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BGH Entscheidung vom 24.04.1953 – 1 StR 583/53

1. Strafsenat

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i StR 883/53

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in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Landwirtsehefrau Amalie OD zeborenc vi aus VO, dort geboren an EEE '910,

wegen Vergehens gegen § 170 d StGB

nat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März ‘954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantei - Be Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr, [Zi der Verhandlung,

Antsgerichtsrat (GEREEEED :-: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; 3

Auf die Revision der Angeklagten OD wird das. Urteii des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 24. April 1953, soweit es die. Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemi tteis, an das Landgericht ‚zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagte, deren Ehemann seit 1944 vermißt ist, ver-. 1 kehrte in ihrer Schlafstube während mehrerer Wochen wiederholt 4 geschlechtlich mit dem über 20 Jahre jüngeren Mitangeklagten SB. Sie äuldete dabei, daß Sie neben ihr bis zum Morgen im Bett liegen blieb und öfters erst lange nach ihr auf- .% stand. Ihre etwa acht Jahre alte Tochter Hilde, die im Neben- x bett lag, becbachtete wiederhoit, daß SCHE im Bett ihrer Mi ter war.

Das. Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 170 d StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten

verurteilt. oo. Die Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nu) E::

zum Strafausspruch Erfolg. a Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei (Beust 3, 250% Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Am 1 .Ok=

tober 1953 ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Ge-

setzesänderung hat das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs E:

StGB, § 354. a StPO, BGH Urteil 1.StR 419/53 vom 6. Oktober 1953

und 5 StR z49/5? vom 8. Oktuber 953 -: IZ :953, 133). Es ist zu.

prüfen, ob der richt vorbestraften Angeklagten Strafaussetzu T;

zur Bewährung zu bewiiligen ist. Hierzu sind noch Peststeiilu

gen durch den Tatrichter: erforderlich.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien