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BGH Entscheidung vom 20.03.1953 – 2 StR 872/52

2. Strafsenat

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2_ StR 872/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Kaufmann Philipp G aus , geboren am 1910 in S ;„ 2.2t. in Untersuchungshaft, 2.) die Kauffrau Helene G EEE. aus geboren am 25 in

wegen teilweise gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. un bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Xöln vom 2. August 1952. werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs I Nr 1 und 2 KO) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO), Philipp CME such wegen Gläubigerbegünstigurg (§ 241 KO) zu Gesamtstrafen verurteilt, Ihre Revisionen sind unbegründet,

I. Revision des Angeklagten Philipp CR. 1. Die Revision erhebt zunächst Verfahrensrügen:

a) Sie behauptet, dass in der Kauptverhendlung zeitweise infolge Strassenlärms ein gegenseitiges Verstehen nicht möglich gewesen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Neck’ den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle hat der Vorsitzende vielmehr die Verhandlung, solange Störungen bestanden, unterbrochen und erst wieder aufgenommen, wenn eine einwandfreie Verständigung möglich war.

b) Sodann rügt die Revision die Verletzung der § 8 244 Abs 2 und 250 StPO. Zur Begründung trägt sie vor, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass der Konkursverwalter Dr. Go als Sachverständiger und als sachverständiger Zeuge vernommen worden sei. Fragen, die er an Dr. Gofiih als Zeugen richtete, seien abgelehnt worden, weil Dr. Go nur als Zeuge vernomnen werde. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Ob der Angeklagte sich darüber im klaren war, dass der Vorsitzende den Konkursverwalter als Zeugen und als

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Sachverständigen vernahm, kann für seine Verteidigung nicht von Bedeutung gewesen sein. Denn hierfür kam es nur darauf an, dass er Gelegenheit hatte, sich zu allen Äusserungen des Dr. Go@ih, mochte er sie als Zeuge oder als Sachverständiger abgeben, zu erklären, Das aber ist ausweislich der SitZungsniederschrift der Fall gewesen. Schon deshalb scheitert die Rüge.

c) Ferner beanstandet die Revision die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe alle mit dem Geschäft zusammenhängenden Vertrige und Abmachungen gemeinsam mit seiner Ehefrau unterschrieben und alle Wechsel und Schecks gezeichnet, Sie hält diese Feststellung für unzulässig, weil weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil ergebe, dass die Verträge und Wechsel Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Das ist jedoch nicht notwendig. Die Sitzungsniederschrift muss zwar nach § 273 StPO die verlesenen Schriftstücke bezeichnen, Der Vorsitzende kann aber ihren Inhalt auch auf andere Weise als durch Verlesung - z.B. durch Vorhalt an den Angeklagten und dessen Erklärungen hierauf oder durch die Vernehmung von Zeugen in die Verhandlung einführen. Dass dies geschehen ist, braucht sich weder aus der Niederschrift noch aus dem Urteil zu ergeben (RGSt 68, 272, 274).

d) Die Revision findet eine Verletzung des § 261 StPO in der Feststellung des Urteils, die Geschwister Scheer hätten die Bescheinigung, der Angeklagte sei persönlich Mieter des Geschäftslokals in KR gewesen, aus Irrtum fälschlich ausgestellt. Sie meint, der Beweis dieser Tatsc.che könne nur auf der Wahrneh-

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mung der Geschwister Sgiiibberuhen, sie seien aber nicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden. Indessen kann sich die Strafkammer ihre Überzeugung auch auf Grund der kinlassung der Angeklagten oder der Aussagen anderer Personen in der Hauptverhandlung gebildet haben. Im übrigen war es für die Entscheidung ohne jede Bedeutung, ob die Geschwister Scheer gutgläubig oder bösgläubig die Bescheinigung abgegeben haben. Es kam nur darauf an, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit der Bescheinigung gekannt und durch sie den Konkursverwalter zur Freigabe des Geschäftslokals aus der Konkursmasse bestimmt hat. Das stellt das Urteil einwandfrei fest. Diese Feststellung beruht nicht auf der Annahme, dass die Geschwister S@Waus Irrtum gehandelt haben.

&) Die Revision rügt als Verletzung der §§ 267 Abs 1, 273 Abs 1 und 3 StPO, dass das Urteil nicht die Tatsachen anführe, auf denen die Feststellung beruhe, die Angeklagten hätten gemeinschaftlich das "Schuhhaus GE betrieben. Nach 8 267 E£bs 152

sollen jedoch solche Tatsachen nur angegeben werden.

Es handelt sich also um eine Oränungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet. Schwarz bemerkt allerdings in der 14. Auflage seines Erläuterungswerks (Anm 1 A c Ende zu § 267 StPO), worauf die Revision verweist: "Ausserdem muss (früher: soll) die Angabe der Beweistatsachen (Indizien) erfolgen; die Unterlassung begründet daher die R,vision (a.A. nach dem früheren Recht E 47, 109)". Diese Ansicht

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beruht aber auf einem offensichtlichen Irrtum. Das Vereinheitlichungsgesetz vom 12, September 1950 hat nur den § 267 Abs 3 S 1, nicht aber auch den § 267 Abs 15 2 StPO in eine Mussvorschrift umgewandelt. Schwarz hat seine Auffassung in der 15. Auflage aufgegeben. Im übrigen führt das Urteil eine Reihe von Tetsachen an, auf denen die beanstandete Feststellung beruht.

2. Mit der Sachbeschwerde behauptet dis Revision Widersprüche in den Urteilsfeststellungen, Verletzung des § 73 StGB und des § 240 Abs 1 Nr 3 KO sowie fehlerhafte Strafzumessung.

a) Die Strafkammer stellt fest, dass beide Angeklagte "im Innenverhältnis" das "Schuhhaus GB" "gemeinsam mit gleichen Rechten und Pflichten" betrieben, während Philipp GM nach aussen nicht als Inhaber in Erscheinung treten sollte und Helene GER deshalb bei dem Gewerbeamt das Gewerbe nur auf ihren Namen anmeldete. Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme der Strafkammer, Philipp GEBE nabe nicht nach aussen als Inhaber erscheinen wollen, sei nicht mit der Feststellung vereinbar, dass er über sämtliche Konten frei verfügen konnte. Denn eine Verfügungsbefugnis setzt nicht mehr als eine Bevollmächtigung voraus, j

Ferner hält die Revision die Würdigung der Strafkammer für fehlerhaft, "die Geschäfte seien unter der nicht eingetragenen Firma ""Schuhheus' CBBER"" geführt

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worden und zwar bewusst, um nicht nach aussen in Erscheinung treten zu lassen, dass der Ehemann GB weiterhin Mitinhaber sei." Sie meint, "die Firmenbezeichnung""Schuhhaus Gi" war doch nicht geeignet, nach aussen nicht in Erscheinung treten zu lassen, dass der Ehemann GB weiter Mitinhaber sei". Damit verkennt die Revision den wirklichen Sinn der Bemerkung des Urteils. Der Nachdruck liegt auf den Worten "der nicht eingetragenen Firma". Das Urteil will sagen: Die Angeklagten haben ihr Unternehmen nicht - und zwar unter Angabe der wirklichen Inhaberverhältnisse - im Handelsregister eintragen lassen, um den Ehemann nicht als Inhaber in Erscheinung treten zu lassen»

Es ist der Revision zuzugeben, dass im Urteil einmal nur von‘der gemeinsamen Geschäftsführung der Angeklagten die Rede und Geschäftsführung nicht dasselbe wie Inhabersckaft ist. An anderen Stellen legt das Urteil jedoch ausführlich die Umstände dar, aus denen es auf eine gemeinschaftliche Inhaberschaft beider Angeklagten schliesst. Soweit das Urteil also einmal von "Geschäftsführung" spricht, handelt es sich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise, die keinen Zweifel an der Überzeugung der Strafkammer aufkommen lässt; dass beide Angeklagte gleichberechtigte Inhaber des Unternehmens gewesen sind.

b) Der Angeklagte hat nach der Einstellung seiner Zahlungen und in Kenntnis hiervon eine Forderung des Schreinermeisters RB dezahlt, um ihn vor anderen

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Gläubigern zu begünstigen. RER ist ihm dann dabei behilflich gewesen, durch erdichtete Verträge den Konkursverwalter zur Herausgabe von Einrichtungsgegenständen zu bestimmen, die zur Konkursmasse gehörten. Die Revision bekämpft zwar nicht die nach den Feststellungen der Strafkammer unbedenkliche Annahme,

dass sich der Angeklagte hierdurch des betrügerischen Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht habe. Sie meint aber, zwischen diesen beiden Straftaten bestünde Tateinheit. Das trifft aber nicht zu. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der die Zahlungseinstellung mehrere Bankrotthandlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasste, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben, BGHSt 1, 186, 190. Tateinheit liegt deshalb auch bei Straftaten nach der Konkursoränung nur vor, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, § 73 StGB. Die tatbestandsmässige Handlung im Sinne des § 241 KÖ ist die Zahlung an Ritter, Der betrügerische Benkrott liegt in der Aufstellung eines 'erdichteten Rechtsgeschäfts und der sich anschliessenden Beseitigung von Vermögensstücken. Auch nach natürlicher Betrachtung erscheinen diese verschiedenartigen Willensbetätigungen des Angeklagten nicht etwa deshalb schon als eine Einheit, weil

er die Gläubigerbegünstigung begangen hat, um sich der Hilfe des Schreinermeisters Rn bei dem Verbr®- chen nach § 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO zu versichern. Das Landgericht hat deshalb mit Recht zwei selbständige Straftaten angenommen.

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c) Die Verurteilung nach § 240 Nr 3 KO gründet die Strafkammer auf die Feststellung, dass die Ange-

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klagten in der Zeit vom 30. Juni 1951 bis zum 8, Oktober 1951 überhaupt keine Bücher geführt haben, Sie hatten allerdings schon vor dieser Zeit die Buchführung Angestellten überlassen, denen sie die hierzu erforderlichen Belege aushändigten. Nach dem 50. Juni 1951 gaben sie jedoch diese Belege trotz mehrfacher Erinnerung nicht heraus, so dass die Angestellten nicht in der Lage waren, die Bücher zu führen, Mit Recht findet die Strafkamnmer hierin ein Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO. Die Ansicht der Revision, es fehle an einer Feststellung, dass Belege überhaupt vorhanden gewesen seien, ist nicht verständlich; denn hiervon geht die Strafkammer als selbstverständlich aus. Hätten die Angeklagten aber über ihre Geschäfte überhaupt keine Belege angefertigt, so würde die hierdurch von ihnen verschuldete Unmöglichkeit, Bücher zu führen, ihre Verantwortlichkeit nicht ausschliessen.

d) Schliesslich beanstandet die Revision noch die Strafzumessung. Der Angeklagte ist durch den Geschäftsmann Kg un einen grösseren Betrag betrogen worden. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer ihm dies nicht als strafmildernd anrechne. Nach § 267 Abs 3 S 1 StPO muss das Urteil aber nur die Umstände anführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Ob der Tatrichter den einzelnen Umständen diese Bedeutung beilegen soll, entscheidet er selbst nach pflichtgemässem Ermessen. Wenn er also eine Tatsache, die für die Zumessung der Strafe erheblich sein kann, nicht ausdrücklich in den Gründen anführt, so ergibt sich daraus nur, dass sie für die Höhe der Strafe nicht bestimnend gewesen ist, nicht aber, dass sie überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hat»

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II. Die Revision der Angeklagten Helene GM.

Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will nur eine "vorgeschobene Strohfigur, nicht aber Nitinhaberin des Geschäfts" gewesen sein. Aus diesem Grunde sei sie nicht als Mittäterin, sondern nur als Gehilfin an den Straftaten ihres Ehemannes beteiligt. Eine Verantwortlichkeit für die Buchführung entfalle ganz. Dieser Angriff scheitert an der einwandfreien Feststellung, dass die Angeklagten das Unternehmen gemeinschaftlich betrieben und jeweils auf Grund gemeinsam gefasster Entschlüsse Gegenstände, die zur Konkursmasse gehörten, beseitigt haben.

III. Dass die Strafkammer die einzelnen Fälle des betrügerischen Bankrotts entgegen BGHSt 1, 186, 190 nur als eine Straftat wertet, beschwert die Angeklagten nicht.

Dr. Sauer . Dr. Dotterweich Werner Dr. Iudwig Dr. Arndt