Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 46/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie bei, schworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit), auch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird. Be 2.) Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe ” leistet und später auf Grund eines neuen Entschlus- ; ses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu. beeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid ‘' > strafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aus-. sage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung -, Ara N N - — De 3 StR 46/53 u ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Stadtoberinspektor Hans ter MB au: TB - SEE, geboren am EEE 1919 in DOMEEB. 2.3%t. in Untersuchungshaft, wegen Verleitung zum Meineid und Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt EB in Ger Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEMEM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit x er verurteilt ist, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt, 2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n “ Von Rechts wegen J6 [3 a . Gründe: Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und- wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre,. die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen
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zum Meineid auf (Gesetzeseinheit). DR
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Urteil des BGH vom 7. Mai 1953 LG Wuppertal
Rechtssatz: 1.) Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie bei,
schworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit), auch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird. Be
2.) Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe ” leistet und später auf Grund eines neuen Entschlus- ; ses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu. beeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid ‘' > strafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aus-. sage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung -,
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Stadtoberinspektor Hans ter MB au: TB -
SEE, geboren am EEE 1919 in DOMEEB.
2.3%t. in Untersuchungshaft, wegen Verleitung zum Meineid und Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt EB in Ger Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEMEM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit x er verurteilt ist,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,
2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n
“
Von Rechts wegen
J6
[3 a .
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und- wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre,. die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf immer aberkannt worden. Mit der Revision erhebt er die Sachrüge. Sie hat nur. teilweise Erfolg.
1. In dem Ende 1951 gegen den Angeklagten einge- .leiteten Dienstoränungsverfahren wurde unter anderem auch die Beschuldigung geprüft, er habe im Zusammenhang mit der Enttrümmerung und dem teilweisen Wieder-
aufbau des Grundstücks Ve SEE, VOREEEEER- strasse BB dienstliche und private Interessen zum Nachteil der Stadt Wiiß miteinander verquickt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 3 Abs 2
. DBG, § 2 DOG begangen. Bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1952 bestritt der Angeklagte dies, insbesondere auch, dass er - abgesehen von einem Schreiben vom 24. April 1951 an das städtische Tiefbauamt - jemals für den Grundstückseigentümer SB; der den Wiederaufbau des zerstörten Hauses anstrebte, Schreiben gefertigt habe. Er bat darum, SB als Zeugen zu vernehmen. Dieser sagte bei seiner ersten Vernehmung am 23. Januar 1951 bewusst wahrheitswidrig aus, der Angeklagte habe in der Grundstücksangelegenheit niemals ‘Schreiben für ihn gefertigt oder ihn bei der Anfertigung von Schreiben beraten. Femer verschwieg er be- 'wusst, dass der Angeklagte wegen der Enttrümmerung eine vorbereitende Besprechung mit dem Stadtoberbaurat BB geführt und sich laufend persönlich vom Fortgang der Arbeiten an Ort und Stelle überzeugt, dafür
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erhebliche Umwege gemacht und dadurch ihm eine im Hinblick auf seine - des Angeklagten - Belastung durch Dienst und zahlreiche verantwortungsvolle Ehrenänter aussererdentlich grosse und, ungewöhnliche Hilfe geleistet hatte. .Am Schluss der Vernehmung_ erklärte sub, ihm sei.schlecht geworden, er könne deshalb weder die Niederschrift. seiner Vernehmung unteröchreiben, noch den Eid leisten.. Der Untersuchungsführer sah deshalb hiervon ab. Am 11. Februar 1952 erschien Sg zu "Fortsetzung" seiner Vernehmung in Begleitung des Rechts- - anwalte Dr’ Hgg sus EB, der in einer Besprechung mit dem Untersuchungsführer zu klären suchte, ob SD zur Eidesleästung verpflichtet sei. SEE berichtigtg sodann seing”Aussage in einigen die Beteiligung des Ane geklagten nieht berührenden Punkten. Wiederum weigerte 'er sich die:Vernehmungsniederschrift zu unterzeichnen "and .den Eideu leisten. Br. bat um Bedenkzeit, ‚und um \ "Aushändigürg>der Vertiehmungsniederschriften, um. seine "Aussagen nochmals auf.ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Beideswurde ‘ihm gewährt. In einem dritten Termin "am 14. Februar 1952 beschwor er seine Aussage: Sb "ist deshalb wegen Meineids bestraft worden.
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.2.-Der Angeklagte hatte Sg und dessen Ehe- ... „frau am.19., Januar 1952 in deren Wohnung in Cu 3% age Ä aufgesucht, sie von dem gegen ihn schwebenden Veru. “fahren und davon unterrichtet, dass sie in einigen Ta- . gen als Zeugen vernommen werden würden, und beim Weggange Sb eine Abschrift der Niederschrift über seine Vernehmung zur Durchsicht überlassen, die ihm nach den Verfahrensregeln des Dienststrafverfahrens ; überlassen, worden war.. Jn der Überlassung der Nieder- “schrift erblickt das Landgericht eine Beihilfe zu der
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von SB am 23. Januar 1952 begangenen falschen uneidlichen Aussage.
Das Schutzvorbringen, man habe bei der Unterredung am 19. Januar die Möglichkeit einer Beeidigung des Zeugen SB gar nicht erwogen, sei nicht wi-
-- derlegt. SM sei, wie sein Verhalten in den beiden
ersten Terminen beweise, zur Leistung des Eides damals noch nicht entschlossen gewesen. Andererseits könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Eheleute SB wegen des ihnen aus dem Gesichtspunkt der Beamtenbestechung drohenden Strafverfahrens oder mit Rücksicht auf das Verfahren gegen einen Beamten der Stadtverwaltung EB sich von selbst zu falschen Aussagen entschlossen hätten. Es lasse sich deshalb nicht erweisen, dass der Angeklagte bei der Unterredung am 19. Januar 1952 SB zur falschen Aussage bestimmt habe. Durch die Überlassung der Niederschrift über seine -Vernehmung habe er zu dieser falschen Aussage Hilfe geleistet, indem er es SW ermöglichte, seine zeugenschaftliche Aussage mit der Einlassung
des Angeklagten "abzustimmen". Dadurch sei die Gefahr vermindert worden, dass die falsche Aussage 5
-über das Maß ihrer Zusammenarbeit entdeckt wurde. Des-
sen sei’der Angeklagte sich auch bewusst gewesen. Als
SCHE in Termin vom 235. Januar 1952 vom Untersuchungs-
führer vor seiner Vernehmung über seine Pflichten als Zeuge belehrt worden sei, habe er allerdings die Möglichkeit der Beeidigung erkannt. In diesem Augenblick sei jedoch die Beihilfe zur falschen uneiälichen Aussage bereits "beendet" gewesen.
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dass,der Angeklagte in den beiden Terminen vom 253. Januar und 11. Februar 1952, in denen er ebenso wie bei der FEidesleistung zugegen war, die falsche Aussage Ss weder verhindert, noch richtig gestellt habe. Durch sein vorangegangenes Verhalten habe er die Gefahr der
- Falschaussäge herbeigeführt. Deshalb sei er zu ihrer
Verhinderung verpflichtet gewesen.
3, Die-Annahme einer Anstiftung zum Meineid beruht auf folgenden Feststellungen, Nach dem: ersten Termin sagte der Angeklagte. zu SW, durch die Verweigerung des Eides werde die Erledigung des Verfahrens nur verzögert. SB solle berichtigen, werm. es noch etwas
. fichtigzustellen gebe, und dann seine Aussage beschwö- ‚ren. In Anschluss an den. zweiten Termin sandte der Ange- ‚klagte seinen Beistand KO in die Ratskantine, wo
. SC sich. nit seinem Rechtsanwalt traf. Er liess
'äurch- KGB bestellen, SEE möge seine Aussage wahr- "heitsgemäss machen oder revidieren, aber- auf jeden Fall gleich beeiden. Das Landgericht nimmt an, der An-
geklagte habe -bei all dem in Ausführung eines neuen
„ Entschlusses gehandelt, nunmehr Sg zu veranlas-
sen.seine Aussage zu beschwören. Diesen Entschluss habe er "spätestens" am Ende der ersten Vernehmung siB: gefasst. Die Aufforderung "wahrheitsgemäss"
. auszusagen, die er durch Ks habe übermitteln lassen,
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habe nur die Bedeutung einer tarnenden, KB beruhi-
..genden "Floskel" gehabt, Weder der Angeklagte noch ‚SC Hätten. diesem Wort. eine ernsthafte Bedeutung
beigelegt. Beiden sei klar gewesen, was sie von der Wahrheit ihrer beiderseitigen Aussagen zu halten hatten. SC als dem Mitwisser sei unzweideutig klar gewesen, was der Angeklagte von ihm verlangte. Sl sei
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auch bei der zweiten Aufforderung des Angeklagten noch nicht zum Schwur entschlossen gewesen. Er habe bis dahin vielmehr alles versucht, die Eidesleistung abzu-
wenden. Wenn zwar auch noch andere Umstände sum dazu bewogen haben könnten, schliesslich die falsche Aus-
"sage zu beeiden, so habe doch die Aufforderung des An-
geklagten hinzukommen müssen, um den Entschluss zum
. Meineid auszulösen. Der Angeklagte habe gewusst, dass
die Aussage Schliefs falsch gewesen sei, und gleichwohl gewollt, dass er sie beschwöre. Zwischen der Anstiftung zum Meineid und der Beihilfe zur- falschen uneidlichen Aussage nimmt das Landgericht Tatmehrheit an, weil der Angeklägte den Entschluss, SEM zun Meineid anzustiften, erst gefasst habe, nachdem die Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage abgeschlossen gewesen sei.
4. Die tatrichterlichen Feststellungen lassen verfahrensrechtliche Mängel nicht erkennen. Ihrer sachlichrechtlichen Würdigung kann nur in einem Punkte nicht gefolgt werden.
a) Die Revision macht geltend, es sei nicht fest- . gestellt, dass Si bewusst das vom Angeklagten als möglich eingeräumte "Überarbeiten" von Schreiben als ein "Beraten" oder ein "Verfassen" angesehen habe. Indessen bedurfte es der von der Revision vermissten Feststellung nicht. Bei der Vernehmung SCEMs ging es unter anderem darum, ob der Angeklagte bei der Abfassung der beiden Schreiben Ss vom 27. Oktober 1950 an den Regierungspräsidenten in DEEEEEEB und den Ober-
stadtdirektor in Th in irgend einer Form mit- „ gewirkt habe. Dies konnte durch Erteilung eines Rat-
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schlages geschehen sein oder dadurch, dass der Angeklagte nach Unterrichtung über den Sachverhalt die Schreiben selbst verfasste, oder dass er Entwürfe Schliefs überarbeitete. Hatte der Angeklagte in einer dieser
- Formen bei der Abfassung der Briefe mitgewirkt, so war SC 215 Zeuge verpflichtet, dies zu bekunden. Wenn er sich darauf beschränkte, zü verneinen, dass der An-
" geklagte ihn bei der Abfassung der Schreiben beraten oder die Schreiben selbst "verfasst" habe, dagegen wissentlich verschwieg, dass der Angeklagte seine Entwür-
: fe "überarbeitet" hatte, so verletzte er seine Pflicht, wahrheitsgemäss auszusagen. Die Ausführungen der Revision sind ein Spiel mit Worten. Dabei mag ganz beiseite bleiben, dass von einem "Verfassen" sehr wohl gesprochen werden kann,, wenn ein Entwurf durch "Überarbeiten" einen von Grund auf anderen Aufbau oder gar Inhalt erhält. Dass SR wusste, worum es bei seiner Vernehmung ging und dass er in diesem Punkte so, wie er ausgesagt, wissentlich faläch ausgesagt hatte, ist für den unvoreingenommenen Leser den Urteilsausführungen ohne weiteres zu entnehmen. Weitere. Darlegungen des von der Revision vermissten Inhaltes waren nicht nötig.
b) Der Tatrichter hat auch entgegen der Ansicht der Revision ausdrücklich festgestellt, SC have die ausserordentlich grosse und ungewöhnliche Hilfe gekannt, die der Angeklagte ihm durch die vorbereitende Besprechung mit dem Stadtoberbaurat BB und durch die Erkundigungen über den Fortgang der Enttrümmerungsarbeiten an Ort und Stelle geleistet habe. Auch hierüber musste sum angesichts der gegen den Angeklag- - ten erhobenen Beschuldigung wahrheitsgemäss aussagen, ohne besonders danach gefragt zu werden. Seine Verneh-
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. "mung diente gerade dem Zwecke, zu ermitteln, in welcher
Weise der Angeklagte in der Grundstücksangelegenheit private Interessen verfolgt hatte. Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet.
c) Die Revision vertritt weiter die Ansicht, die
‘“ Aufforderungen des Angeklagten gegenüber Sg. er
solle. seine Aussagen berichtigen, wenn es noch etwas zu
. berichtigen gebe, und dann seine Aussage beschwören, so-
wie, er solle seine Aussage wahrheitsgemäss machen oder
revidieren, auf jeden Fall aber beeiden, seien als Ermah-
nung zur Wahrheit und dazu aufzufassen, einen wahren Eid, also den Eid auf die gegebenenfalls berichtigte wahrheitsgemässe Aussage zu leisten. Hierzu ständen in unlöslichem Widerspruch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe so formuliert: SaB möge seine Aussage in jedem Falle beschwören, allenfalls möge er sie revidieren, d.h. notfalls möge er mit der Wahrheit herausrücken statt der bisherigen Aussage. Bei der Auslegung, die das Landgericht jenen Aufforderungen gibt, handelt es sich um eine Folgerung tatsächlicher Art,
“nämlich um die Feststellung, was der Angeklagte mit ih-
nen ausdrücken wollte. Sie ist auf die besonderen Umstände des Falles gegründet. Nach diesen ist es möglich,
dass der Angeklagte bei seinen Aufforderungen an SB:
den Eid zu leisten, billigend in Kauf nahm, dieser wer-
de nicht berichtigen, sondern seine falsche Aussage be-
schwören. Der Wortlaut der Aufforderungen schliesst diese’ Deutung auch keineswegs aus. Die Revision greift demnach insoweit in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Nach ihnen hat der Angeklagte den
SCWEE nit bedingten Vorsatz zum Meineid angestiftet.
Demgemäss kann auch nicht davon die Rede sein, dass er
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mit seinen Aufforderungen den vorher betätigten Vorsatz aufgegeben habe, SB zu seiner falschen uneidlichen Aussage Hilfe zu leisten.
d) Irrig ist ferner die Meinung der Revision, von
. Anstiftung könne nur dann die Rede sein, wenn die Ein-
wirkung die alleinige Ursache für den Tatentschluss ge-
" wesen sei. Es genügt, dass sie einen Beitrag für den
Tatentschluss geliefert, also erst im Verein mit anderen Umständen den Tatentschluss herbeigeführt hat (RG
- -HRR 1939-Nr 1315). Das hat das Landgericht ausdrück-
lich festgestellt.
®) Dagegen ist der Revision im Ergebnis darin beizupflichten, dass neben der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid eine Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen. unejdlichen Aussage nicht möglich ist. SB wollte zwar zunächst nur eine falsche uneidliche Aussage erstatten. Nur zu einer solchen wollte der Angeklagte dadurch Hilfe leisten, dass er ihm die Abschrift des Protokolls über seine - des Angeklagten - Vernehmung - überliess. In diesem Augenblick hatte er noch nicht den Vorsatz gefasst, SB zur Beeidigung der falschen Aussage, die dieser erstatten wollte, zu bestimmen. Der ‚Umstand, dass der Angeklagte, noch ehe Sl nit sei-
ukner Aussage begann, den Entschluss fasste, ihn zur Beei-
digung der falschen Aussage. zu veranlassen, erlaubt es nicht, die in diesem Augenblick bereits abgeschlossene Überlassung der Vernehmungsniederschrift - selbständig - als Beihilfe zum Meineid zu würdigen. Insoweit ist der rechtlichen Würdigung des Landgerichts beizupflichten. Es fragt sich aber, ob diese Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage nicht in der .Anstiftung zum Meineid
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aufgeht. Wenn ein und dieselbe Person Anstiftung und Beihilfe zu derselben Straftat begangen hat, wird
die Beihilfe als die leichtere Form der Teilnahme von der schwereren Form, der Anstiftung, mitumfasst (RGSt 53, 189 /1907). Uneidliche falsche Aussage und Meineid sind selbständige Delikte. Der Meineid als Beeidigen einer wissentlich falschen Aussage ist nicht lediglich eine erschwerte Form der uneidlichen falschen Aussage (BGHSt 1, 241 /2437). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ist deshalb die Möglichkeit eines
‚Fortsetzungszusammenhanges zwischen Meineid und nach-
folgender uneidlicher Falschaussage sowie umgekehrt zwischen uneidlicher Falschaussage und nachfolgendem Meineid verneint und das Vorliegen zweier selbständiger Verbrechen im Sinne des § 74 StGB angenommen worden (BGHSt 1, 380 und 2, 233). Indessen trifft dies nur zu, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht sind, von denen die eine unbeeidet geblieben, die andere beschworen worden ist. So hatte im Falle BGHSt 2, 233 die Angeklagte als Zeugin vor dem Amtsgericht uneidlich und sodann vor dem Landgericht als Berufungsinstanz eidlich bewusst falsch ausgesagt. Anders liegt die Sache, wenn ein Zeuge in demselben Termin seine falsche Aussage macht und beschwört. Mit der Leistung des Eides hört die Falschaussage auf, eine unbeeidete zu sein. Sie geht im Meineid auf und ist nicht mehr Gegenstand gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB. Dies gilt auch dann, wenn der Eid in einem dem Aussagetermin folgenden Termin geleistet wird, und
“ .. muss ebenso gelten, wenn der Zeuge den Entschluss zur
Eidesleistung, wie es häufig der Fall sein wird, erst nach der Erstattung der falschen Aussage fasst. So liegt der Fall hier. Die Vernehmung in den beiden Ter-
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minen vom 23. Januar und vom 11. Februar ist als eine einheitliche Vernehmung' anzusehen. Die in diesen Ter- "minen gemachten Aussagen wurden am 14. Februar von
SC beeidet. Wenn auch die Handlung des Meineids-
I, gatbestandes im Sprechen der Eidesworte besteht und
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7®die Ausführung des Meineides erst mit dem Sprechen ‚der Eidesworte beginnt, so bildet doch die falsche
u Aussage mit der Eidesleistung ein einheitliches Ganzes,
eben den Meineid. Ohne sie ist das Verbrechen des Mein-
eides nicht denkbar. Ist aber die falsche Aussage im
Falle der Beeidung nicht Gegenstand gesonderter Würdigung, so ist für eine solche auch dann kein Raun, wenn*ein Teilnehmer zunächst zur uneidlichen Falschaussage Beihilfe leistet und später, nachdem der Zeuge den Entschluss gefasst hat, die Falschaussage zu beschwören, zum Meineid. Denn seine Beihilfehandlungen
beziehen sich auf ein nunmehr einheitliches Ganze. Es
liegt nur Beihilfe zum Meineid vor. Dasselbe muss gelten, wenn der ursprüngliche Gehilfe zur uneidlichen Falschaussage den Zeugen zur Beeidung der Falschaussage, zu der er Hilfe geleistet hat, anstiftet. Als die leichtere Form der Teilnahme geht die Beihilfe
zur uneidlichen Falschaussage in der schwereren Form der Teilnahme, der Anstiftung zum Meineid, auf.
5.:. Der Angeklagte ist demnach nur wegen Anstiftung zum Meineid’ zu bestrafen. Der Schuldspruch kann von hier aus geändert werden. Da Gesetzeseinheit vorliegt, kommt ein Freispruch insoweit nicht in Betracht. Der Strafausspruch muss jedoch im vollen Umfange aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht im Hinblick auf die abweichende rechtliche Beurteilung eine andere Strafe für angemes-
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sen hält. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Nebenstrafen. Bei der neuen Straffestsetzung hat das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zu
beachten. 4 Rotberg Krauss Koeniger Busch Maass !