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BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 4 StR 26/53

4. Strafsenat

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- 4 StR 26/53 2300 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Herbert B GB aus TB, geboren am EEE 1905 in zn,

wegen Untreue u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben: F

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 18. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Revision des wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Ob die Zeugen AGB und Graf von Sg wegen Teilnahmeverdachts hätten unvereidigt bleiben müssen, kann un-

erörtert bleiben, weil das Urteil auf den „ussagen dieser Zeugen nicht beruht. In den Urteilsgründen wird zwar bemerkt, es habe keine Veranlassung bestanden, der übereinstimmenden und eidlichen 3ekundung dieser Zeugen nicht zu folgen, wonach die Briefmarkensammlungen Du und vggiB sen Angeklagten von den Zeugen nicht widerrechtlich weggenommen, ihnen vielmehr vom Angeklagten freiwillig überlassen worden seien. Die weiteren Darlegungen des Urteils ergeben indes, dass die Strafkammer diese Überzeugung unabhängig von den Zeugenaussagen ‚sehon auf Grund. der eigenen Einlassüung des Angeklagten gewannen hat. Das Urteil führt nämlich aus:

Die von dem Angeklagten eingeräumte Tatsache, dass zwischen ihm und .den Zeugen geraume Zeit über die Summe, zu weleher die Sammlungen auf die Forderung AGBs angerechnet werden sollten, gesprochen worden ist, sei nur dann verständlich, wenn der Angeklagte die Absicht gehabt habe, die Marken an AGEEER abzugeben. Da der Angeklagte unter allen Umständen weitere Schritte seines ihn stark bedrängenden, sogar mit Arrest drohenden Gläubigers Ah hate verhindern wollen, habe er als einzigen Ausweg schliesslich nur noch den gesehen, sich mit der Überlassung der Samnlungen in Anrechnung auf seine Schulden einverstanden zu "erklären; seine diesbezügliche Billigung ergebe sich auch aus seinem resignierten Achselzucken, das von seiner Ehefrau beobachtet worden sei und auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt werde. Schliesslich habe der Angeklagte auch später nichts unternommen, um die Marken wieder zurückzuerhalten. Von einer Wegnahme der Briefmarken durch

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- 3.

AU und Graf von Sg gegen den Willen des Angeklagten könne darnach keine Rede sein. - Diese Darlegungen ergeben eindeutig, dass die Strafkammer zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre, wenn sie die

Bekundungen der Zeugen AB und Graf von a | nicht verwertet hätte.

Hiernach hat der Angeklagte die Briefmarkensammlungen, die ihm von den Markenhändlern Du und Vs @& zun Verkauf in Kommission unter Abführung des Erlöses übergeben worden waren, in Anrechnung auf eigene Schulden seinem Gläubiger AB überlassen. Zutreffend legt die

Strafkamer dar, dass der Angeklagte hierdurch zum Nach-

teil seiner Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis, über die fremden Markensammlungen zu verfügen, missbracht und zugleich die, durch den Kommissionsvertrag begründete Pflicht, fremde Vernögensinteressen wahrzunelingn, verletzt

‚babe; zugleich hat. der ‚Angeklagte damit.den in den Brief-

marken verkörperten Sachwert geinen ‚eigenen Vermögen einverleibt. Dass N 1 das Eigentum an den Briefmarken erworben hätte, wird von der Strafkanmner nicht angenommen. Ohne Rechtsirrtum sieht sie die widerrechtliche Verfügung. des Angeklagten vielmehr bereits in der "Überlassung des

Besitzes. ade Da den Urteilsfeststellungen die äusseren wie die

inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue (§ 266 StGB) und

zugleich der Unterschlagung (§ 246 StGB) einwandfrei zu

"entnehmen sind und auch die Strafzumessungserwägungen

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keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten lassen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin