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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 322/52

3. Strafsenat

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3_ StR 322/52 | | 2278 038 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

den Steuerassistenten Emil T EM au: ri dort

geboren an (EEE 1302,

wegen Untreue u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Justizangestellter 1 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung freigesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 0

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich als Vollzie-

hungsbeamter. der Vollstreckungsstelle des Finanzants Kg -

Aussenbezirk durch Nichtablieferung von Steuergeldern in Höhe von 1.984.33 DM der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und ferner dadurch, dass er Quittungen über die von Steuerschuldnern übergebenen. .‚Geldbeträge oder Schecks mit deren Unterschriften versehen habe, in einer selbständigen Handlung der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

. Sie.hat teilweise Erfolg. -1.° 1. Der Angeklagte hatte unter anderen in Tim

die rückständigen Steuerbeträge einzuziehen. Sie wurden von der 3uchhalterei des Finanzamts nach Art und Höhe einzeln in den sogenannten Rückstandsanzeigen vermerkt. Diese Rück-

standsanzeigen erhielt der Angeklagte mit dem Vollstreckungsauftrag des Leiters der Vollstreckungsstelle. „ie Vollstreckungs-

kosten -hatte er selbst zu berechnen und in die Rückstandsanzeigen einzutragen. Am 14. August 1950 erhielt er bei der Firma KB einen auf den 22. August 1950 datierten Verrechnungsscheck über 1.378.47 DM zur Begleichung der in den. Rückstandsanzeigen Nr 61, 62 und 65 vermerkten rückständigen

-Steuern und der Vollstreckungskosten. Rur in der Rückstanäsanzeige Nr 61 vermerkte er die Bezahlung in Höhe von 294.05 DM.

Die beiden anderen Rückstandsanzeigen gab er als "unerledigt" dem Pinanzant zurück, Die vom Steuerschuläner mitzuunterzeichnende Quittung über die geleistete Zahlung,. deren Erstschrift er der Finanzkasse bei der Abrechnung übergab, stellte er über 294.05 DM.aus..Er liess sie nicht, wie vorgeschrieben, vom Steuerschuldner Kg unterzeichnen, . sondern unterzeichnete sie an dessen Stelle mit dem Vermerk

"2 KB Th". Darunter unterschrieb er an der hierfür vor-

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trages wit der Gesamtsumme der von ihm in einem. Vz-Buch als eingezogen verbuchten Beträge geprüft. nm Hier rech- “

‚Nachweisungen ein Mehrbetrag von 1.084.42 DE ergeben müssen.

und 995.65 DM. Bei der Abrechnung verfuhr der Angeklagte in

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geschriebenen Stelle mit seinem eigenen Namen. In der für die Buchhalterei bestimmten Nachweisung Vz Nr 1159 der eingehobenen Steuerrlickstände führte er ebenfalls nur einen Betrag von 294.05 DM als von der Firma KB durch Ver-

rechnungsscheck gezahlt an. Den Verrechnungsscheck zeichnete er auf der Rückseite mit der Nachweisung Vz Nr 1159 ” unterm 26. August 1950 ab. An der Finanzkasse wurde damals B bei der Abrechnung lediglich die Übereinstimmung der Gesamtsumme des von ihm in bar und in Schecks abgelieferten Be- i

nete er am 28. August 1950 den Scheck mit der Finanzkasse in voller Eöhe ab. Es hätte sich deshalb gegenüber den Vz-

Dies war aber nicht der Fall. Der an diesem Tage abgelieferte Gesamtbetrag stimmte mit dem Gesamtbetrag aller an diesem Tage abgerechneten Vz-Nachweisungen überein.

im 16. Oktober 1950 zog er wiederum bei der Firma Kg rückständige Steuern ein. Er hatte die Rückstandsanzeigen Nr 62 und 63, die er im August fälschlich. als unerledigt zurückgegeben hatte, sowie ein oder zwei am 24. August 1950 ausgeschriebene Rückstandsanzeigen über Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 1.937.43 DM zum Einzug erhalten. Die . Firma KB übergab ihm zur Begleichung dieser Steuerschuld . zwei auf den 28. Oktober 1950 datierte Schecks über 989.28 Di |

derselben Weise wie im August. in Stelle der 989.28 DM trug er in der Nachweisung Vz Nr 1658 nur einen Betrag von 665.15?) ein, an Stelle der 995.65 DM in der Nachweisung Vz Nr 1659 nur einen Betrag von 419.27 DM. Jener entsprach der Steuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr 62, dieser der Steuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr 63. Auf

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diesen Rückstandsanzeigen vermerkte er nunmehr die Erledi-

gung. Die ein oder zwei Rückstandsanzeigen über 1.937.453 DM, deren Rückstände die Firma Kg nit den beiden Verrechnungsschecks beglichen hatte, sind nicht mehr vorhanden. Quittun-

gen stellte der Angeklagte ebenfalls nur über die Beträge

von 665.15 DM und 419.27 DM aus und unterschrieb sie wiederum

an Stelle der Firma Knauf mit "? KB Tn". intgegen der Vorschrift händigte er der Firma keine Durchschrift der

Quittung aus. Die beiden Verrechnungsschecks rechnete er bei der Finanzkasse mit dem yollen Betrage ab. Gegenüber den der Buchhalterei erstatteten Nachweisungen hätte des-

‚halb bei der Kasse ein Mehrbetrag von 899.91 DM sich er- ‚geben müssen. Dies war aber wiederum nicht der Fall.

2a. Das Landgericht hat aus diesen vom Angeklagten nicht bestrittenen Vorgängen geschlossen, dass er die nicht als Einnahmen nachgewiesenen Beträge von 1.084.42 DI und 899.91 DK nicht an die Finanzkasse abgeliefert hat. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er könne keine Erklärung über das Zustandekommen und den Verbleib des Fehl- 'betrages geben. Auch vermochte er keine ihn entlastende, einleuchtende Erklärung für die aufgedeckten Vorgänge und

- ‚Buchungen zu geben. Das Landgericht verkennt nicht, dass

die Handlungen des Angeklagten "äusserst planvoll ineinandergreifen und ganz zwangsläufig den Eindruck einer sehr wohl überlegten und sehr geschickt verdeckten Unterschlagung hervorrufen", und gibt sich über die Schwere des Verdachtes, den die gesamten Umstände begründen, Rechenschaft. Gleichwohl glaubt es die #öglichkeit nicht ausschliessen zu können, dass. der "Fehlbetrag ohne das Wissen und Wollen des Angeklagten entstanden" sei, und sieht deshalb den

zum Tatbestand der Amtsunterschlagung gehörenden Vorsatz der Zueignung der amtlich empfangenen Gelder und den zur

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Untreue gehörenden Vorsatz der Vermögensschädigung nicht für erwiesen an. Zur Begründung führt es an, "eine positive Zueignungshandlung etwa in Form des Verbrauchs von Dienstgeldern habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können". Ferner habe der Angeklagte zur Tatzeit an j einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form eines dauernden Depressionszustandes gelitten. Wenn dieser "' auch seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 u und 2 StGB. weder ausgeschlossen, noch erheblich vermindert “ habe, so habe er doch die Denkfunktion herabgesetzt nd mögliche Fehlerquellen, die ohnehin schon infolge der Arbeitsüberlastung gegeben gewesen seien, vermehrt. Deshalb könne nicht mit Sicherheit die Nöglichkeit ausgeschlossen werden, dass "die Pflichtwidrigkeiten und ‚falschen Verbuchungen beim Einziehen von rückständigen. ‚Steuergeldern dem Angeklagten unabsichtlich unterlaufen seien". ‚Sie, seien deshalb nicht als Beweis für gen Zueignungsvorsatz zu werten. j

2b. Eine Urkundenfälschung hält das Landgericht nicht für gegeben, weil es an einer Identitätstäuschung fehle. Aus der Form der Unterzeichnung sei zu ersehen gewesen, dass der Angeklagte, indem er die Quittung mit dem Vermerk

"2 x Th" versah, für den Steuerschuldner unterzeichnet . habe. Da unter diesem Vermerk sich die volle Namensunterschrift des Angeklagten befinde, sei das "Th" als sein Namenszeichen erkennbar.

II 1. Die Revision meint, die 'Verneinung einer bewussten Zueignung der nicht abgelieferten Gelder verstosse gegen die Denkgesetze, weil eine geschlossene Reihe von Tatsachen dafür spreche, dass der Angeklagte diese Gelder sich be- "wusst zugeeignet und die Zueignung durch äusserst ge- ‘schickte Manipulationen verschleiert habe. Das Gericht

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habe die Anforderungen an "die Führung des Tatnachweises" überspannt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Angeklagte Buchungen vorgenonnen hat, die den Fehlbetrag verschleiern, zwingt nicht‘ zu dem Schluss, der Angeklagte habe in Höhe des Fehlbetrages eingenömmene Steuergelder sich zugeeignet. Vielmehr lässt dieser Umstand die Möglichkeit offen, dass dem Angeklagten der Betrag abhanden gekommen ist. Es wäre beispielsweise denkbar, dass der Angeklagte gerade um einen Verlust zu verdecken und seiner Ersatzpflicht zu entgehen, jene verschleiernden Buchungen vorgenommen hätte. In diesem Falle würde er sich keine eingezogenen Steuergelder zugeeignet haben. Mag diese Möglichkeit angesichts der gesamten Sachlage, verhältnismässig fern liegen, so ergeben doch die Ausführungen des Urteils, dass das Landgericht den. letzten

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a Zweifel in dieser Richtung nicht überwunden hat. Solange I das Gericht aber den leisesten Zweifel an der Schuld des e Angeklagten hegt, fehlt es an der nach § 261 StPO erfor- u? “ derlichen Überzeugung (StGB 66, 163 1647). Das Urteil 2. bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das bandge-

richt angenommen habe, nur eine absolute Sicherheit,der-P gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Sachverhalts = & schlechthin ausgeschlossen wäre, könne die richterliche 1

i: Überzeugung im Sinne des § 261 StPO begründen. Le © 2.. Dagegen enthalten die Urteilsgründe in einem anderen w i Punkte einen fiderspruch. Auf der einen Seite wird - wenn 2

auch unter Hinweis auf die Herabsetzung der Denkfähigkeit

des Angeklagten infolge eines andauernden Depressionszu-

standes - für möglich gehalten, die nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten und falschen Verbuchungen seien ihm "unabsichtlich" unterlaufen. Nach dem Zusammenhang ist dies dahin 2 zu verstehen, er habe überhaupt nicht gemerkt, dass die ”

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gebuchten und quittierten Beträge mit den Schecknennbeträgen ° nicht übereinstimmten. Auf der anderen Seite wird als "völlig, unverständlich" bezeichnet, dass der Angeklagte in allen # drei Fällen die erhebliche Abweichung der Schecknennbeträge ' von den Beträgen auf den Vz-Nachweisungen und den gleich- A zeitig ausgestellten Quittungen und den Empfangsbestätigungen auf den Rückstandsanzeigen nicht bemerkt. haben sollte, Dies kann nur dahin verstanden werden, aus dem-Bereiche mög-' licher Gestaltungen des Sachverhalts scheide aus, dass der Angeklagte die erheblichen Unstimmigkeiten. nicht bemerkt habe. Wäre dem aber so gewesen, so würde..der Angeklagte gewusst oder doch mindestens in Kauf genommen haben, dass er “ eingenommene Steuergelder nicht verbuchte: Die Nichtver- . buchung eingenommener Steuerbeträge könnte den äusseren Tatbestand der Untreue erfüllen. Sie erschwerte es dem Finanzamt oder machte es geradezu .unmöglich, seine Ansprüche auf Ersatz gegenüber den ersatzpflichtigen Personen geltend zu machen. Jies würde für das Finanzamt einen Vermögensnachteil bedeuten. Wenn dies der Angeklagte gewusst und gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hätte, so würde auch der innere Tatbestand der Untreue vorliegen. Da infolge des dargelegten widerspruches in den Urteilsausführungen diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, kann der Freispruch von der Anklage der Untreue nicht aufrecht erhalten werden. Das Urteil unterliegt also insoweit der Aufhebung. Damit

fällt auch der Freispruch wegen in Tateinheit mit Untreue begangener schwerer Amtsunterschlagung, weil der Tatrichter - in die lage versetzt werden muss, die Tat nach allen recht- R lichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Landgericht wird so Gelegenheit haben, auch die Frage der Amtsunterschlagung

erneut zu erörtern. Für ihre Beantwortung könnte es unter Umständen von Bedeutung sein, ob der Angeklagte zur Zeit

der Tat verschuldet gewesen ist und seine Schuld alsbald

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getilgt hat oder ob dies nicht der Fall ist, ferner ob er auch

für andere Steuerschuldner die Quittungen unterschrieben hat, =

wenn sie ihre Steuerschulden mit vordatiertem Verrechnungsscheck beglichen, und ob, wie der Angeklagte behauptet, eine dahingehende allgemeine Übung bestand.

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3. Der Angriff gegen den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung ist rein tatsächlicher Natur. Die Revision bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts und behauptet

“ einen anderen Sachverhalt. Damit kann sie in der Revisionsin- "" stanz nicht gehört werden (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revi-

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“ e *“ sion unbegründet und somit zu verwerfen. 4 in, . . 2% . III. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- : © anwalts. „ ” Krauss Koeniger Busch 2 Saldus Maass

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