Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 3 StR 169/53

3. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Sattler Walter N HER aus TO: GE: geboren am EM 1924 in zB (Ostpreussen), z.2t.

in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger. Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am hain vom. 28. Oktober 1952 aufgehoben

a) soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines Vergehens: nach § 223 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 113 StGB verurteilt worden ist, im Strafausspruch und

b) im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen, . -

Von Rechts wegen

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$ Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsver- i

Ei precher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu |

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"zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit

- mit Verbrechen ‘der Unzucht zwischen Männern, wegen eines }, weiteren Verbreshens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit “ mit versuchtem Verbrechen der Unzucht zwischen Männern, i wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern 3 in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen der Unzucht zwischen Nännern und wegeri eines Vergehens der gefährlichen Körper- R verletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die Sieherungsverwahrung ist angeoränet worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Insbesondere wendet er sich gegen die Bejahung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. j

I» Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision nicht begründet.

1.) Das Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeiwachtmeister HM hat äie Strafkaumer zutreffend als ein Ver- ‘ gehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit.mit Widerstand gegen die Staatsgewalt angesehen. HB befand sich in rechtmässiger Amtsausübung, als er den Angeklagten in einer Zelle des Polizeireviers wegen Sittlichkeitsverbrechens vernehmen wollte. Ihn hat der Angeklagte durch einen Schlag. mit seiner Stahlkrücke 'tätlich angegriffen

und vorsätzlich körperlich Misshandelt. x 2») Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Anwendung des

sachlichen Rechts in den vier Fällen von Sittlichkeitsverbrechen,

_ einem versuchten Verbrechen der Verführung zur Unzucht

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a) Der Angeklagte hat sich in einem Lichtspieltheater neben den 13jährigen Albert KB gesetzt, mit ihm ein Gespräch angefangen und ihm unter der kurzen Hose für einige Sekunden an den noch mit einer Badehose bedeckten Geschlechts. teil gegriffen. Dieses Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als ein. vollendetes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach. § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Nateinheit mit

zwischen Männern gewürdigt. Der äussere Tatbestand des erstgenannten Verbrechens liegt klar zutage. Dass der Junge zur Unzucht nicht bereit war, wie es § 175 a Nr 3 StGB erfordert, ist zwar im. Urteil nicht ausdrücklich gesagt. Das ergibt sich jedoch aus der Feststellung, KB habe den Arm des Angeklagten fortgestossen und sich von ihm weggesetzt. Bedingten Vorsatz" bezüglich der Kenntnis des Alters hat

das Landgericht äls erwiesen erachtet.

b) Auch dem 13jährigen Norbert Sp hat sich der Angeklagte in demselben Lichtspieltheater in unzüchtiger Weise genähert. Er hat neben ihm Platz genommen, ihn in ein Gespräch verwickelt, mit einer Hand an seinem nackten Oberschenkel herumgestrichen und ihm zwischen die Beine gefasst. Der Junge hat vom Angeklagten verlangt, er solle aufhören, und seine Hand weggestossen. Ob der Angeklagte durch diese Handlung das, Verbrechen der Unzucht mit Kindern nicht schon vollendet hat, kann daningestellt bleiben, weil er durch die Annahme ‘eines Versuchs hierzu nicht beschwert ist. Den tateinheitlich damit zusammentreffenden Versuch eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3. StGB hat das Landgericht. im Hinblick auf die ablehnende Haltung des kinderjährigen bedenkenfrei bejaht. Da ausserdem die Kenntnis vom Alter des Verletzten festgestellt ist, ist der äussere und innere Tatbestand der bezeichneten Straftaten gegeben.

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c) Den 8jährigen Schüler Egon HB hat der Angeklagte in Kenntnis seines Alters aufgefordert, die Hose auszuziehen. Das Kind hat das getan, worauf der Angeklagte dessen Geschlechtsteil ergriff und eine Zeitlang daran herumspielte. Neben dem Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB hat das Landgericht auch ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB mit Recht angenommen.

Das Tun des’ Angeklagten enthielt Unzuchtshandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer. Die Frage, ob der Junge von sich aus zur Unzucht geneigt war oder erst durch die Einwirkung des Angeklagten dazu gebracht wurde, sich dazu missbrauchen zu lassen, ist in.Urteil nicht erörtert. In der ‘Sachverhaltsdarstellung .ist jedoch ausgeführt, das _ Kind habe dem Ansinnen des Angeklagten Folge geleistet, weil ihm von seiner Mutter Höflichkeit und Folgsamkeit ge- .genüber Erwachsenen anbefohlen worden sei. Daraus ist zu entnehmen, dass ‚der Knabe nicht von sich aus. bereit gewesen ist, seinen Körper dem-Angeklagten zu Unzuchtszwecken darzubieten. Demnach bestehen auch gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Verführung keine Bedenken.

dä) Ähnlich liegt die Sache im Falle des Yjährigen Peter NEED. Ihn hat der Angeklagte im Bewusstsein seines Alters an sich gezogen, am Kopf gestreichelt, ihm durch die zerrissene Hosentasche an den Geschlechtsteil gefasst und daran gerieben. Der Junge hat den Angeklagten nach kurzer Zeit von sich gestossen und sich entfernt.

Vollendete Unzucht mit' Kindern liegt vor. Über die Verführung des Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht äussert sich das Urteil nicht. Dessen Nichteinwilligung ist indes daraus erkennbar, dass er den Angeklagten weggestossen und sich entfernt hat. „en Begriff des Unzuchttreibens sieht die Strafkammer als erfüllt an.

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In der rechtlichen Würdigung weist sie darauf hin, dass das Reiben am Geschlechtsteil des Jungen eine gewisse Zeit hindurch erfolgt ist. Demnach ist die Annahme ‚eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB nicht zu beanstan-

den.

1. Soweit die’Revision den Strafausspruch bekämpft, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sämtlicher Straftaten als’ gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Sie hat die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB, die Begehung von mindestens’ drei vorsätzlichen Straftaten, richtig festgestellt. Auf Grund der Gesanmtwürdigung der Person des Angeklagten und ‚seiner Handlungen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht als Gelegenheitstaten anzusehen, sondern einem einheitlichen, tiefen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen entsprungen seien. Dieser Hang, der insbesondere eine unverbesserliche Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen enthalte, stelle eine dauernde Eigenart seines Wesens dar. Bei seiner Hemmungslosigkeit und seiner triebhaften Eigensucht seien in Zukunft weitere schwere Rechtsbrüche mit Sicherheit ‘ zu erwarten. Dessei zu schliessen aus der bei den Sittlichkeitsdelikten aufgetretenen Rückfallgeschwindigkeit, der gänzlichen wirkungslosigkeit des früheren Freiheitsentzuges und der allgemeinen sittlichen Minderwertigkeit des Angeklagten.

2.) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechen verurteilt worden ist.

a) In diesem Umfang hat die Strafkammler äie Gewohnheitsverbrechereigenschaften des Angeklagten bedenkenfrei bejaht. Er hat eine Anzahl erheblicher Straftaten derselben

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Art begangen, die auf einen in diese Richtung zielenden Trieb des Angeklagten weisen. Dessen bisheriges Verhalten, wonach er sich auch durch Bestrafung und anhängige Strafverfahren von weiteren rasch aufeinanderfolgenden gleichartigen Verfehlungen nicht..hat abhalten lassen, begründet die Besorgnis der Wiederholung und rechtfertigt die Annahme eines in der Person des. Angeklagten wurzelnden verbrecherischen Hanges. Dem steht nicht entgegen, dass diese verbrecherische Neigung möglicherweise nicht angeboren ist, sondern sich erst später entwickelt hat.

Mit dem Einwand, auf Seite des Angeklagten könne we-

.....gen der schweren Erkrankung seines Zentralnervensystems kein

Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen bestehen, kann die Revision nicht gehört werden. Damit setzt sie sich unzulässigerweise in Widerspruch zu den auf ein ärztliches Gutachten

. gestützten tatsächlichen Feststellungen. Sofern der Be-

‚schwerdeführer behaupten wollte, ein auf einem unverschuldeten ‘Leiden beruhender Hang rechtfertige die vom Landgericht gezogenen Folgerungen und damit die Anwendung des

§ 20 a StGB nicht, wäre seine Ansicht irrig. Für die Frage, ob ein "Täter Gewohniheitsverbrecher ist, spielt es keine Rolle, worauf der Hang beruht (RGSt 69, 129; 73, 276).

Der körperliche Zustand des strafrechtlich verantwortlichen Angeklagten hätte daher nur gemäss’ § 51 Abs 2 StGB berück- ‚sichtigt werden können, falls dessen Voraussetzungen gegeben gewesen.wären. Sie sind jedoch ohne Rechtsirrtum ebenso verneint worden wie die des § 51 Abs 1 StGB.

b) Die Gefährlichkeit des Angeklagten ist vom Zeitpunkt

‘ der Hauptverhandlung aus beurteilt und zutreffend bejaht “worden. Nach den Feststellungen ist mit Sicherheit zu er-

warten, dass er künftig durch weitere aus seinen Hang entspringende Verbrechen den Rechtsfrieden wie bisher er-

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heblich stören werde. Die Tatsachen, aus denen sich diese Gefahr ergibt, sind im Urteil dargetan. Zu deren rechtlicher Bedeutung ist eingehend und bedenkenfrei Stellung genommen. j

Vergeblich kämpft die Revision dagegen an mit dem Hinweis, es sei bei fortschreitendem Alter des Angeklagten mit dem Nachlassen seiner Triebhaftigkeit zu rechnen. Den

Feststellungen ist das Gegenteil zu entnehmen. Darnach wird gemäss dem Sachverständigengutachten der verbrecherische Trieb des Angeklagten entsprechend der Natur seiner Nervenerkrankung eher zunehmen. . °

c) Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert, hat die Strafkammer nach den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft beantwortet. Sie hat im einzelnen dargelegt, dass andere Massregeln einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten. Namentlich kommt seine Überwachung durch Verwandte, zu denen er sich übrigens selber nicht begeben will, nicht in Betracht.

Auch insoweit bestehen daher gegen’ das angefochtene Urteil keine Bedenken.

3.) Solche liegen aber vor hinsichtlich der im Falle HD getroffenen Entscheidung.

Das Landgericht hat auch den Angriff des Angeklagten gegen den Polizeibeamten als Hangtat angesehen und mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr geahndet.

Richtig ist zwar, dass die Straftaten des Gewohnheitsverbrechers nicht gleichartig sein oder ihrem inneren Ursprung nach nicht derselben Gattung angehören müssen (RGSt

68, 149 ,'156/). Aber wenn unter einer Mehrzahl gleichgearteter Verbrechen eine andersgeartete Einzelstraftat ver-

übt wurde, so ist mit Sorgfalt zu prüfen, ob auch deren

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Grundla&e in einem im Wesen des Angeklagten wurzelnden Hang zu suchen.ist. Das ist hier nicht geschehen, obwohl Widerstand und Körperverletzung nach Beweggrund und Begehungsform sich erheblich von den sonstigen Straftaten unterscheiden. Insbesondere ist nicht untersucht, ob diese Tat nicht der Ausfluss einer plötzlichen Erregung war, was bei ihrer Art und dem Gesundheitszustand des Angeklagten naheliegen könnte. Würden Widerstand und Körperverletzung auf einem aus der äusseren Lage entstandenen, nicht auf den verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführenden Umstand beruhen, so könnte § 20 a StGB nicht angewendet werden (RG DR

1943, 137 Nr 1).

Der Strafausspruch kann daher in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.

Dasselbe gilt für die Entscheidung über die Gesamtstrafe, weil diese durch eine etwaige Änderung der Ein-

zelstrafe im Falle Hp beeinflusst werden kann. Die Aufhebung der Gesamtstrafe ergreift auch die An-

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-9- ordnung der Sicherungsverwahrung (RGSt 75, 212), gegen die an sich sachlichrechtliche Bedenken nicht bestünden.

Krauss Koeniger Busch Baldus Maass .

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