verteidigung kann nicht allgemein beurteilt werden, sie ist vielmehr nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen (vel Rost 54, 196, 200). Der Angeklagte wurde von den beiden Frauen, die sich ihm zum Schutze des Ehebrechers entgegenstellten, an den Armen festgehalten, so dass der von ihm Angegriffene seine Bewegungsfreiheit wieder gewann. Auch wenn der auf diese Weise in seiner Bewegung behinderte und zunächst wehrlos gewordene Angeklagte weiter in arohender und angriffslustiger Haltung verharrte, so ist doch den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass ein Faustschlag in sein Gesicht erforderlich oder ‚auch nur geeignet gewesen wäre, ihn von einen weiteren Eindringen abzuhalten. Vielmehr war eine solche körperliche und seelische Beeinträchtigung durch den- seine Wehrlosigkeit ausnutzenden Ehebrecher nur dazu angetan, den in berechtigtem Zorn entbrannten Angeklagten noch mehr zu reizen und zum äussersten zu bringen. Die Lebenserfahrung legt die Vermutung nahe, dass eine bloß hinhaltende Abwehr durch KB und die Frauen weit eher geeignet war, weitere Körperverletzungen zu verhüten und dem Angeklagten zur Wiedererlangung seiner Selbstbeherrschung zu verhelfen,

Überdies kann eine gewaltsame Abwehr, wie Kg sie übte, dann nicht als zur Verteidigung notwendig anerkannt werden, wenn es dem Aangegriffenen möglich und zuzumuten ist, dem Angriff auszuweichen (vgl RGSt 71,

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134). KB hatte die Ehre des Angeklagten aufs schwerste verletzt. Er war zwar nicht verpflichtet,

dafür eine körperliche Züchtigung vom Angeklagten hinzunehmen; andererseits musste er dessen Empörung und

Zom als berechtigt anerkennen, und es war unter den besonderen Umständen des Palles- angemessen, dass er die Stätte seiner Verfehlung - sei es auch auf die Ge- ‘fahr einer Minderung seines Ansehens bei den mitschuldigen Frauen - alsbald verliess. Diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nicht Rechnung getragen.

Die Erwägung, dass hiernach der gegen den Angeklagten geführte Faustschlag zur Abwehr etwaiger weiterer Angriffe weder geboten noch geeignet war, legt die 2... Vermutung nahe, dass KB den Faustschlag nicht desen halb geführt hat, um den Angeklagten abzuwehren, son-N dern um ihm die empfangenen Schläge heimzuzahlen. Der - vom Schwurgericht gleichfalls nicht erörterte - Beweggrund des KW ist rechtserheblich; denn die Verteidi-

gung setzt notwendig einen Verteidigungswillen voraus. Wil daher der Angegriffene nicht den Angriff abwehren, sondern mit dem Angreifer raufen, so liegt ‚keine Notwehrhandlung vor vel RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f).

war der Faustschlag, den KB Angeklägten versetzte, nicht durch Notwehr gerechtfertigt, so kann dem vom Angeklagten geführten Messerstich die Eigenschaft einer Notwehrhandlung nicht äeshalb abgesprochen werden, weil: Notwehr gegen Notwehr ausgeschlossen sei. Eine Notwehrhandlung des Angeklagten ist auch nicht deshalb ab-- zulehnen, weil er sich - wie er eingesteht - vorgenommen hatte, den Kiiprmit dem Messer zu verletzen, um ihm einen Denkzeitel zu geben. Denn seine für unwiderlegt erachtete Einlassung wie auch der Verlauf der Pätlichkeiten ergibt klar, dass hiermit nur der Wille

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des Angeklagten im Augenblick der Nat gemeint sein kann. Er hatte das liesser, wie er angibt, nur deshalb zu sich gesteckt, um bei der nächtlichen Suche nach seiner Frau etwas zum Schutze bei sich zu haben, weil er dieser wegen ihres Ausbleibens einige Ohrfeigen versetzen wollte und deshalb mit Tätlichkeiten der sie etwa begleitenden Männer rechnete; erst dadurch, dass KB zezen ihn tätlich geworden sei, sei er in solche Erregung versetz#; worden, dass er ihn mit den Messer habe in den Arm stechen wollen, Dem entspricht es, dass der angeklagte, wie das Schwurgericht hervorhebt, KB richt sofort mit gez0genem liesser überfallen hat, sondern ihm erst einen Faustschlag versetzte und ihn anschliessend durch einen Flaschenwurf angriff.

Dass der Angeklagte ausser seiner Verteidigung noch den Zweck verfolgte, dem Ehebrecher einen Denkzetvel zu geben, schliesst Notwehr nicht aus (vel RG GA 45, 212; RGSt 60, 262), Ob er auch mit dem Willen, einen Angriff von sich abzuwehren, zugestochen hat, ist bislang nicht geprüft worden. Wesentlich wird hierfür sein, welche Haltung KB einnanı, nachdem er dem Angeklagten den Fausthieb ins. Gesicht versetzt hatte. Darüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Trifft es zu, was die Revision behauptet, dass MO) den durch die beiden Frauen festgehaltenen, körperlich unterlegenen Angeklagten zunächst ein zweites Mal- zu schlagen und danach von der Seite anzugreifen versuchte, so liegt die Verteidigungsabsicht nahe. Ob der Messerstich zur Abwehr erforderlich war oder auch andere, weniger einschneidende, zumutbare Massnahmen ausgereicht hätten, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

Dabei wird weiter zu erörtern sein, ob der Angeklagte etwa in Bestürzung wegen des plötzlichen RFindrin-

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gens des KB und Ger gleichzeitigen Behinderung durch

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die Frauen über die Grenzen der Verteidigung hinaus-

gegangen ist. Wer sich verteidigt, kann sich auf § 53

.: fbs 3 St@B auch dann noch berufen, wenn sein Verhal-

sten ausserdem vom Zorn auf den Gegner mitbestimmt ist, solänge der Verteidigungswille daneben nicht ganz zuricktritt (BGHSt 3, 194, 198):

Sofern das Schwurgericht die Tat des Angeklagten auch auf zutreffenden Rechtsboden als nicht durch Notwehr geboten erachten sollte, wird es weiter zu erwägen haben, ob er möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechts zur Kotwehr irrtümlich für vorliegend erachtete (§ 59 StGB) und ob er auch in dem das Bewusstsein weitgehend einschränkenden frregungszustände, in dem er handelte, den Tod des Kg als mögliche Folge eines Messerstichs voraussehen konnte und musste, wenn dieser keinen wichtigen Körperteil treffen sollte (§ 56 StGB nF). |

Krumme | Engels Hülle Dr. Augustin Seibert