Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 1 StR 366/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2240 077
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Winzer Helmut S GEEEEEEEEEEED aus DEE Lahn. geboren am EEE 1950 in xeiilWiosel,
wegen fahrlässigen Pelscheids u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober .1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GMMPre: der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkutdsbeanter der Geschäftsstelle,
für Re cht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ar
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Handelsvertreter TEE beschwor, dieser habe für ibn an ein Hotel in Oberhausen Wein zum Preise von 1,75 DM je Flasche verkauft, während dies tatsächlich für 1,80 Di je Flasche geschehen war. Das Landgericht hält für nicht widerlegt, daß die falsche Aussage des Angeklagten auf einem Irrtum beruht, der ihm bei der Einsicht in die Verkaufsbelege unterlaufen war. Es meint aber, er hätte die Köglichkeit dieses Irrtums erkennen und die Aussage entsprechend einrichten müssen,
Die im-Urteil hierfür angeführten Gründe halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht- stand. Allerdings war der Angeklagte verpflichtet, bei der Vernehmung "sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts enzustrengen*.
... Die Strefkammer legt aber nicht dar, daß eine solche
Ü _ Gedächtnisänspahnung das Erinnerungsbild des Angeklagten geändert oder in seiner Sicherheit erschüttert hätte, zumal es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen nebensäch- - lichen Punkt handelte (RGSt 63, 370, 372). Der Vorhalt, die NS Buchhalterin des Hotels habe in ihrer Zeugenaussage den
Kaufpreis von 1, 80 DH je Flasche engegeben, brauchte dies
2 unbedingt zu bewirken (RGSt 22, 297, 299 £;5 26, 133, 1365 63, 370, 573; BGH 1 StR 786/52 vom 19. Mai 1953 bei Dallinger MDR 1953, 596 £ zu § 163 StGB), selbst dann nicht, wenn, er den Hinweis enthielt, sie habe diese Angabe "unter Bezugnahme" auf die Rechnungen gemacht; denn diese hatte der Angeklagte selbst eingesehen und gerade darauf beruhte seine andere (allerdings irrige) Bekundung. Ob ihm vorgehalten worden wear, deß die Buchhalterin ihre Aussage "an Hand der
Belege" erstattet hatte - was ihn weiter zur Überprüfung seiner Erinnerung und gegebenenfalls zu einer weniger bsstimmten Aussage hätte veranlassen müssen - läßt das
Urteil nicht sicher erkennen. Das Landgericht hat den vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört. Es teilt auch nichts darüber mit, ob der Angeklagte nochmals vernommen worden ist, nachdem UÜB gegen seine Verurteilung Berufung eingelegt hatte, ob ihm damals ein Vorhalt gemacht worden ist, und welcher, und wie er sich daraufhin verhalten hat. Dies wäre aber für die Beurteilung seiner Aussage im ersten Rechtszug aufschlußreich gewesen,
Dr. Peetz Werner Martin
Hübner Dr.Hengsterger