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BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 5 StR 647/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

4. den Dentisten Hans-Georg.L bh zu: Fein geboren am EEE 1916 ir vo,

2. den Dentisten Gustav. N up zu: > EEE geboren am EEE 1894 ir ve (EB),

3. den Dentisten Heinz. M (un 2: > ei geboren an EM ı9:13 in zul

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Veytreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Iggp uni vi gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1952 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Nhwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurüokverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe.

"Der Angeklagte I hatte eine dentistische Praktiantenprüfung, aber keine Staatsprüfung abgelegt. Trotzem hatte ihn die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) 1946 nd 1947 mehrmals aufgefordert, sich durch Vertrag als jahnbehandler für Sozialversicherte zu verpflichten. Er ıatte das jedoch nicht getan, sondern ausschließlich ’rivatpatienten behandelt.

Nach der Währungsumstellung nahm die Zahl der Privatpatienten so Btark ab, gaß I in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Er schloß nunmehr mit dem Angeklagten SEE einen Teilhabervertrag. N, der bei der VAB zugelassen war, reichte die Abrechnungen für die Behandlungen beider Angeklagter dort ein. Von den gezahlten Beträgen entfielen nach den Vereinbarungen zwischen Lg ı: WB

80 vH auf I, 20 vi auf N dabei hatte Lg die Unkosten der gemeinschaftlichen Praxis zu tragen.

Im Oktober 1949 trennte sich NR wieder von IB. Trotzdem reichte er bis Hitte April 1950 noch Behandlungsscheine des Angeklagten Ip, die ihm dieser ausgefüllt

übersandte, der VAB zu Abrechnung ein, nachdem er, Ti: sie mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel’ ver-

sehen hatte. Auf solche von Ip herrührenden Scheine . zahlte die VAB für die Zeit von Oktober 1949 bis April 1950

insgesamt 10.103.55 DM an N; davon erhielt Igggp 50 vH.

Von Mitte April 1950 an war N zur Mitwirkung an diesem Verfahren nicht mehr bereit, IR der sich gerade auf seine Staatsprüfung vorbereitete, geriet mit seiner großen Familie in erhebliche. wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er bat nunmehr den Dentisten I. seine, IgiWs: Scheine bel der VAB einzureichen; dafür bot er ihm 10 vH der eingehenden Beträge an, JM Iehnte diene Art der Zusammenarbeit jedoch kurz darauf ab.

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Dagegen fand sich der Angeklagte MB mit Rücksicht auf IB: Notlage zu dem vorgeschlagenen Verfahren bereit, üör leitete im zweiten Vierteljahr 1950 etwa 2000 DM an IB weiter. Er nahm dafür kein Intgelt, hoffte aber, dag IB, der sich nach der Staatsprüfung. an einem anderen Ort niederlassen wollte, ihm seine bisherigen Praxisräune überlassen werde, wie das zwischen ihnen verabredet war,

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, I zu vier Monaten Gefängnis, N zu 300 DM, VB zu 200 DM Gelästrafe. Bei Igbund NGp erblickt es den

‚Betrug erst in den Vorgängen nach der Trennung im Oktober

1949.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,

I.

1. Die Revision der Angeklagten I uni gg erhebt folgende Verfahrensrügen:

a) Es komme darauf an, ob nur zugelassene Dentisten zur Behandlung von Sozialversicherten berechtigt gewesen seien, Das könne nur aus § 123 RVO oder aus dem Berliner Gesetz über die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte usw. vom 20.Januar 1950 (VOBl I S 38) hergeleitet werden. . Beide Gesetze verletzten die Art 2 Abs 1, 3 Abs 1, 12 Abs 1 des Grundgesetzes. Der Verteidiger habe deshalb in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Daß dieser Hilfsamtrag in den Urteilsgründen nicht beschieden werde, verstoße gegen § 338 Nr 7 StPO. Außerdem verstoße es gegen Art 100 GG, daß die Strafkammer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht herbeigeführt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Hilfsamträge in den Urteilsgründen zu bescheiden. Vielmehr hat die Rechtsprechung

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(RGSt 62,76) eine solche Pflicht nur bei hilfsweise gestellten Beweisamträgen bejaht. Damit läßt sich der hier gestellte Hilfsamtrag nicht vergleichen. Ob ein Gesetz gültig oder grundgesetzwidrig ist, gehört nicht zur Tatfrage, sondern zur Rechtsfrage, Sie ist vom Gericht stets in vollem Umfange von Amts wegen zu prüfen; Anträge der Beteiligten sind für den Umfang dieser Pflicht ohne Bedeutung. Darin unterscheiden sie sich von Beweisamträgen, die für die Wahrheitserforschung auf dem Tatsachengebiet weitergehende Pflichten des Gerichts erzeugen können, als sie ohne Beweisamtrag bestehen würden, und die deshalb in jedem Falle ausdrücklich beschieden werden müssen. Welche rechtlichen Ausführungen das Urteil zu enthalten hat, bestimmt dagegen § 267 StPO erschöpfend. Danach braucht lediglich das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz angegeben zu werden. Das Gericht braucht nicht auszuführen, daß und warum es dieses oder ein anderes Gesetz für gültig hält. Eine solche Rechtsfrage kann ias Revisionsgericht, seiner Aufgabe entsprechend, auch olıne weitere Ausführungen des Tatrichters nachprüfen. Um beurteilen zu können, ob ein Beweisamtrag mit Recht oder mit Unrecht abgelehnt worden ist, muß es die Gründe des Tatrichters für die Ablehnung kennen. Bei reinen Rechtsfragen bedarf es dessen nicht.

Auch Art 100 GG ist nicht verietzt. Die Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn das erkennende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Strafkammer hat den § 123 RVO, auf den sie es abstellt, zweifellos als gültig angesehen, Deshalb war sie weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgericnts einzuholen. Nicht einmal ein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hätte zur V-rlage berechligt (BVG NJW 1952,497):

Die Revision meint, es könne nicht dem freien Ermessen des Gerichts überlassen sein, "die Kollision des Gesetzes mit dem Grundgesetz zu bejahen",. Freilich ist von "Ermessen" dabei keıre Fede, ks handelt sich um eine

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5.

Rechtsfrage, die das Nevisionsgsericht auf die Sachrüge

hin nachzuprüfen hat. iiit Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO darin, daß die Strar. kammer nicht alle Umstände erforscht und abgewogen habe, aus denen sich die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz ergeben könnte, und daß sie dabei nicht "die ihr zur Verfügung stehenden üHöglichkeiten zur Erforschung der Wahrheit ausgeschöpft"! habe. Die Frage der Verfassungs. widrigkeit eines Gesetzes ist Sache rein rechtlicher Beurteilung, nicht tatsächlicher Wahrheitserforschung.

Abwegig ist auch die Ansicht der Revision, bei solcher Handhabung gehe dem Angeklagten "eine Instanz verloren". Hält das Revisionsgericht ein Gesetz, auf dem die Verurteilung beruht, für verfassungswidrig, holt es aus diesen Grunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, und erilärt dieses das Gesetz in der Tat für verfassungswidrig, so kann das Revisionsgericht die Verurteilung nicht bestätigen; wenn es nicht sogleich zum Freispruch kommt, kann es die Sache in einem solchen Falle nur zurückverweisen, so daß den Angeklagten keine "Instanz verloren-

geht".

b) Einen weiteren Verstoß gegen § 338 Nr 7 StPO erblickt die Revision darin, daß "die Rechtsfrage des Verbotsirrtuns" im Urteil. nicht erörtert werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. 35 braucht keineswegs in allen Fällen ausdrücklich erörtert zu werden, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum erlegen ist. Insbesondere ist das beim Betruge in aller Regel entbehrlich. Wer einen anderen vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch darauf hat, und wer außerdem weiß, daß er den anderen dadurch am Vermögen schädigt (das alles sind innere Tatbestandsmerkmale des Betruges, die festges. ;i1t sein müssen), der hat im allgemeinen schiechterdings auch das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf. die Garar zweifeln lassen könnten. Die

6.

Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß YvaED sich darauf berufen habe, nach TB; Erklärungen sei die VAB mit der festgestellten Abrschnungsweise einverstanden gewesen, Dieser Vortrag hat nichts mit der Frage des Unrechtsbewußtseins zu tun; vielmehr bestreitet er (indem er sich *n unbeachtlicher Weise von dem festgestellten Sachverhalt entfernt), daß alle inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben seien; denn er macht geltend, der Vorsatz Up: habe sich nicht auf die Täuschung und ihre Ursächlichkeit für die Vermögensverfü-

gung bezogen.

c) Die Revision vermißt in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte Iggp habe eich im Notstande befunden. Sie rügt Verletzung des § 267 Abs 2 StPO.

Auch diese Rüge ist unbegründet, Das Urteil stellt fest, DD \ habe sich "mit ceiner vielköpfigen Familie in erheblichen wirtschaftlichen Schwierig}citen" befunden; es spricht von der "Notlage des Angeklagten IB", die auch dem Angeklagten IB pekannt gewerer sei. Daß in der Hauptverhandlung stwas über diese Feststellungen Einausgehendes behauptet word.ı. x.i, trägt die Revision nicht vor. Die Feststellungen des Urteils genügen also dem § 267 Abs 2 StPO. Die Frage, ob IB sich hiernach im Notstande befunden hat, ist Sachs rechtlicher Würdigung; dazu bedurfte es keiner weiteren Ausführungen im Urteil.

d) Die Behauptung der Revision, die Aussage des Zeugen VOEEB viderspreche der "Lebenserfahrung", ist abwegig. VEEEB Kat bekundet, er sei für die Entscheidung, die der Angeklagte vi von ihm verlangt habe, nicht zuständig gewesen und habe MEHR deshalb an eine andere Stelle verwiesen. Es gibt keine "Lebenserfahrung", die der Richtigkeit dieser Bekundung entgegenstünde.

e) Schließlich brauchte die Strafxamner auch keinen Sachverständigen zu vernchmen, "un Klarheit üher den Umfang und dıe tatsächliche Iedeutung »owis Öle Zntwicklung

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der Sozialversicherung in Berlin zu schaffen". Soweit es auf diese Dinge hier überhaupt ankommt, sind sie offenkundig.

2. Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten Tg und MB ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, der VAB sei kein Ver. mögensschaden entstanden, weil sie den Versicherten gegen. über ohnehin verpflichtet gewesen sei, die Behandlungskosten zu tragen, Diese Verpflichtung hing davon ab, daß der Versicherte sich bei einem zugelassenen Dentisten behandeln ließ. Die umfangreichen Ausführungen der Revision über die Ungesetzlichkeit und Verfassungswidrigkeit der Zulassungsbeschränkungen liegen neben der Sache. Selbst wenn man der Revision einräumen wollte, daß jeder Arzt, Zahnarzt und Dentist zugelassen werden müßte, so wäre es doch zweifellos weder gesetzwidrig noch gar verfassungswidrig, für diese Zulassung einen Antrag zu verlangen. Den Antrag zu stellen, hatte Iggp ausdrücklich abgelehnt, Weiterhin war es auch nicht gesetzwidrig oder verfassungswidrig, wenn die Zulassung vom Bestehen einer Staatsprüfung abhängig gemacht wurde, auch wenn es ihrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht bedurft hatte und wenn die Behandlung der Privatpatienten nicht davon abhing. Selbst wenn aber die gesamte Regelung des Zulassungswesens in Bausch und Bogen als nicht/ängesehen werden müßte, so würden sich daraus immer noch keine Ansprüche Ts gegen die VAB ergeben. Welche Verpflichtungen die VAB gegenüber den Versicherten hatte, ist unerheblich, solange die Versicherten dem Angeklagten nicht etwa ihre Ansprüche abtraten,. Das aber taten sie nicht, weil sie in dem Glauben, Lg sei Vertragsarzt der VAB, keinen Anlaß dazu hatten.

