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BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 1 StR 181/53

1. Strafsenat

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1_ StR 181/

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2344 055 102

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

Frau Margot GEB geb. GögD aus u, dort geboren an 9. ED EB,

wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 8. Januar 1953

im Strefzussonruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhand- “lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte hat in einem Eherechtsstreit die Frage, ob sie sich mit dem Ehemann We äuze, eidlich verneint und diese, wie sie wußte, unrichtige Bekundung auf Grund eines neuen Entschlusses später uneidlich vor Gericht wiederholt. Sie ist wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage verurteilt worden. Ihre Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg. ur

Die Ablehnung der Vernehmung des inzwischen nach Kanada ausgewanderten Ehemannes WB verletzt den § 244 Abs 3 StPO nicht. Dieser Zeuge sollte bekunden, daß. er sich mit der Angeklagten nicht geduzt habe. Bei der Ablehnung des Beweisamtrags ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses unzulässig ist. Es hat den nach Kanada ausgewanderten WW aber für ein völlig ungeeignetes Beweismittel erachtet, weil seine Ehe wegen ehewidriger Beziehungen zur Angeklagten geschieden und nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, daß ihm das gegen diese eingeleitete KMeineidsverfahren bekannt ist; nach der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Überzeugung des Landgerichts beabsichtige er, die Angeklagte nach Kanada kommen zu lassen; ihre Bestrafung werde dieses Vorhaben zumindest erschweren; die Gegenüberstellung mit . den Zeugen, die die Angeklagte belasten, sei im Ausland unmöglich; WE> werde sich bei einer Aussage nur bemühen, die Angeklagte zu entlasten. Unter diesen Unständen könnte dem Landgericht auch kein Eindruck von

_ der Persönlichkeit des Zeugen und von seiner Glaubwür-

digkeit vermitielt werden. Die Erwägungen des Landgerichts berufen auf dem Gedankengang der intscheidung RGSt 46, 383 und enthalten unter den dargelegten Unständen und bei dem gesamten, die Angeklagte offensichtlich

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in hohem Maße belastenden Beweisergebnis keinen Verfahrensverstoß. Zwar entspricht die Sachlage nicht in allen Teilen den Umständen, die der genannten Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde lagen, sie gleicht ihnen aber doch in solchem Maße, daß jene Grundsätze auch hier gelten können.

Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Soweit das Rechtsmittel die Beweiswürdigung rügt, die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 261 St?0) hält und keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, ist es unzulässig. Die unrichtige Zuordnung der §§ 153 und 154 StGB in den Urteilsgründen beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen und ist für das Ergebnis ohne Bedeutung.

Zum Strafaussprucl hat die Revision dagegen Erfolg. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Iändgericht erwogen hat, daß der Angeklagten beim Meineid und bei der späteren uneidlichen Falschaussage der Milderungsgrund des Eidesnotstanäs (§ 157 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Ehebruchs zugute kommen kann. Zu der uneidlichen Falschaussage kann sie sich außerdem bewogen gefühlt heben, weil sie befürchtete, bei richtiger Aussage werde der vorher geleistete Weineid entdeckt: und sie deswegen bestraft. Die Anwendbarkeit des § 157 StGB hätte unter diesen Umständen in beiden Fällen erörtert werden müssen. Der etwaige Rechtsverstoß kann die Verhängung oder Höhe der Einzelstrafen beeinflußt haben. Die Gesamtstrafe wird gegebenenfalls neu zu bilden sein.

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Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, Eidesverletzungen dürften "im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu leicht genommen werden", der Eid sei "in vielen Fällen unentbehrliche Voraussetzung für die richterliche Beweiswürdigung", gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß bei der Strafzumessung die Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, nicht besonders berücksichtigt werden dürfen. _

Dr. Hörchner Dr. Peetz “on Jagusch

Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha