Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 48/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 48/553 . 2278 070
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache " gegen
den Maurer Hermann B aus Ku, geboren am
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wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. >
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koefiger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrikhter Dr. Baldus Bundesridhter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lafdgerichts in Krefeld vom 5. November 1952 aufgehoben
a) im Strefäausspruch, soweit er wegen der ‚1945 an Ida Hr verübten Unzucht . verurteilt worden. ist,
b) #8; yollem Umfang in den übrigen drei . len mit den Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verkath@lung ünd Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen, ferner wegen dreier weiterer Sittlichkeitsverbrechen nach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine auf Verletzung der §§ 244, 267 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben sind ($ En Abs 2 StPO).
‚RE Dagegen ist die Sachbeschwerde insoweit begründet, . als sie die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB in den False: BIER bekämpft, die sich ab Frühjahr 1952 in Uerdingen eroigäet. haben. Die Verurteilung auf Grund dieser Bestimmung ist " nur möglich, wenn dem Angeklagten diesdrei Töchter des Theodor TOEEMEER während der Tatzeit - atwa Frühjahr bis Sommerbeginn 1952 - zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
oder Betreuung anvertraut gewesen waren.
1.) Hierzu hat das landgericht festgestellt, Theodor TEE habe nach dem Tode seiner Ehefrau seine Schwester, die Ehefrau des Angeklagten, gebeten, ihm den Haushalt zu führen. Daraufhin ist diese zunächst allein zu To gezogen. Aus diesem Sachverhalt hat der Erstrichter gefolgert, dass die Ehefrau des Angeklagten die Betreuung der drei Kinder Ida, Meria, und Christel Tgß8 nitüber-. nommen.hat. Er ist weiter der Auffassung, das Verhältnis des später nachgefolgten Angeklagten zu den drei Kindern habe sich ebenfalls so gestaltet, dass es deren Obhut und Betreuung in. sich geschlossen habe. Der Angeklagte habe sich auch dazu für befugt gehalten.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
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a) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass an sich die Erziehung der drei Mädchen ihrem Vater oblag. Ihm waren sie in erster Linie zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut (BGHSt 1, 343). Kraft seiner alterlichen Gewalt und der natürlichen Beziehungen zu seinen Kindern war er berechtigt und verpflichtet, sie zu beaufsichtigen, ihre geistige Entwicklung und ihre sittliche Haltung zu überwachen und zu leiten. Er war für deren gesamte Lebensführung verantwortlich. Seine etwa vorhandene Schwerfälligkeit und Unselbständigkeit entband ihn nicht von seiner Erziehungspflicht, wenn die Kinder in seinem Haushalt lebten, wie es die Strafkammer als erwiesen angesehen hat.
Allerdings können neben den Eltern andere Personen zur Erziehung berechtigt und verpflichtet sein. Ein Überordnungsverhältnis dieser Art kann dadurch eintreten, dass der zunächst Berechtigte einen anderen mit der Ausübung seiner Rechte und Pflichten beauftragt. Es kann sich auch ohne besondere Abmachung zwischen den Eltern des Minderjährigen und dem Übernehmer der Erziehungspflicht aus der Gestaltung der ganzen Umstände ergeben (BGHSt 1, 292).
Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Bruder Th zur Mitwirkung bei der Erfüllung. seiner Aufgabe herangezogen worden: Beim Angeklagten wire: das nach den Feststellungen nicht der Fall. Das würde zwar‘ das Vorhandensein seiner Überordnung gegenüber den Kindern und deren Anvertrautsein nicht ausschliessen. Solche Beziehungen können ohne Rechtsgeschäft auf rein tatsächlicher Grundlage entstehen. Aber -durch “ie Hausgemeinschaft allein werden solche Beziehungen noch nicht begründet. Es hätten besondere Umstände hinzutreten müssen, auf Grund deren der Angeklagte als berechtigt und verpflichtet angesehen werden konnte und sich selber verantwortlich fühlen musste, das
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gesamte Verhalten der Mädchen neben deren Vater und neben seiner Ehefrau zu überwachen und zu lenken (R6St 74, 276;
DR 1941, 2289 Nr 1). Dafür liegt kein zureichender Anhalt vor.
b) Der Tatsache, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau
und den drei Töchtern seines Schwagers in einem Raum schlief, kann keine Bedeutung zukommen. Daraus ist für die Einräumung einer Erziehungsbefugnis nichts zu entnehmen. Aus den Urteilsgründen ist zu ersehen,. dass der nachträglich aufgenommene Angeklagte dort untergebracht wurde, wo seiner Frau bereits vor seiner Übersiedlung ihr Lager zugeteilt worden war.
