Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 3 StR 668/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
I. den Geschäftsführer der u, TED Louis Emil Ma aus am ) dort geboren am @&. ;
2. den Vertreter Karl_S ch
MED geboren an EB. iD inc ;
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht. .erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Magie wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. März 1951 im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen Vergehens nach den §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreäitwesen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Sch betrifft,
b) im Schuldspruch "dahin geändert, daß der Angeklagte MaiD wegen Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 UnlWG und mit Vergehen nach den $$ i, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen verurteilt wird.
c) im Strafausspruch und, soweit auf Veröffentlichung des Urteils erkannt ist. aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kösten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Der Angeklagte Mag ist wegen Vergehens nach § 4 UniWG und wegen Vergehens nach den §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen zu Geldstrafen von 600 und 400 DU verurteilt worden. Die Prospekte der W@- GENE ses Angeklagten wurden eingezosen; die Veröffentlichung der Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs in zwei TB Zeitungen wurde angeordnet. Der Angeklagte Sch ist mangels Beweises freigesprochen worden. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Mai. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten Mae auch wegen Betrugs; sie wendet sich außerdem gegen die Freisprechung des Angeklagten Sch.
Der Angeklagte Mai gründete im Sommer 1949 ein Wohnungsbauunternehmen eigener Art mit je einem Verwaltungsbüro in Tom, OCEEEEEEED und Bad N@- EB. Leiter des Büros in Til var der Ange-
klagte Schi. Das Unternehmen erstrebte den Zusammenschluß von Wohnungssuchenden, insbesondere aus den ärmeren Volkskreisen, mit dem Ziel, größere Wohnblocks für die Teilnehmer zu finanzieren, zu errichten und zu verwalten. Durch eine umfangreiche Werbung sollten zunächst 1000 Wohnungsinteressenten gewonnen werden, die bereit waren, monatliche Baukostenzuschüsse von i0 oder 12 DM auf die Dauer von 12 Jahren zu zahlen; sie sollten dafür in der Reihenfolge des Vertragsabschlusses, spätestens jedoch nach fünf Jahren in den zu errichtenden Wohnblocks Wohnungen
erhalten. Zur Anlockung der Interessenten täuschte
der Angeklagte teils durch Werbeschriften, teils durch seine Vertreter ein gut fundiertes Unternehmen vor, machte unrichtige Angaben über die Zahl der bereits geworbenen Teilnehmer und die Kreditgrundlage des Unternehmens und sagte den Interessenten aus-Arücklich die Zuweisung einer Wohnung innerhalb von zwei Jahren zu. Auf Grund dieser Zusicherungen schlossen insgesamt 81 Wohnungssuchende einen Teilnehmervertrag mit dem Angeklagten ab und zahlten die ersten Raten mit Unkostenbeiträgen bei ihm ein. Der Angeklagte verwendete die eingehenden Gelder nicht für persönliche Zwecke. Durch das Einschreiten der Staatsanwaltschaft fand das Unternehmen bereits am 22. September 1949 ein vorzeitiges Ende. j
I. Revision, des Angeklagten Mag
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entbehrt der Form des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt folgendes;
*, Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 4 UniWG enthält keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2..Auch der Schuldspruch wegen Vergehens nach den §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Urteils zur äußeren Tatseite stimmen in allen Teilen mit der Rechtslehre und dem Zweck des Geset-
zes überein. Gegen dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen keine Bedenken.
Bei Würdigung der inneren Tatseite geht die Strafkanmer noch von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts über den strafrechtlichen Irrtum aus, dem sie keine Bedeutung beimißt. Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 2, 194 konnte noch nicht berücksichtigt werden, Der Angeklagte kannte zwar alle äußeren Umstände, die das von ihm gegründete Unternehmen zu einem erlaubnispflichtigen Kreditinstitut machten. Ein Irrtum auf tatsächlichem Getiet lag also nicht vor. Der Angeklagte wußte an sich auch. daß der Betrieb eines Bankgeschäftes oder einer Sparkasse ohne Erlaubnis verboten ist. Er will seine Handlungsweise für erlaubt gehalten haben. weil er der Meinung gewesen sei, sein Vüternehmen sei kein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen und deshalb auch nicht erlaubnispflichtig. Diese Frage läßt die Strafkammer von ihren Standpunkt aus offen; gleichwohl ist der Schuldspruch berechtigt. Der vom Angeklagten behauptete Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum, der hier nach Lage der Umstände den Schuldvorwurf nicht ausschließen kann. Wer sich wie der Angeklagte im Wirtschaftsleben geschäfts- cder gewerbsmäßig betätigen will, muß sich vorher darüber unterrichten, welche rechtlichen Bestimmungen für ihn und sein Unternehmen gelten und, falls er dazu selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen und jederzeit möglichen Erkunäigungen bei amtlichen Stellen oder Fachleuten einziehen. Durch eine solche Unterrichtung, die der
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Angeklagte unterlassen hat und die er ohne jede Schwierigkeit hätte erreichen können. wäre der Irrtum vermieden worden; er ist also auch verschuldet. In diesem Falle besteht nur die Möglichkeit der Strafmilderung unter entsprechender Anwendung des
§ 44 StGB. Insoweit wird auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 2. 194) Bezug genommen.
Die Nichtanwendung des § 61 StGB auf den nach § 46 Abs 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderlichen Strafantrag der Bankaufsichtsbehörde entspricht der Rechtslage. Es handelt sich nicht um einen "Strafantrag des Verletzten" im Sinne der §§ 61 ff StGB. sondern um das Strafverlangen einer bestimnten Behörde. Beide Verfahrensvoraussetzungen sind rechtlich zu 'unterscheiden. Während der Gesetzgeber bei bestimmten Straftaten des allgemeinen Strafrechts die Verfolgung von dem Strafantrag des Verletzten deshalb abhängig gemacht hat, weil hier das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung gegenüber dem Interesse des Verletzten zurücktritt, liegt den Gesetzen - nach denen das Strafverlangen einer bestimmten Behörde Voraussetzung der Verfolgung ist - der Gedanke zugrunde, daß über die Strafverfolgung diejenige Behörde entscheiden soll, die auf ihrem Gebiete den besten Überblick über alle Verhältnisse hat. Hier ist deshalb auch kein Grund vorhanden, das Strafverlangen an eine bestimmte Frist zu binden. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war dies bereits für die Gebiete des Preisrechts, der Lohngestaltung und der Verbrauchsregelung anerzannt
(vgl u.a. RGSt 75, 3065 75, 361; 76, 55). Für den Strafantrag nach § 46 Abs 2 des Gesetzes über das Kreäitwesen gelten dieselben Erwägungen.
Il. Revision der Staatsanwaltschaft a. Angeklagter, Me
1. Die Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs 2 StPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Soweit beanstandet wird, daß das Rundschreiben, das der Angeklagte nach Einleitung des Strafverfahrens versandte, nicht als Beweismittel verwendet worden sei, fehlt der Nachweis, daß dieses Rundschreiben dem Gericht bekannt war. Auf die Behauptung, die Strafkammer habe den Angeklagten über dieses Rundschreiben in dem von der Revision gewünschten Sinne befragen müssen, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandliung eingehend zur Sache gehört. Die Revision kann also nicht geltend machen, ein bestimmtes Beweismittel sei nicht benutzt worden. Daß eine bestimmte Frage an einen zeugen oder den Angeklagten nicht gestellt worden sei. ist schon deshalb kein Revisionsgrund, weil in diesem Rechtszug gar nicht nachgeprüft werden kann, ob die Frage gestellt worden ist und ob nicht der Tatrichter die vermißte Aufklärung erfolglos versucht hat.
2. Die Behauptung eines Widerspruchs in den Feststellungen ist unrichtig. Die. Bemerkung in den StrafzumessungserwWägungen, der Angeklagte habe sich die Notlage der Vielen tausend Wohnungssuchenden bewußt
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zunutze gemacht, ist mit der Feststellung, der Angexıagte sei ein überzeugter Idealist. vereinbar. Zwar nat er die vereinnahmten Gelder nicht für eigene Zwekge verwandt und verwenden wollen, sondern ohne persönichen Gewinn für die Errichtung von Wohnblocks, also jetzten Endes im Interesse der Wohnungssuchenden. Die verfolgung ideeller Ziele schließt aber nicht aus, daß hierbei die Notlage anderer ausgenutzt wird.
3, Tagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen der inneren Tatseite des Betrugs verneint hat. Diese Begründung ist rechtsirrig. Die Feststeljungen ergeben unmittelbar den Tatbestand des Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite. Die Würdigung, die die Strafkammer den Vorstellungen und Absichten des Angeklagten auteil werden läßt. betrifft Gesichtspunkte. die allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung haben und die Zubilligung mildernder Umstände nach § 263 Abs 2 StGB rechtfertigen können; für den schuldspruch selbst sind sie unerheblich.
Die 81 Kunden haben die Verträge abgeschlossen, weil ihnen die Zuteilung einer Wohnung innerhalb von zwei Jahren zugesichert wurde, während sie in Wirkjichkeit nur die Aussicht erhielten, binnen fünf Jahren in einer neuen Wohnung untergebracht zu werden.
Ts kam ihnen aber auf diese schnelle Zuteilung entscheidend an, und sie hätten die Verträge bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen. Von vornherein erhielten sie also nicht die Gegenleistung, die ihnen zugesagt war, von der sie bei Vertragsabschluß
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ausgingen: d.h. unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und bei Vertragsabschluß vorausgesetzten Bedürfnisse keine gleichwertige Gegenleistung. Der Vermögensschaden ist also eingetreten. Da der Angeklagte sich im klaren war, daß er seine Zusicherung nicht einhalten konnte, und auch sonst bewußt unwahre Angaben machte, um die Interessenten mit besonders günstig erscheinenden Angeboten zum Vertragsabschluß zu bewegen. so wußte und wollte er auch, daß die Kunden keine zleichwertige Gegenleistung in dem erwähnten Sinne erhielten. Was die Strafkammer in diesem Zusamnenhang weiter erwägt. ist für die innere Tatseite unerheblich, Diese weitere Erörterung bezieht sich
nur auf die Vorstellung des Angeklagten über das mögliche Endergebnis seines Unternehmens. Selbst wenn er einen völligen Zusammenbruch nicht für möglich hielt oder darauf vertraute und wollte, daß er ausbliebe, fehlte ihm nicht der Vorsatz der Schädigung. Denn insoweit kommt es nur auf die Vorstellung der unmittelbaren Folgen des Vertragsabschlusses, nicht aber darauf an, welchen Hoffnungen sich der Angeklagte für die Zukunft hingab und ob er daran glaubte, daß "doch noch alles gutgehen werde". Solche Hoffnungen schließen den Schädigungsvorsatz im Einzelfall und im Zeitpunkt des tertragsabschlusses nicht aus. Der Angeklagte glaubte auch nicht etwa, daß er seine Zusicherung noch wahrmachen könne, sondern hoffte nur, den Kunden sehr viel später eine Wohnung verschaffen zu können. Daß er die zugesagte Gegenleistung nicht werde erbringen können, wußte er genau,
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Rechtsirrig ist bei dieser Sachlahe auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. die vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben. Wußte der Angeklagte, daß er die Wohnungen nicht in der versprochenen Frist werde beschaffen können, und schloß er gleichwohl die Verträge ab, dann wollte er durch die Beiträge auch Vermögenswerte der Teilnehmer in die Hand bekommen, auf die er mangels gleichwertiger Gegenleistungen keinen Anspruch hatte. Auf die Zweckbestimmung des Geldes kommt es nicht an.
Nach allem hat die Strafkammer bereits die Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte ües Betruges schuldig ist. Der Schuldspruch konnte deshalb durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Die Strafkammer hat tatsächliches Zusammentreffen zwischen den Vergehen nach § 4 UnlWG und nach den §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen angenommen. Da jedoch der Betrug mit jedem dieser beiden Vergehen rechtlich zusammentrifft, stehen alle drei Straftaten in Tateinheit. Die Strafe für diese einheitliche Tat hat die Strafkammer neu festzusetzen.
4. Die Nebenentscheidungen werden durch die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nur teilweise berührt. Die Einziehung nach § 40 StGB bleibt bestehen, weil sie selbständig und von der Höhe der Strafe unabhängig ist. Dagegen war die Anordnung der Veröffentlichung aufzuheben; über sie ist erneut zu entscheiden. Es handelt sich um ei-
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ne Bekanntmachung nach § 23 Abs 1 UnliiG; sie ist Nebenstrafe (vgl RGSt 73, 24). Hierzu sei unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 3, 378 bemerkt. daß die Bestrafung wegen unlauteren Wettbewerbs auch dann veröffentlicht werden darf, wenn dieses Vergenen mit einer anderen Straftat in Tateinheit zusammentrifft Das andere verletzte Strafgesetz darf jedoch in der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht werden; es darf also nur zum Ausdruck kommen, daß der Angeklagte wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit "mit einer anderen Straftat" (oder mit mehreren anderen Straftater} verurteilt ist.
B: Angeklagter. Sch@ Der Freispruch dieses Angeklagten entbehrt nach den bisherigen. Feststellungen der ausreichenden Begrün-
dung.
Die Strafkammer hat zwar mit einer Ausnahme die zutgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich aller unwahren Angaben des Ma festgestellt, weil er selbst keinen Einblick in dessen geschäftliche Maßnahmen hatte und über die Finanzierungspläne bewußt im unklaren geiassen wurde. Gegen diese Peststellung kann mit Rechtsgründen nicht angegangen werden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
In einem Punkt war sich aber der Angeklagte bewußt. daß er den Wohnungsinteressenten eine unvahre Angabe machte. Ur hatte ihn ausdrücklich angewiesen. bei der Ausgabe der Zuteilungsnummern erst mit
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der Nummer 500 zu beginnen. Die Strafkammer meint, hieraus ergebe sich zwar ein gewisser Verdacht gegen den Angeklagten; er reiche aber angesichts seiner sonstigen Gutgläubigkeit nicht aus, um den Vorsatz einer Schädigung der Interessenten nachzuweisen, da der Angeklagte die inneren Angelegenheiten des Unternehmens nicht habe durchschauen können. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Strafkammer für diese Folgerung eine Begründung schuldig geblieben sei. Das Urteil hätte erörtern müssen. von welchen Vorstellungen der Angeklagte bei der bewußt unrichtigen Angabe der Teilnehmernummern ausgegangen ist. Da dies unterblieben ist, entzieht sich das Urteil der Nachprüfung. ob die Strafkammer von einer richtigen Rechtsansicht über die innere Tatseite ausgegangen ist.
Dieses Bedenken 15ßt sich auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht beseitigen. Die Strafkammer wollte offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß der in allen sonstigen Punkten gutgläubige Angeklagte wegen dieser Gutgläubigkeit nicht in der Lage war, den vermögensschädigenden Charakter gerade dieser einen unrichtigen Angabe - für sich betrachtet - zu erkennen, daß ihm jedenfalls das Gegenteil nicht nachgewiesen werden Könne. Insoweit war aber eine Würdigung erst möglich, wenn
feststand, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über Sinn und Zweck der Anweisung des Angeklagten Martin über
die Zahlenfolge bei der Zuteilung gemacht hat. Daß er dieser Anweisung nicht blindlings und ohne Überlegung nachgekommen ist, legen Einzelfeststellungen über sein Vorgehen bei der Werbung nahe. Zwei Interessenten hat er die Zuteilung einer Nummer zwischen 300 und 400 in
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Aussicht gestellt mit dem Hinweis, daß nach Vertrags-Abschluß mit 1000 Teilnehmern mit dem Bauen begonnen werde. Einer anderen Interessentin hat er erklärt,
daß sie erst in 1 1/2 Jahren mit der Zuteilung rechnen könne. da 500 Teilnehmer vor ihr seien; wenn sie noch länger warte, sei die Zuteilung erst in zwei Jahren möglich, Einem dritten Kunden hat er die Teilnehmernummer 700 zugesagt, falls er den Vertrag sofort abschließen werde. Nach diesen Feststellungen ist es nicnt ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Sinn und zweck der ihm erteilten Anweisung durchschaut hat. auch wenn er nicht ausdrücklich von Ha eingeweiht wurde Jedenfalls besteht der Verdacht, daß die Strafkammer diesen Feststellungen deshalb keine Bedeutung beigemessen hat, weil sie von einer unrichtigen Auffassung über die innere Tatseite ausgegangen ist. zumal die Prüfung bereits ergeben hat, daß dies bei Würdigung der strafbaren Handlung des Angeklagten Mag» der Fall war. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß für den Angeklagten SC nicht ohne weiteres dieselben Erwägungen gelten, wie für den Angeklagten MB. Er var sich der Unrichtigkeit seiner Angaben nur in einem Punkt bewußt, so daß ohne nähere Prüfung auch nicht angenommen werden kann, er habe die Ursächlichkeit gerade dieser Täuschungshandlung für einen Vermögensschaden der Kunden erkannt. Insoweit ist eine
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Feststellungen zur inneren Tatseite möglich.
Rotberg Koeniger Scharpenseel Baldus Maass