Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 1 StR 97/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
707 2544 059
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Isolierer Johann M ED zus 7 EEE, geboren am WB. ED ED ir. Fa,
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EP in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 1952 dahin ergänzt:
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Shrenrechte auf ein. Jahr aberkannt; er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Im übrigen wird die Revision der Stasatsanwaltschaft verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr wird auf die Hälfte ermässigt.
Von Rechts wegen
en m N rt
BL — RS
x - Di PN ‘ x „tr RE Te mn
Lu)
Das landgericht hat den Angeklagten wegen Neineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt; bezügs
lich einer falschen uneidlichen Aussage hat es von Sthate u
abgesehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es den Strafausspruch wegen Meineids und den unterlassenen Ausspruch von Nebenfolgen betrifft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Zubilligung mildernder Umstände.und die sonstige Strafzumessung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dagegen hätte das landgericht trotz der Zubilligung mildernder Umstände auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkennen müssen (RGSt 77, 219, 223, 236). Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die gesetziich vorgesehene Mindestdauer des Ehrverlusts von einem Jahr (§ 32 Abs 2 StGB) für angemessen erachtet und die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB ohne zeitliche Begrenzung zu erfolgen hat, kann der Senat den Strafausspruch selbst ergänzen (§ 354 Abs 1
StPO). _
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
En . oa ..
Eu. =
- 3 -
Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hat (RGSt 63, 311; BayObLG JW 1935 S 961 Nr 4), wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt.
Dr. Hörchner . Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha