Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 04.04.1953 – 2 StR 306/53

2. Strafsenat

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‚00/22 2298 039

1.) 2.) \ 4.) 5.) wegen Vergehens gegen 88 42, 47 BVG 7709 StR‘

hat der ?, Strafsenat des Bunde sgerichtshofs in der sitzung von 4, Dezember 1953, an der teilgenommen haben

Senatspri isident Dr. Moericke als Vorsitzender,

_

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Wwillns

Sundesrichter _ Dr, Menges als beisitzende Richter,

Iersbanuenment REED :: :<: Verhandlung; andgerichtsrat GuEEEEEED >: i der Verkündung sls Vertreter der Zunadss?® nwaltschaft

Justizanges tellter EEE

als Urk sunäsbeamter der Geschäftsstelle,

<ür Recht erkannt

54

Auf die Revisionen der Angeklagten Vib, Ti. SED, vor ser Vc ınc iE esen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4, Februar 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsnittel an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten IM werien verworfen,

Der Angeklagte IM hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

3 _

gründe§

le Ze

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: v

TE ::: > un "wegen Vergehens gegen § 8 42, 47 des

Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 90 a StGB", von der Vegwe, in und TB "wegen Vergehens gegen 88 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht"., Dieses Urteil fechten

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-04/2-str-306-53#rd_2

die Angeklagten mit der Revision an. Die Rechtfertigungsschrift vom 9, Februar 1953 erhabt die Sachbeschwerde, Die Rechtfertigungsschriften vom 4. April 1953 behaupten auch Verfahrensmängel ; insoweit ist das Revisionsvorbringen jeüoch offensichtlich unbegründet,

I.

Dem Urteil liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23, Oktober 1952 in dem Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei zu Grunde, Sie lautet:

"T. 1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfas. Sungswidrig,

2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst,

3. Es. ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganistionen fortzusetzen,

en

Die Strafkamer stellt fest, dass die Angeklagten die SRP durch einen im Ausleseverfahren gebildeten Freundeskreis fortgesetzt und in ihm in wöchentlichen Versammlungen

wie vor dem 23, Oktober 1952 die Ideen und Ziele der aufgelösten Partei bewusst weiter verfolgt haben, Sie findet

carin ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot zu I 3, zweiter Halbsatz, des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, Das ist, wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorhebt, unrichtig, weil die Angeklagten die Sozialistische Reichspartei nicht als Ersatzorganisation, sondern uhmittelbar fortgesetzt, also gegen die Entscheidung zu I 2 verstossen haben, Im Ergebnis ist deshalb die Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 42, 47 des BVGG gerechtfertigt. Im Einzelnen ist folgendes ..zu bemerken;

1, Die Revision meint, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei wegen nicht ordnungsmässiger Besetzung des 1. Senats ein "Nichturteil", Für nicht ordnungsmässig besetzt hält die Revision den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, weil nicht der Bundestag unmittelbar, sondern " Wehlmänner nach §§ 6 BVGG die Richter gewählt haben und für | einen vorzeitig ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb eines Nonats ein Nachfolger nach § 5 Abs 3 BVGG gewählt worden ist, Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht; denn darin, dass ein Gericht nicht in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, liegt zwar ein Verfahrensmangel (vel § 338 \r 1 StPO); er bewirkt jedoch nicht, dass das Urteil unbeachtlich, nichtig ist,

2, ° Die Revision ist der Ansicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu I 2 und 3'widerspreche dem Art 21 GründG, weil das Bundesverfassungsgerickt nach dieser Bestimmung nur zur Teststellung der Verfassungwidrigkeit einer Partei zuständig sei. Sie übersieht hierbei, dass Art 21 Abs 3 Grund@ den Bundesgesetzgeber ausdrücklich ermächtizgt, "das Nähere zu regeln". Lies ist in § 46 BVGG

His: geschehen, Nach Abs 3 ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei deren Auflösung und das Verbot zu verbinden, eine Ersatzorganisation zu schaffen, Das Urteil des Bundesverfassungerichts entspricht also

dem Gesetz,

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3, Die Strafkammer hält ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Bundesverfassungsgerichts zu I 5, zweiter Halbsatz, für gegeben, Als "bestehende Organisation!" sieht

sie die 5RP selbst an, die durch den Freundeskreis als "Ersatzorganisation" fortgesetzt werde, Das ist, wie bereits ausgeführt, irrig. Das Bundesverfassungsgericht verbietet es in I 3, erster halbsatz, Ersatzorganisationen

zu schaffen. Das Urteil führt unter H 4 aus, dass der Gründung von Ersatzorganisationen die Fortsetzung von Grganisationen gleichstehe, die vor der Urteilsverkün-

dung gegründet seien und nun zu Ersatzorganisationen würden, Unter den "bestehenden Organisationen!" iS des zweiten Halbsatzes sind daher nur andere Vereinigungen als die SRP zu verstehen, die vor dem 23, Oktober 1952 gegründet wurden und nach diesem Tage die SRP fortsetzen sollten, nicht aber die SRP selbst, Indessen gefährdet dieser Irrtum nicht

den Bestand des Urteils. Denn die Angeklagten haben nach den Feststellungen durch den "Freundeskreis" unmittelbar die SRP fortgeführt, also dem Entscheidungssatz zu I 2 zuwidergehandelt,

4, Die Feststellung des Urteils, dass der "Treundeskreis'" die SRP Fortsetze, ist wesentlich tatsächlicher Art (vgl hierzu RGSt 59, 163). Ein Rechtsirrtum tritt in ihr nicht zutage. Es sind zwar nicht alle, sondern nur die zuverlässigen früheren Mitglieder für den "Freundeskreis" verpflichtet worden. Zur Fortsetzung einer bestshenden Vereinigung genügt es jedoch, dass nur ein Teil der bisherigen Witglieder den Zusammenhalt aufrecht erhält (RG DIZ 1930 Spalte 972 zu 8 19 Abs 2 RepublikSchutztes 1922),

5, Der Senat ist durch 8 265 Abs 1 StPC nicht gehindert, das Verhalten der Angeklagten als Verstoss gegen den Entscheidungssatz zu I 2 zu beurteilen, weil dies auch schon in dem Eröffnungsbeschluss geschehen ist,

Il» Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten vo. DB ni SE n=cn 8 90 a StGB bestehen keine Bedenken, Denn diese Angeklagten haben nach den Feststellun-

gen die Bestrebungen der RT als Rädelsführer geförder®.

1. Die Revision meint, 890 a S+GB drohe nur dem Gründer einer Vereinigung in den dort beschriebenen Sinne Strafe an und sei nicht anwendbar auf den "Freundeskreis", der mim die SRP fortseize. Halte man aber den "Freundes- <reis"für eine Neugründung, SO setze eine Verurteilung wegen einer Beteiligung hieran voraus, dass das Bundesverfassungericht die Verfassungswidrigkeit dieser Vereinigung

festgestellt habe. Hierin ist der Revision nicht zu folgen.

Nach § 90 a StGB sind nicht nur die Gründer einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, sondern auch diejenigen strafbar, die die Bestrebungen einer solchen bereits bestehenden Vereinigung als Rädelsführer fördern. Die Angeklagten haben im "Freundeskreis" geistig eine führende Rolle gespielt und sich somit als Rädelsführer der SAP betätigt. Die SRP geht darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und schlieslich zu beseitigen (Abschnitt @ der Urteilsgründe). Hierin besteht gerade nach Art 2] Grunddg u,a,das \iesen deı Verfassungswidrigkeit. Da der Begriff der verfassungsmässigen Gränung den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung enthält, fällt die SP als eine verfassungswidrige Fartel ohne weiteres unter 8 90a StGB. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der SRF bindenä (8 31 Abs 1 RVGE) festgestellt hat, ist auch die Verfahrensvoraussetzung des § 90 a Abs 5 StPO gegeben.

2% Zur inneren Tatseite hebt die Strafkammer hervor,

dass sich die Angeklagten VB: Du un: SB 7er

führenden Stellung im "Treundeskreis" bewusst gewesen seien:

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Das Urteil ergibt auch, dass sie die Feststellung der SRP als einer verfassungswidrigen Partei und deren Auflösung durch das Bundesverfassungsgericht gekannt haben, Sie sind sich also darüber in Klaren gewesen, dass Zwecke und Tätigkeit der SRP sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richteten. Damit sind alie Merkmale des § 90a StGB erfüllt,

3, Die Strafzumessung enthält allerdings einen Rechtsfehler, Die Strafkammer hat "den Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verboten unbedingte Befolgung schaffen wollte

und dass er die Nichtbefolgung als ein erhebliches Unrecht angesehen hat, was daraus erhellt, dass er eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt hat", Diese Erwägung des Gesetzgebers hat aber, wie die Strafkarmer richtig bemerkt, bereits bei der Aufstellung des Strafrahnens | Berücksichtigung gefunden, Sie kann deshalb nicht im Finzelfalle ein besonderes Merkmal bilden, das eine Erhöhung

der Strafe zu rechtfertigen vermöchte, Die Strafzunessung beruht jedoch ersichtlich nicht auf diesem Irrtum. Gegen die Angeklagten von der sc. En: U ie Stra kammer nur die Mindeststrafe verhängt, Bei den übrigen Angeklagten ist die Strafkammer um einen oder zwei Monate

über äle Mindeststrafe hinausgegangen, weil sie sich "bssonders eifrig hervorgetan" haben. Ausserdem sind sie gleichzeitig noch eines Verrgehens nach § 90 a StGB schuldig,

Die unrichtige zu Beginn der Strafzumessungsgründe angeun

stellte Erwägung hat also nicht zum Nachteil der Angeklag-

ten gewirkt,

Bis auf den Angeklagten IB -ount bei den Angeklagten | die Anwendung des § 23 StGB n.F. in Betracht. Zur Entscheinn dung hierüber war deshalb die Sache an das Landgericht zurückzurerweisen, Da § 23 StGB n.F, bei dem Angeklagten TED wegen seiner Vorstrafen ansscheidet, war seine Revision

zu verwerfen,

Dr, koericke Werner Dr, Arndt

Willms menges