Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 811/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2269 017°:
nei
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Günther ‘’ EEE aus ED Kreis Now, geboren am EM 1926 in vie
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habenıs
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrich*er Sarstedt Bundesrichterin Dr: Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär HB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom l.August 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden, für dauernd aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes3 Der Angeklagte, der von August 1947 bis Februar 1949 bei der Bahnpolizei tätig war, hatte häufig auf dem Bahnhof in E@EB Dienst. Hierbei hatte er den Gepäckfahrer Tr kennengelernt. Im Jahre 1948 wurde ein Strafverfahren gegen Neugebauer eingeleitet, weil er versucht habe, den Angeklagten zu bestechen. Ni wurde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ist sowohl im ersten Rechtszug beim Schäffengericht Lübeck als auch in der Berufungsinstanz beim Landgericht in Lübeck als Zeuge vernommen worden. VB hatte die Glaubwürdigkeit des Angeklagten bestritten und hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei nicht der pflichttreue Beamte, als den er sich hinstelle, er habe einmal seine Eigenschaft als Bahnpolizeibeamter dazu ausgenutzt, mit Frauen eine ganze Nacht im Wartesaal des Bahnhofs in Eghzu verbringen und mit einer von diesen geschlechtlich zu verkehren.
Der Angeklagte hat als Zeuge zu diesem Punkt u.a. ausgesagt, es sei zwar richtig, daß er einmal dafür gesorgt habe, daß zwei Frauen und ein Kind nachts in den Wartesaal hineingeleitet wurden, er habe sich aber mit keiner der Frauen näher eingelassen.
Die Strafkammer hält für erwiesen, daß diese Angabe des Angeklagten bewußt unrichtig gewesen sei, da er in Wahr-
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heit mit einer der beiden Frauen, Eva KB, im Wartesaal Küsse und sonstige zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Der Angeklagte ist nur wegen seiner Aussage vor dem Landgericht verurteilt worden.
II.
1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision zunächst, die Strafkammer habe die Zeuginnen Christa und Eva Kg nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt.
Diese küge ist unbegründet. Die Belehrungspflicht nach § 55 Abs.2 StPO ist dem Gericht nur im Interesse des Zeugen auferlegt, der Angeklagte kann deshalb seine Revision auf eine Unterlassung dieser Belehrung nicht stützen (vgl. BGHSt 1; 39).
2.) Die Revisionsrüge ‚ die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, Christa x sei bei der Beantwortung einer bestimmten Frage durch die Art der Fragestellung seitens der Verteidigung beeinflußt worden, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
3.) Unbeachtlich ist der Angriff der Revision, das Gericht hätte von Ants wegen Beweise über den Grund und Umfang der Dämmerzustände des NEE erheben müssen. Die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer in dieser Beziehung hätte bedienen müssen. Das aber wäre nach § 344 Abs.2 StPO erforderlich gewesen. '
4.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkamner a habe bei der Persönlichkeitswertung des Zeugen a | sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.med. EB im Strafverfahren gegen N eostützt, obgleich dieses Gutachten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob die Glaubwürdigkeit des Neugebauer dadurch beein*trächtigt gein
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könne, daß cr nach seiner Angabe zeitweise unter Dämmerzuständen leide, in den letzten Jahren sehr vergeßlich geworden und üreimal wegen dieser Dämmerzustände in einer Heilanstalt gewesen sei, dargelegt, NE habe klare Angaben gemacht, die zum Teil durch andere Zeugen bestätigt worden seien, und sei bei diesen Angaben unverändert seit Jahren geblieben, sie habe auch aus ihrem persönlichen Eindruck von dem Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß er sich der Bedeutung seiner Aussage bewußt gewesen sei und die Wahrheit gesagt habe, deshalb habe sie ihn auch vereidigt; schließlich sei kennzeichnend, daß der Sachverstän-
dige Dr.med. Igllhim Strafverfahren gegen Ti lesen als voll verantwortlich bezeichnet habe.
Diese Ausführungen der Strafkammer können nicht deshalb beanstandet werden, weil das erwähnte Gutachten nicht "Gegenstand der Verhandlung" gewesen sei. Offenbar meint
.die Revision damit, daß das Gutachten nicht verlesen worden
sei. Hierauf kann es aber nicht ankommen. Daß der Sach-
. verständige N als verantwortlich erklärt hatte,
kann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise durch Befragen des N festgestellt worden sein. Selbst wenn man die Rüge sogar soweit auslegen wollte, das Gericht hätte aufgrund seiner Ermittlungspflicht von sich aus einen Sachverständigen über die Dämmerzustände des N und ihre Einwirkung auf seine Glaubwürdigkeit vernehmen müssen, könnte sie nicht durchgreifen. Da weder das Ergebnis der früheren Begutachtung noch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel an der Glaubwürdigkeit NEREEEER ergeben hatten, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.
