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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 605/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SstR 605/52 178 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dorgnam Ronen 5 GEEEEEEEED =: "Emm. dort geboren am (EEE 1931,

wegen Verführung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickverwiesen.

Von Rechts wegen

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der Tatsache, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin

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Gründe?

Der Angeklagte wohnte im März 1951 als Untermieter bei dem Bergmarn PEEEEE in OEEEEEEEEB- Eines Abdenäs suchte die am 10. Juni. 1936 geborene Tochter des Vermieters, Marianne PB den Angeklagten in seinem Zimmer auf. Bei dieser Gelegenheit küsste er sie, fasste sie an den Brüsten und übte hernach mit ihr den Geschlechtsverkehr aus.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde er wegen Verführung angeklagt, von der Strafkammer jedoch freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision Verletzung der §§ 244, 261 StPO und des sachlichen Rechts.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde kann sie nicht durchdringen.

a) Zur Begründung der Rüge mangelnder Sachaufklärung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beweisaufnahme hätte sich darauf erstrecken müssen, ob der den Gegenstand des Verfahrens bildende Beischlaf der erste gewesen S‘;, den das Mädchen gehabt habe. Sie hätte auch auf die seelische Verfassung des Mädchens ausgedehnt werden müssen: .;

Dieser Revisionsangriff ist unbeachtlich, weil er nicht ordnungsmässig erhoben ist. Die bloße Bezeichnung

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noch aufklärungsbedürftig ist, genügt nicht. Es hätte auch angegeben werden müssen, auf welchem Weg das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, namentlich welche anderen Beweismittel.es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Überdies müsste der Angriff auch sachlich ohne Ergebnis bleiben (vgl die Ausführungen 2 a am Ende). -

b) Ausserdem macht die Revision geltend, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils darüber, von wem die Anregung zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei, seien in sich widerspruchsvoll.

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Diese Behauptung ist inhaltlich unzutreffend. Ausser- ‘dem enthält sie in Wirklichkeit nichts anderes als einen unzulässigen Angriff auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als das Landgericht nicht nur Verführung sondern auch Beleidigung verneint hat.

a) Mit Recht hat der Erstrichter die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung abgelehnt.

Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass es schon an einer Verführungshandlung gefehlt habe. Der Angeklagte habe nicht von sich aus auf den Willen des Mädchens eingewirkt, um es zur Gestattung des Beischlafs

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zu bewegen. Die Anregung dazu sei vielmehr von der Marianne

PD ausgegangen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Mädchens wendet und die Tatsachen anders gewertet haben will, kann sie .nit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist möglich, verstösst somit nicht gegen die Denkgesetze. Auch ein Widerspruch innerhalb der Feststellungen ist nicht ersichtlich. Übrigens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Mädchen selbst die Ausübung des Geschlechtsverkehrs angeregt hat. Auch wenn es sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegeben hat, liegt Verführung nicht vor (BGH NIW 1951, 530 Nr 20). Dass der Angeklagte auf den Willen der Potarzycki eingewirkt hat, um sie zur Gestattung des Beischlafs zu bestimmen, kann die Revision selbst nicht behaupten. Seine bloße Frage, ob sie es mal machen sollten, enthält noch keine solche Beeinflussung. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass, das Mädchen ohne jedes Bedenken und ohne weiteres bereit war, auf seinen Wunsch einzugehen.

Auch das Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit hat das Landgericht in zwar knappen, aber doch zureichenden Ausführungen verneint. Es hat festgestellt, dass die PD schon Mitte 1950, kurz nach der Erreichung ihres 14. Lebensjahrs, von dem 72jährigen Invaliden Johann Mg an sich hat unzüchtige Handlungen vornehmen lassen und dass sie sich dazu durchaus bereit gezeigt

‚hat. Daraus hat es auf einen Mangel an Schamgefühl. » un

den Verlust ihrer geschlechtlichen Unversehrtheit cs

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’ weiserhebung angenommen. Sie ist der Meinung, die Potar-

Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Erwägung der Beschwerdeführerin, die heutige Jugend bedürfe eines verstärkten Schutzes, kann von Bedeutung sein für die Anordnung von Massnahmen vorbeugender Art, durch die eine Verwahrlosung der Jugend verhütet werden soll. Für die Beurteilung des Tatbestands der Unbescholtenheit, also für die Entscheidung darüber, ob ein Mädchen schon sittlich verdorben und deshalb nicht mehr unbescholten ist, kann dieser Gedanke keine Berücksichtigung finden. An der bisherigen Rechtsprechung über _ den Begriff der Unbescholtenheit muss- festgehalten werden.

Diese erfordert Reinheit der Geschlechtsehre. Sie geht verloren durch die erste freiwillige bewusste Hingabe zum ausserehelichen Beischlaf. Die Unbescholtenheit wird aber nicht nur durch den Geschlechtsverkehr allein beseitigt. Auch ein sonstiges in der eigenen sittenlosen x Gesinnung des Mädchens wurzelndes Treiben ohne Geäch): schteverkehr kann dazu angetan sein, die Annahme geschlecht- E licher Bescholtenheit zu begründen (R6St 37, 94). "Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieses Treiben eine geschlechtliche Verdorbenheit, einen Mangel an Ehrgefühl für die eigene geschlechtliche Reinheit erkennen lässt, so dass der auf ihren Schutz abzielende Gesetzeszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Diesen Fall hat die Strafkammer auf Grund der Be-

zycki habe im Zeitpunkt der Tat die geschlechtliche Reinheit und das Gefühl hierfür nicht mehr besessen, weil sie . schon vorher dem MB ihren Körper freiwillig preisgegeben habe. Gegen die Folgerung, dass sich aus dieser Bereitschaft das Fehlen der Unbescholtenheit ergebe, kann

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aus Rechtsgründen nicht eingewendet werden. b) Anders steht es mit der Frage der Beleidigung.

Zwar hat die PB die Unzüchtigkeit der Handlungen des Angeklagten erkannt und in sein Vorgehen ein-

gewilligt. Aber das kann ihn nicht entlasten. Das Einver-

ständnis noch nicht 18jähriger Mädchen mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihrem Körper ist für die Anwendbarkeit des § 1§ 5 StGB unbeachtlich, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen. Solche

. sind hier nicht gegeben.

Die Pop war im Zeitpunkt der Tat noch nicht

"15 Jahre alt, sonach dem Schutzalter des § 176 Abs 1

Nr 3 StGB nicht lange entwachsen. Sie stand in der Entwicklung, war völlig unreif und hatte den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung nicht erfasst. Deshalb war sie nicht fähig, die Bedeutung zu erkennen, die ihre Bereitwilligkeit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs und die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre hatten. Infolgedessen konnte .sie auf deren Schutz nicht wirksam

. verzichten. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie

schon vorher durch ME sittlich verdorben und nicht mehr unbescholten war (RBSt 75, 179). iR

Das hat das Landgericht auch nicht verkannt und den-. entsprechend den äusseren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung bejaht. Es ist jedoch der Ansicht, dem Angeklagten habe unter den gegebenen Umständen das Bewusstsein gefehlt, die Ehre des Mädchens zu verletzen; er habe nicht die Absicht gehabt, es durch den Vollzug des Beischlafs zu kränken oder ihm seine Missachtung kundzutun.

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Diese’ Begründung gibt Anlass zu Zweifeln darüber, ob sich die Strafkammer über den inneren Tatbestand der Beleidigung klar gewesen ist. Dazu gehört keine über den Vorsat&-hinausgehende Beleidigungsabsicht (RGSt 70, 245 /2507). Bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein von der Möglich- |

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keit des ehrverletzenden Charakters der Beleidigungshandlung und die Billigung der ehrenkränkenden Wirkung genügt. Der Täter muss nur mit dem Bewusstsein gehandelt haben, dass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung eines anderen ge- ur eignet ist (RGSt 76, 226; BEHSt 1, 288 /2917). Da der krstrichter den Freispruch auf das Fehlen einer nicht er- ‚EX forderlichen Beleidigungsabsicht gestützt hat, kann das Di angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. &

Auf Grm ” der neuen Verhandlung wird das landgericht bezüglich eren Tatseite zu prüfen haben, ob sich der Angeklet, ...., „Imstände bewusst gewesen ist, die sein Verhalten trot Einwilligung des Mädchens als ehrverletzend erscheinen lassen. Dazu gehört die Kenntnis des Alters und des unentwickelten Wesens der PEN, die einen wirksamen Verzicht auf die Wahrung ihrer Geschlechtsehre ausschliessen. Hätte der Angeklagte das Mädchen irrig für älter gehalten und deshalb eine wirksame kinwilligung in die Verletzung ihrer Geschlechtsehre angenommen, 30 könnte er wegen Irrtums im Sinne des. § 59 StGB entschuldigt 3 sein (RGSt 71,. 349; 75, 179). Dafür liegt bisher kein zureichender Anhalt vor.

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Die Strafkammer. wird ferner Gelegenheit haben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob. vielleicht der Vater des Kindes beleidigt worden sein könnte. Das wäre dann möglich, wenn besondere Umstände einen Angriff autigäine:

Ehre erkennen liessen (RGSt 70, 245; IW 1958, 19086).

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und der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen wäre. Der ohne Einschränkung gestellte Strafantrag umfasst die darin bezeichnete Tat nach allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten (RGSt 62, 83 /89/). Er deckt also auch eine etwa vorliegende Beleidigung des Vaters.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des OÖberbundesanwalts.

Rotberg Krauss Busch Maaß

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