Aus der einmaligen Unterredung des Angeklagten mit dem Arbeitgeber der Ida TB. durch die er ihre Interessen wahrzunehmen versucht hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass er sich zur Betreuung der Kinder seines Schwagers für befugt hielt oder dazu verpflichtet war. Die Revision behauptet, den Angeklagten hätten nur seine geschlechtlichen Beziehungen zu Ida TB zü seinen Vorgelien veranlasst. Mit 'einer solchen Möglichkeit muss nach der Sachlage gerechnet werden. Jedenfalls ist nicht festgestellt, dass
der Angeklagte sich im übrigen ' um die’ Erziehung ‘der bereits 17jährigen Ida Tan oder ihrer beiden jüngeren Schwestern irgendwie gekümmert hat. Infolgedessen kann dem einmaligen Vorfall, bei dem er sich um die Ida’ Tu angenommen
hat, nicht die Bedeutung beigemessen werden, er habe dadurch eine ihm zukommende Erzieherstellung zum Ausdruck bringen wollen. Ba j
Vor allem scheint das Jandggpicht die Bejehung des An-' vertrautseins der Kinder 'ddrauf zu stützen, dass der Angeklagte zum Unterhalt der Familie seines Schwagers, Beige tragen hat. Aber auch das genügt nicht zur Begründung. üneb
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Überoränungsverhältnisses. Die wirtschaftliche Fürsorge als solche ist nicht geeignet, die persönlichen Beziehungen und Bindungen zu ersetzen, auf denen sich das Vertrauensverhältnis des § 174 Nr 1 StGB:aufbaut. Erst diese persönlichen Beziehungen führen zur Abhängigkeit des Minderjährigen von der ihm übergeoräneten Person. Selbst durch die volle Unterhaltsleistung wird kein Erziehungsrecht, keine Erziehungsgewalt erworben (RG JW 1937, 1330 Nr 27).
Auch sonst ist nicht ersichtlich, wodurch der Angeklagte die persönliche Fürsorge und Obhut für die drei Kinder freiwillig übernommen haben könnte. Daran könnte vielleicht gedacht werden, wenn deren Vater zur Erziehung nicht in der Lage gewesen wäre (BCHSt 1, 55). So war es indes nicht. a ‚ war Haushaltungsvorstand und von seinen Töchtern, räumlich nicht getrennt. Er konnte daher auf deren Verhal-
der Angeklagte habe sich gegenüber dem Water der*Kinder ein Übergewicht auch in Fragen der Erziehung verschafft, lässt erkennen, dass dieser seine Erziehungsrechte tatsächlich ausgeübt hat, mag er dabei auch nicht immer die erforderliche :; Tatkraft gezeigt haben. Ob und wodurch sich der Angeklagte das Ansehen und den Einfluss einer Erziehungsperson den ürei ihm keinen Gehorsam schuldenden Mädchen gegenüber verschafft, in welcher Weise er sie mit erzogen, beaufsichtigt oder betreut hat, ist bisher für den innerhalb des Jahres 1952 liegenden Zeitraum nicht hinreichend dargetan.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, soweit der Angeklagte wegen der im Jahre 1952 begangenen Unzucht mit Abhängigen schuldig gesprochen worden ist. Die Aufhebung erfasst ausser dem nur aus :§ 174 Nr 1 StGB gewürdigten Fall der Ida TEE auch die Fälle ihrer beiden Schwestern Maria und Christel. Die Verurteilung
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aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist zwar nicht zu.beanstanden,
weil der äussere und innere Tatbestand dieses Verbrechens gegenüber beiden Mädchen erfüllt ist. Da der Schuldspruch in diesen beiden Fällen aber auch auf ein tateinheitlich
zusammentreffendes Verbrechen aus § 174 Nr 1 StGB lautet, musste er in vollem Umfang fallen.
2.) Anders liegt die Sache im Falle der Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte an der Ida TB esgen Kriegs- - ende in seinem Haushalt in Kb verübt hat.
Soweit er geltend macht, er sei dazu nicht in der lage gewesen, weil er jeden Morgen sehr früh zum Zeitungsaustragen gegangen sei, kann er vor dem Kevisionsgericht nicht gehört werden. Dieses Vorbririgen richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters und seine Feststellungen, ist slso unbeachtlich. j
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Auch die rechtlichen Einwendungen dringen nicht durch.
Der Angeklagte hat die damals Sjährige Idea To in Kenntnis ihres Alters mehrmals am Geschjechtsteil berührt und damit den. ‚Ausseren und inneren Tatbestand eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht. Hierwegen - ist er zu Recht verurteilt worden. u BE
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Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens der Unzucht mit Abhähgigen r nach 8 17a Nr 1 StGB.
Theodor Terhorst hat seine Tochter Täa’ im September 1943, als wegen der verstärkten Fliegergefahr in Us die Schulen geschlossen wurden,. bei dem Angeklagten in
' SEE untergebracht und sie bis zum Frühjahr 1945 dort gelassen. Damit war das Mädchen dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern völlig entdogen und gehörte ganz dem Haushalt des Angeklagten an. Auf Grund dieser Sachla-
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‚dessen Erziehung und Betreuung in besonderem Masse durch
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“ teilung des Angeklagten in den drei anderen Fällen auf das
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ge ergab sich für ihn als den Haushaltsvorstand die Notwendigkeit, dem öjährigen, demnach schutz- und erzichungsbedithi-; gen Kinde die erforderliche Sorge in persönlicher Hinsicht angedeihen zu lassen. Selbst wenn man aus der völligen Über-. lassung des Mädchens an den Angeklagten noch nicht den stillschweigend erteilten und übernommenen Auftrag zur Übernahme der Ausübung der Personensorge entnehmen wollte, so läge - darin doch die tatsächliche Entwicklung eines Überordnungsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Ida TED. auf Grund dessen er zur Erziehung und Beaßfsichtigung berufen war (RG DI 1944, 173). x
Daran ändert die Tatsache nichts, dass daneben seine Ehefrau als Tante. des Mädchens diese Aufgabe mitübernommen hat. Zufolge seiner Stellung als Haushaltungsvorstand und der gesamten Umstände entstand nach der natürlichen Lebensanschauung auch zwischen dem Angeklagten und der Ida Tg
ein auf Vertrauen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis. Dieses beruhte vor allem auf dem geringen Alter des Mädchens, das
beide Eheleute erforderte, zumal sie durch den Krieg erheblich erschwert war.
Dass die innere Tatseite ohne Kechtsirrtum bejaht ist, ist aus dem angefochtenen Urteil mit genügender Deutlichkeit zu ersehen.Der Angeklagte musste nur die Tatsachen kennen, aus deneri sich seine Erzieherpflichten ergaben (RESt 76, 391). Dass er sich deren bewusst war, kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedenkenfrei entnommen wer-
Der gegen den Schuläspruch gerichtete Angrift ist s0- nach unbegründet.
Es ist jedoch nicht auggeschlossen, dass die Verur-
Strafmass in dem vorliegendelh Fall eingewirkt hat. Wegen der dort notwendigen Urteilsäufhebung war es angezeigt,
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hier den Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. ...
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung kein zureichender Anhalt für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Ida TB in Jahre 1952 ergeben, so wäre im Falle wirksamer Strafantragstellung zu prüfen, ob eine Beleidigung des Mädchens und seines Vaters
(R6St 70, 245). oder des Mädchens allein vorliegt. ur % Rotberg "Koeniger \ dt; Busch
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