Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 5 StR 20/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 20/52 22r tr nm. sc
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Justizobersekretär Paul W EB
aus BO, zeboren zn EEE 1594 in Ra Krs. KW,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär nu als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22.März 1951 samt den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte war in den Jahren 1933/34 bei der taatspolizei tätig. Er hatte Personen zu verhaften, die ıtinationalsozialistischer, insbesondere kommunistischer »sinnung verdächtig waren, und ihre Vernehmungen durch- ıführen.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der ageklagte in einer Reihe von Fällen bereits bei der Veraftung Mißhandlungen vorgenommen oder geduldet, daß sie 3»n anderen vorgenommen wurden, im übrigen in vielen
ällen durch eigene Mißhandlung oder Ausnutzung des Zutandes, in den die Betrof2enen durch grobe Mißhandlungen
nderer versetzt worden waren. Aussagen oder Unterschrifen unter Protokolle erpreßt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel II iff.la, 2, 3 des Kontrollratsgesetzes Nr.10 zu 6 Jahren uchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. ‚ie hat Erfolg.
Die französische Militärregierung hat die mit schreiben vom 23.9.1950 (Bd.II Bl.1 d.A.) erteilte Einzelsenehmigung zur Verfolgung des Angeklagten nach dem Konrollratsgesetz Nr.10 durch Schreiben vom 1.7.1952, ge- -ichtet an den Senator für Justiz in Berlin, zurückgenonnen. Ein Verfahren gegen den Angeklagten aus dem erwähnten Kontrollratsgesetz ist daher nicht mehr zulässig.
Die bisher getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht hat. In Betracht kommen vor allem die §§ 340, 343 StGB. Zur Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist nach § 74 GVG die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig. Das Urteil war
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‚deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Große Strar_
kammer zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes. -anwalts. Dr. Geier Sarsvedt Dr. Koffka Schmidt Siemer