5.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht von Amts wegen den Inhalt der beeidigten Aussagen des Angeklagten vor dem Schöffengericht und der Strafkammer durch Vernehmung der Richter, Urkundsbeamten, Augenzeugen oder
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anderer Beweismittel erforscht habe.
Die Urteilsgründe ergeben, daß mindestens in dem wesentlichsten Punkt, nämlich den, der Angeklagte habe gesagt, er habe im Wartesaal keinerlei Zärtlichkeiten mit einem der Mädchen ausgetauscht, die Feststellung des Inhalts der Aussage vor der Strafkamner - nur wegen dieser ist der Angeklagte bestraft worden - auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten getroffen worden ist. Ob auch noch in anderen Punkten der Angeklagte unrichtige Aussagen gemacht hat, war im vorliegenden Fall erkennbar weder für den Schuldspruch noch für die Strafzumessung von Bedeutung, Es kommt also nicht darauf an, ob insoweit Feststellungen
i aus dem Inhalt des Urteils gegen N getroffen
N werden konnten, ohne daß die Richter, die dieses Urteil
gefällt haben, vernommen waren (vgl. zu dieser Frage
[u Schneidewin JR 1951 S.482 Fußnote 2 und die dort angeführte reichsgerichtliche Rechtsprechung).
III.
ih Die weiteren verfahrensrechtlichen und die sachlichj rechtlichen Rügen der Revision enthalten ausschließlich Ki unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die
“ . Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht : hat keine Bedenken gegen den Schuldspruch ergeben,
IV. " Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.
1.) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 157 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angaklagte habe nur aus dem Grunde unrichtig ausgesagt, weil er seinen guten Ruf h&be wahren wollen, nicht deshalb, um sich vor einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs oder wegen seiner vorangegange-
i nen Aussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Diese Dar” legungen der Strafkamner sind insoweit widerspruchsvoll, als sie davon ausgehen, ein etwa vorangegangener Meineid vor dem Schöffengericht sei für den Angeklagten nicht
wenigstens mitbestimmend für seine falsche Aussage gewesen. Der gute Ruf des Angeklagten mußte nicht nur dann leiden, wenn bekannt wurde, wie er sich bei dem Vorgang
im Wartesaal beno:ımen hatte, sondern in weit höherem Maße ‘auch dann, wenn bekannt wurde, daß er vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt hatte, und er deswegen verurteilt wurde. Deshalb schließt die Feststellung, der Angeklagte habe falsch geschworen, um seinen guten Ruf zu wahren, nicht aus, daß er so gehandelt hat, um sich vor einer Bestrafung wegen seiner vorangegangenen, möglicherweise falschen Aussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Dies kann
die Strafkammer verkannt haben.
2.) Die Strafkammer würdigt es als strafschärfend, daß der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, obwohl er die entscheidende Bedeutung seiner Aussage für Ni erkannt habe. Sie meint, selbst wenn er davon überzeugt gewesen wäre, daß er N wahrheitsgemäß mit dem Vorwurf der Bestechung belastete, hätte er sich nicht wahrheitswidrig als einen untadeligen Beamten hinstellen dürfen. Daß er es dennoch getan habe, zeige, daß das Schicksal NM5 ihn nicht so berührt habe, daß er für seine Handlungen die Foigerungen daraus gezogen habe.
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Diese Ausführungen erwecken in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
| a) Aus den von der Strafkammer wiedergegebenen Gründen des Berufungsurteils gegen N ergibt sich, daß dieses Gericht der Aussage des Angeklagten über die Vorgänge im Wartesaal in Wahrheit keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat, es sogar für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten in der Bestechungsfrage für unwesentlich erklärt hat, ob der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt hat. Die Annahme der Strafkammer, der ingeklagte habe seine damalige Aussage, soweit sie falsch war, gleichwohl für entscheidend gehelten, hätte unter diesen Umständen einer eingehenden Begründung bedurft.
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b) Die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, daß der Angeklagte davon überzeugt war, Nil habe die ihm vorgeworfene Bestechung begangen. War das aber der Fall, so kann dem Angeklagten kein besonderer Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht seine eigene Glaubwürdigkeit durch Angabe von Tatsachen erschütterte, die
weder mit dem Bestechungsvorgang selbst irgendetwas zu tun hatten, noch zu einer Täuschung seines Erinnerungsbildes hätten führen können.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siemer