Die Feststellung der Strafkaumer, Igi@ habe gewußt, daß er für seine Behandlungen keine Vergütungsansprüche gegen die VAB hatte, bindet das Revisionsgericht. Ihr läßt sich nach dem Gesagten auch nicht entgegenhalten, daß er in Wirklichkeit doch soiche Ansprüche gehabt habe.

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’ Der Vermögensschaden der VAB bestand darin, daß sie eine Nichtschuld bezahlte, Daß dies auf Grund einer Täuschung geschah, bezweifelt auch die Revision nicht.

„7 ZB befand sich auch nicht im Notstand. wirtschaftliche Schwierigkeiten von der festgestellten Art bedeuten keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, die nicht auf andere Weise als durch fortgesetzten Betrug beseitigt . werden könnte. Äußeretenfalls konnte öffentliche Unter- „.stützung in Anspruch genommen werden; und unter gar keinen Umständen kann die betrügerische Erlangung von rund 10.000 DM innerhalb von drei Vlierteljahren durch Notstand ent- ‚schuldigt werden.

Die Schutzbehauptung des Angeklagten MB über eine Unterredung bei der VAB hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Das Verhalten Us ist auch nicht, wie die ‚Revision meint, nur als Beihilfe anzusehen. Wegen Betruges wird als Täter auch bestraft, wer handelt, um einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB); auch verwirklichte I alle Tatbestandsmerkmale des Betruges in eigener Person.

II. Die Revision des Angeklagten Tg ist begründet.

Dieser Angeklagte hatte den Geschäftsführer des Verbandes der Sozialversicherungsdentisten, IB, hilfsweise als Zeugen dafür benannt, daß IWW inn gesagt habe, das von ihm und Li gehandhabte Verfahren sei zwar unstatthaft, jedoch dürfe er die von Leg@ bereits ausgeführten Arbeiten noch zur Abrechnung bringen. Die Strafkammer hat L@WB richt vernommen. Nach ihrer Ansicht "durfte" NED eine solche Auskunft nur dahin verstehen, daß er der VAB gleichzeitig den gesamten Sachverhalt hätte mitteilen müssen. Dieser Verpflichtung sei er sich auch bewußt gewesen, wie aus einer im Juni 1949 zwischen ihm, IB und dem VAB-Sachbearteiter Hp geführten Unterredung hervorgehe,.

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Damit ist der innere Tatbestand des Betruges nicht ausreichend festgestellt. Es kommt nicht darauf an, wie N die - möglicherweise - von ICEB gegebene Auskunft verstehen durfte, sondern wie er sie verstanden hat Die Urteilsfeststellungen lassen, wie die Revision mit Recht sagt, die Möglichkeit offen, daß Ne glaubte, eine wirksame Sonderregelung getroffen zu haben, zu der ICE als Verbandsgeschäftsführer nach seiner, des N Auffassung ermächtigt war. Eine solche Auffassung des Angeklagten Nm wurde auch nicht ohne weiteres durch ein weit zurückliegende Unterredung zwischen ihm, IL und

HB ausgeschlossen.

Der Irrtum des Landgerichts erstreckt sich auch auf die Abrechnungen aus dem letzten Vierteljahr 1949. Bier hatte WEB behauptet, daß sie nur zur Abwicklung der bi herigen gemeinsanen Praxis bestimmt gewesen seien. Das ha die Strafkammer vor allen deshalb als widerlegt angeseher weil Ne das gleiche Verfahren bis Mitte April 1950 fortgesetzt habe.

Es wird sich empfehlen, IWW in der neuen Verhandlung zu vernehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Öberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer