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BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 4 StR 42/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
on \ i 1.) Das Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, gilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine Gefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht, StVOLS§ 1, 10, 73 StGB 2.) Die allgemeine Vorschrift des § 1 StVo 'sann mit der Sondervorschrift des § 10 Stvo tateinhieitlich zusam- mentreffen, wenn durch verbotswidrises Überholen an Strasseneinmündungen eine Gefäh:fdung des Verkehrs herbeigeführt wurde.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche sammlung!
Gesetz; . Stvo 8§ 10
Rechtssatz: on \ i
1.) Das Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, gilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine Gefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht,
StVOLS§ 1, 10, 73 StGB 2.) Die allgemeine Vorschrift des § 1 StVo 'sann mit der
Sondervorschrift des § 10 Stvo tateinhieitlich zusam-
mentreffen, wenn durch verbotswidrises Überholen
an Strasseneinmündungen eine Gefäh:fdung des Verkehrs
herbeigeführt wurde.
Aktenzeichen: 4 StR 42/53 = Urteil des BGH vom 30. April 1953 .T6@ Bielefeld
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I nNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Wilhelm ip -
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
penatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Nartin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: Als der Angeklagte am 24. Juli 1952 gegen 18 Uhr mit einem Personenkraftwagen auf der Provinziallandstrasse durch den Ort Eidinghausen fuhr, befanden sich vor ihm. schräg nach hinten gestaffelt, ärei Radfahrer auf der Fahrbahn, deren letzter, der 76 Jahre alte invalide WEB, 2 m vom rechten Rande der 6 m breiten Strasse entfernt fuhr. Gegenverkehr war nicht vorhanden. Um die Radfahrer zu überholen, steuerte der Angeklagte ziemlich weit nach links. Als er neben Habbe gekommen war, bog dieser plötzlich nach links ein, ohne vorher ein Zeichen gegeben zu haben. In diesem Zeitpunkt bewegten sich TB und der Angeklagte in Höhe der von links in die Provinziallandstrasse einmwündenden Schwagerstrasse; auf ihr war kein Verkehr beobachtet worden. Der Angeklagte suchte vergeblich, durch scharfes Linkssteuern seines Wagens den Zusammenstoss mit HEMMB zu vermeiden; dieser wurde angefahren und verstarb nach einigen Tagen an den dabei erlit-
tenen Verletzungen:
Gegen den Angeklagten war der Vorwurf erhoben worden, den Tod- des TB fahrlässig herbeigeführt zu haben. In der Hauptverhandlung konnte indes nicht geklärt werden, aus welchen Gründen H@P unvermittelt nach links abgebogen war; zugunsten des Angeklagten wurde unterstellt, dass IB richt in die Schwagerstrasse hatte fahren wollen, vielmehr aus plötzlicher Unsicherheit nach links abgekommen war. Zutreffend führt das Landgericht alsdann aus, für den Tod des HUB s:i der Angeklagte nicht verantwortlich zu machen, weil er das Verhalten des Hg nicht habe voraussehen können.
Die Revision des lediglich wegen Verstosses gegen 88 1, 10, 49 StVO zu Geldstrafe verurteilten
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Beschwerdeführers erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg.
1.) Die Ännahme des Tatrichters, der Angeklagte habe das in § 10 Abs 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, übertreten, kann von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Eine Strasseneinmündung im Sinne dieser Bestimmung, die in der Fassung vom 28. Januar 1944 geltendes Recht ist (BGH VRS 3, 276), liegt vor, wenn zwei oder mehrere Strassen derart zusammentreffen, dass sie nur eine Jortsetzung haben, wobei es auf die Länge und die Bedeutung einer abzweigenden Strasse nicht ankommt (BGH VRS 3, 180). Auch eine Strasse, die die Verbindung zu einer nur aus wenigen Häusern bestehenden Siedlung oder einem einzelnen Hause herstellt, kann mit einer anderen Strasse eine Strasseneinmündung bilden, für die das Überholungsverbot des § 10 StVO gilt (RG VAE 1938, 204). Voraussetzung ist aber stets, dass es sich um eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Strasse handelt, also um eine Strasse, die,
sei es ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung
. der Verfügungsberechtigten, für jedermann zur Benmut--
zung zugelassen ist (vgl Dienstanweisung zu § 1 StVO). Private Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten aus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen darunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind (RGSt 71, 120; Flögel-Hartung, Strassenverkehrs-
recht, § 10 StVO Anm 14 und die dort erwähnte Recht
sprechung; Lerner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 2 StR 288/51):
Ob das Landgericht von dieser Auslegung des Rechtsbesriffes der Strasseneinmündung ausgegangen ist, wenn es auf die Linmündung der Schwagerstrasse in die Pro-
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vinziallandstrasse das Überholungsverbot des § 10 StVO angewendet hat, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Bezeichnung Schwagerstrasse gibt keinen ausreichenden Anhalt für die Eigenschaft einer Öffentlichen Strasse. Der Umstand, dass diese Strasse nur wenig befahren wird und einer Sackgasse gleicht, lässt eher der Vermutung Raum, dass es sich um eine Ausfahrt für anstossende Grundstücke, nicht um eine dem allgemeinen Verkehr dienende Strasse handelt. Weitere Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Die intscheidung aarüber, ob ein Weg eine längere Ausfahrt aus einen Grundstück darstellt oder eine öffentliche Strasse ist, liegt zwar wesentlich auf dem Gebiete tatsächlicher Würdigung; die Feststellungen müssen aber erkennen lassen, dass der Tatrichter die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat.
