Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.04.1951 – 2 StR 288/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In 4emen des Volkes
In der Stro?sıche gegen
den kreftfchrer Hugo J aus Be
ai Er. CB IB @&; eroren :n > @§ 1929 in 5:
/ wesen fchrlässiger Tötung u.&.
hat der 2. Ferien-Sirafsenct des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 26. Juli 1951, en der teilgenommen haben® Bun@cesrichter Ir. xirchner els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Suidesrichter Dr. Dotterueich
Zuntesrichter Werner
Sundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstzetsemelt Dr. > els Vertreter cer sundescnweltschcsft,
Justizsekretär «>
els Urkundsbesuter der Gesch-?tsstcelle,
für Recht erkannts nu . £
Die \evision des ingcklesten gegen d.s Urteil ces Londserichts Lüneburg bei dem Asrtsgericht in Celle vom 13. April 1951 wird verworfen. - Der Auseklagte hat die Kosten ©es Rechtsnitvels zu tregen.
Von Eechts wegen
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Gründe Der An ;skleste fuhr cm 11. Dezenber 1950 gegen
18 1/2 Uhr iu Zustende leichter Trunkenheit uit einen 3 1/2 to liercedes-Lastkreitvegen auf der Kreisstrosse von TÄiden in Richtung Unterlüss mit ciner Geschwindigkeit von 20-25 std/km. Er berbsichtigte, das kieselgurverk Mo) eufzusuchen, das etwa 400 m neben ÄÖc- Kreisstrusse liegt und nit dieser Gurch einen 3 nm breiien »rivaten Taldveg verbunden ird. Linter den Änzeklegten fulır der Kraftfahrer Sch mit einen 3 to Ford-Lastkreftvegen. Sch> vollice den Angel-lagten überholen. Desh2lb blendete er den Scheim:erfer seines \icgens nehrfach ab und cuf. Der Angeklegte fuhr daraufhin nech rechts. Tas Tasste sg &ls Zeichen defür auf, d«.ss der Ansellaste sich überholen lassen wolle, und setzte hierzu mit einer Geschwindigkeit von 50 std/km an. Der Injcilagte boz jedoch nit seinen wagen ncch - lint:s zu der Zufehristrasse nach dem kieselgurwerk ein, ohne Cen Wirker zu stellen und ohne sich äsvon zu überzeugen, ob die Änderung der Fehrtrichtung endere Verkchrsteilneimer gefühnrde. Mierdurch ku es zu eincn Zusarzenstoss zuischen den beiden Lrefivagen, der den sofortigen Tod des Sch@> acrbeiführte.
Auf rund dieses Sechverhalts het die Strafkemner den Ingeklegten wegen Tchrlässiger Tötung in Tcteinheit nit übertretung der Strassenverkehrsordnung
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und der Strassenverkehrszulassungsoränung zu drei Lonaten Gefüänmnis verurteilt. Die Revision des ingeklagten ist unbegründet.
Die Rüge der Verletzung des Ver?fahrensrechts ist nicht ausgeführt und @eshalb unzulässig, § 344 £bs 25 @ StPO.
iuf die Sachbeschwerde hin bedarf es keiner R. zrörterung, dass das Verhalten des Angeklagten ge-: ä gen. die Vorschriften der 88 1, 11 Abs 2, 49 StVO . 3: und der 58 2, 71 StVZO verstösst. Auch die Revisi- ' on zieht dies nicht in Zweifel. Bedenkenfrei ist eber zuch die Annahme der Strafkemner, der- Angeklag: te habe durch 3 Fehrlässigkeit den Tod des Sch verurscecht; denn.sie stellt eusdrücklich fest, ter‘ hitte sich sagen müssen, dass das lichthinausstel-. len des Winkers, des sich TWichtüberzeugen, vönrdgm gefahrlosen Einbiegenkönnen in den Seitenweg "Sowie die Trunkenheit am Steuer überhaupt einen solchen Ver! tehrsunfell mit tödlichen Ausgang für andere , Verkehrsteilnehner zur Tolge haben könne", Der Zusernenheng der Urteilsgründe ergibt. auch 'noch als . Überzeugung der Strafkamner ;i däss; der. Angeklazte els langjähriger Zraftfahrorthikrzu imstande gewesen ist. Temit ist ‚der fatbestand des § 222 StGB. ausreichend nachgewiesen. was die Revision vor-
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225, . bringt, un einen ursächlichen Zusemmenhang zwischen: ::
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Ye : den Verhalten Yes‘! Angeklagten und dem Tode des Br. B2323,5 .. ae “ ; Sch in Frage zu‘ stellen, widerspricht den ein-
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vwandfreien Urteilsfeststellungen und ist deshelb unbeachtlich. \
Die Revision meint ferner die strafrechtliche Verentvortlichkeit des Angeklagten nit dem Hinweis beseitigen zu können, Sch hebe nach § 10 Abs 2 S 2 StVO den Angeklasten nicht überholen ‚dürfen,
. Das ist zunächst insofern rechtsirrig, is auch ein
Verschulden Schi> die Ursächlichkeit des faehrläscigen Verhsltens des Angeklagten für dessen Tod nicht ausschlösse, Es ist aber möglich - insoweit kosmt den Revisionsangriff Bedeutung zu -, dass
die Strafkcemner, die ein Verschulden Sch verneint, die Schuld des Angeklagten als geringer ensesehen und deshelb die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn sie von einen Litverschulden Sch : zusgegenzen wäre. 3S bedarf deshalb der Zrüfung, ob SchB gesen 5 10 Abs 2 S 2 StVO! verstossen hat» "Unübersicktlich" im Sinne dieser Vorschrift ist die Stelle,.. an der Sch> überholen wollte, nach der eingehenden Schilderung der Örtlichkeit im Urteil sicher nicht. Es fragt sich nur, ob der Privatveg, der von dem Kieselgurwerk auf die Kreisstrasse "führt, eine "Einmündung" im Sinne der StVO ist. Auch das ist zu verneinen. Dieser Seitenweg ist keine öffentliche Strasse, sondern nur eine Ausfehrt von den Grundstück dcs Verks zur Kreisstrasse und deshalb auch nicht
-durch ein amtliches Hinweisschild gekennzeichnet, Zi-
ne solche Ausfahrt ist keine "Einzüncung" (RGSt 71.
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120). Die Strafkanmer ist deshalb mit Recht der Auffessung, dass. Sch» den Anseklagten überholen äurfte. Hech dem Sechverhelt besteht auch kein-Anhalt dafür, dess der inzellagte etwas anderes engenommen haben könnte. .
Dr. Kirchner . Koeniger . Dr. Dotterweich
Verner DBaldus