Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 235/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(§ 2
23502 008
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Schneiderin Elisabeth T EB zer: SED aus ICE , 2< boxen zn EB :902 ir va.
wegen versuchter falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. RE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EM dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEEER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten _
gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 30. November 1951 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur
"Last. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchter uneidlicher Aussage vor Gericht zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind unbegründet.
I. .Revision der Angeklagten,
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet sie, daß die Strafkammer über eine näher bezeichnete Beweistatsache nicht noch Frau Mg als Zeugin vernommen habe. Sie führt jedoch keine Umstände an, die den Vorderrichter hierzu hätten drängen müssen. Die Rüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. \ Mi
2.) Was die Revision mit der Sachbeschwerde vorbringt, liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet oder es ist offensichtlich unbegründet.
II. Revision der Staatsanwaltschaft.
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‚Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1.) Das Urteil stellt fest: Die Angeklagte erstattete unter fremdem Namen gegen die Eheleute I bei den Stadtjugendamt eine Anzeige wegen Kindesmißhandlung. In dem gegen die Eheleute LER daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde sie als Zeugin vernommen. Dabei fragte sie der Ver- E teidiger, ob sie die Anzeige an das Stadtjugendamt geschrieben habe. Das verneinte sie wahrheitswidrig. Unmittelbar danach erklärte der Vorsitzende des Gerichts, daß er die Frage des
.. Verteidigers nicht zulasse. Einige Stunden nach der Vernehmung “,
leistete die Angeklagte den Zeugeneid. Ä
2.) Die Strafkammer nimmt an, daß die Antwort der Ange-
‘ klagten auf die Frage des Verteidigers nicht Teil der von ihr
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beschworenen Aussage gewesen sei, Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem der Vorsitzende die Frage des Verteidigers zurückgewiesen hatte, war sie Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten. Ihre Antwort gehörte also nicht zu der Aussage, deren Richtigkeit sie beschwor. Es fehlt deshalb schon am äußeren Tatbestande des § 154 StGB. Da ein Meineid erst mit dem Sprechen der Eidesworte begonnen wird (RGSt 54, 117, 120/121; OGHSt 2, 1615 BGHSt 1, 241, 243/244) und die Angeklagte hierbei nicht angenommen hat, daß ihre Antwort an Rechtsanwalt Dr. BB unter den Eid falle, wie die Strafkanmer ausdrücklich hervorhebt, scheidet auch ein versuchtes Verbrechen nach § 154 StGB aus.
3.) Hingegen ist die Angeklagte nach den Feststellungen eines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Antwort der Angeklagten infolge der Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch den I Vorsitzenden erst von diesem Zeitpunkt ab oder rückwirkend von Anfang an als Aussage ausschied. Denn die Angeklagte gab die unwahre Antwort, "gleichgültig, ob die Frage zugelassen würde oder nicht", Hieraus ergibt sich dem Urteilszusamen- E:. hang nach als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte® die unrichtige Antwort auch erteilen wollte, wenn sie zum Ge genstande ihrer Vernehmung gehörte. Der innere Tatbestand des § 153 StGB ist also gegeben. Der äußere Tatbestand ist aber, Kr selbst wenn die Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch den Vorsitzenden nur für die Zukunft wirken sollte, jedenfall deshalb nicht voll erfüllt, weil eine Aussage erst mit ihren Abschluß vollendet ist, d.h. dann, wenn dem äußeren Geschehen nach der Richter seine Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (OGHSt 2; 161). Die Angeklagte ist deshalb nur eines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig
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