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BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 454/53

2. Strafsenat

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7298 084 4;

2 StR 454/53 ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen L.} den Maurer Günther M aus

1928 in MED

.„ geboren am , 2.73t, in Untersuchungshaft,

F

argsesellen Heinrich _T aus

, geboren am 1927 in RD

Thüringen, z2.7t, in Untersuchungshaft,

wegen schweren gemeinschaftlichen Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 23, Oktober 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

öundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Lichter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Mai 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die nach dem 8. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-

steist, auf die Strafen angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat die Angeklagten wegen schweren gemeinschaftlichen Raubes verurteilt. Ihre Revisionen

sind unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten >. 1,) Sie rügt in verfahrensrecht]icher Hinsicht als Verletzuns des § 261 StPO, dass das Urteil sich nicht

mit der Rinlassung des Angeklagten bei der Einnahme des Er

richterlichen Augenscheins auseinandersetze. Das ist aber kein Hangel; denn die Niederschrift über die Einnahme des ii Augenscheins durch den beauftragten Richter ist nicht ver- " lesen worden, also in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand

der Beweisaufnahme gewesen. Ob darin ein Verstoss gegen “ § 245 StPO liegt, bedarf keiner Entscheidung; denn auf itm könnte das Urteil nicht beruhen, weil die Niederschrift die Binlassung des Angeklagten nicht wiedergibt. Im übrigen behandelt das Urteil sehr :ausführlich die Einlassung des Anseklagten in der Hauptverhanälung, Es ist deshalb nicht

ersichtlich, worauf seine Rüge eigentlich hinzielt.

Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkamner dem Angeklagten nur teilweise glaubt, Dies ist rechtlich zulässig; denn über die Frage, ob und worin der Einlassung eines Angeklagten zu folgen ist, entscheidet der Tatrichter nach seinem -pflichtgemässen Ermessen, Darin liegt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung,

2.) in sachlicher Hinsicht meint die Revision, dass die Nittäterschaft des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt sei. Die Strafkammer findet seinen Tatbeitrag darin, dass er dem Freiherrn von DW. dem Opfer, cin scharfes

"Halt!" zurief, als dieser die auf ihn gerichtete Pistole des Angeklagten Topp vesschlagen wollte, und ihn hierdurch zur Aufgabe seines Widerstandes veranlasste, Sie stellt auch fest, dass beide Angeklagten den Raubüberfall nach einem vorher gefassten Plan in bewussten und gewolltem Zusammenwirken ausgeführt haben, Das genügt für die Annahme der Mttäterschaft,

Soweit die Revision behauptet, die Feststellungen widersprächen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung,

ist sie offensichtlich unbegründet,

Il, Zur Revision des Angeklagten Te

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO,

2.) In sachlicher Hinsicht meint die Revision. das

Urteil verletze die Denkgesetze, Nur zwei Personen hätven den Freiherrn von EB überfallen. Das Landgericht in Koblenz habe Körner schon wegen dieses Überfalls rechtskräftig verurteilt, Deshalb könnten nicht die beiden Angeklagten die Täter sein, Diese Ansicht ist unrichtig, Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Angeklagten die Täter sind und dass Körner als Täter ausscheidet, Hierauf allein kommt es an. An das Urteil des Landge-

richts in Koblenz war die Strafkemmer nicht gebunden,

Sie hatte vielmehr selbständig die Schuldi'rage zu prü- “

fen und zu entscheiden (vel RGSt 4, 369; 58, 290; RMG ö

12, 109; 15, 86): .

Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig „illms Menges