Der Sachverhalt bedarf daher der weiteren Aufklärung in der Richtung, ob die Schwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist. Dabei ist dem Landgericht Gelegenheit gegeben, in der neuen Verhandlung das Vorbringen der Revision, das darauf Bezug hat, nachzuprüfen.
Kommt das Landgericht zur Auffassung, dass die Schwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist, so steht allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - der Änwendung des § 10 StVO nicht entgegen, dass vorliegend eine Gefährdung des Strassenverkehrs durch verbotswidriges Überholen an der Strasseneimmündung nicht zu befürchten war. Der Zweck der Vorschrift geht e
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dahin,das an sich schon mit Gefahr verbundene Überho-
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len eines Fahrzeuges durch ein anderes nicht in einen Raume geschehen zu lassen, der wegen der Einmündung
. der Strassen vermehrte Gefahren in sich birgt. Das
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Gesetz sieht ein Überholen in diesem Raume immer
als gefährlich an. Es bedarf daher zur Bestrafung
aus § 10 StVO keines Nachweises, dass eine Gefährdung im einzelnen Falle tatsächlich eingetreten ist, und dass damit gerechnet werden musste; es ändert andererseits auch nichts an der Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes; wenn im einzelnen Falle eine Gefährdung weder eingetreten ist noch einzutreten drohte. Wie das Überholen auch in übersichtlichen Strassenkreuzungen verboten ist (Müller, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm 10 a), ist auch das Überholen an übersichtlichen Strasseneinmündungen untersagt, Eine andere Rechtsanwendung müsste zu einer für die Sicherung des Strassenverkehrs schädlichen, allgemei-
nen Missachtung des Verbotes führen. Der Revision ist
zuzugeben, dass die ausnahmslose Beachtung des Verbotes der Zügigkeit des Durchgangsverkehrs hinderlich sein kann. Den in dieser Richtung bestehenden Bedenken hat sich aber der Gesetzgeber bisher verschlossen. Die "bis auf weiteres" geltende Regelung des § 10 StVO ist auch durch das Strassensicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I,.852) nicht aufgehoben worden,
' Überdies wird die Reichweite des Verbotes nicht unwesent-
lich dadurch begrenzt, dass, wie bereits ausgeführt, Kinmündungen von Ausfahrten und privaten Wegen nicht
„usunter die Vorschrift fallen,
Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte die von den genannten Strassen gebildete Strasseneinmündung; er hat sie aus Fahrlässigkeit nicht be-
"achtet. Ob die Behauptung der Revision, der Beschwerde-
führer habe die Unfallstelle nicht als Strasseneinmündung angesehen, Glauben verdient, wird der Tatrich-
ter in der neuen Verhandlung untersuchen können. Fahr-
lässig hätte der Angeklagte gehandelt, wenn er wegen mangeinder Aufmerksamkeit eine erkennbare, allgemeine
Benutzbarkeit der Schwagerstrasse für jeden Verkehr
[ nicht bemerkt hätte. Da der Kraftfahrer sich mit den Vorschriften des Verkehrsrechtes vertraut machen muss, bevor er die Führung eines Kraftfahrzeugs übernimmt, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe das Überholungsverbot nicht gekannt, seine
Unkenntnis sei verzeihlich (vel BGHSt 2,.194).
2,) Die Anwendung des § 1 StVO auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerhaft. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung
mit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im einzelnen Walle durch das verbotswidrige überholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen worden ist {vgl Müller, StrVR Vorb zu 8 1 StVO Anm 1 c, Flögel-Hartung, § 1 Anm 18, Hartung NJW 1953, 33). Die "Yerurteilung aus § 1 StVO setzt aber für die innere
Tatseite voraus, dass der Täter die Gefährdung minde-
stens voraussehen konnte und musste. Wer das Überholungsverbot des § 10 StVO übertritt, braucht aber
noch nicht eine Gefährdung des Verkehrs durch dieses Verhalten vorausgesehen zu haben. Die vor dem Ange-
\ klagten fahrenden Radfahrer hatten nicht angezeigt, dass sie ihre Fahrbahn demnächst verlassen würden;
sie hatten sich auch nicht rechtzeitig nach links eingeordnet, so dass aus diesem Verhalten auf die Absicht einer baldigen Änderung der Fahrtrichtung geschlossen werden musste. Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass vor ihm fahrende Radfahrer pl8t2- lich ihre Richtung ändern würden, ohne dass sie vorher rechtzeitig und deutlich diese Absicht kundgetan hatten (BGM NIW 1952, 35), Fin Gegenverkehr war auf
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der Strasse nicht vorhanden; Verkehr war auch auf I der. Schwagerstrasse nicht beobachtet worden. Unter
“ diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht damit rechnen, dass das Überholen an dieser Stelle zu einer Gefährdung des Verkehrs führen werde. Damit entfiel die Anwendung des § 1 StVO auf den vorliegenden Sachverhalt.
- Auch wenn die dem Ängeklagten zum Vorwurf gemachte fahrlässige Tötung vom Vorderrichter rechtsbeden- ....kenfrei verneint worden ist, war, da Anklage und Eröffmungsbeschluss davon ausgehen, dass das Vergehen tateinheitlich mit den dem Beschwerdeführer zur Last
H gelegten Übertretungen zusammentrifft, das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben,
Groß Krumme Engels
mn.
Dr, Augustin Martin