Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 12.03.1953 – 4 StR 614/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 614.52 2300 045 I
Im Namen des Volkes
In der Strafsache - gegen den Hausmeister Norbert P iD zu: EEE. , geboren am EEE 1914 in re
wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Juli 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
In einem bürgerlichen Rechtsstreit wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erklärte der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht uneidlich, er habe nicht mit der Kindesmutter, Frau MW, geschiechtlich verkehrt; dabei hatte er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit vor und nach Weihnachten 1946 beigewohnt und vermochte sich trotz seiner Gedächtnisstörungen auch an den letzten Verkehr bei seiner Vernehmung am 10. April 1951 noch zu entsinnen,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 153 StGB verurteilt. Dessen Sachbeschwerde ist zwar unbegründet, jedoch kann seiner Verfahrensrüge der Erfolg nicht versagt bleiben. j
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen im wesentlichen auf der Bekundung der Frau Mg der Angeklagte habe unmittelbar vor jenem Termin zu ihr gesagt: "Stell dich dumm, dann geht!s dir gut", und habe ihre Antwort, sie wolle aber bei der Wahrheit bleiben, nur mit Schweigen beantwortet.
Die Revision behauptet nun, der Angeklagte habe sich hilfsweise auf das Zeugnis -der Eheleute Gb dafür berufen, dass er am Terminstage mit der Kindesmutter überhaupt nicht zusammengekommen sei, so dass er die belastende Äusserung nicht habe tun können. Nach dem Inl:alt der Urteilsgründe soll sich dagegen der Verteidiger mit seinem Eilfsbeweisamtrag auf Zeugen berufen haben, die bekunden sollten: Die Zeugin MEEUEEB habe vor der Zeugenvernehmung zum Angeklagten gesagt, er solle doch zugeben, dass sie sich eingelassen hätten; diese Behauptung hat die Strafkammer in den Gründen anscheinend als wahr unterstellt. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts, was diesen wider-
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spruch zu klären vermöchte; nach ihr beantragte der Verteidiger "evtl. Vernehmung neuer Zeugen zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts". Da das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 StPO entspricht, weil es weder die Beweistatsachen noch die Beweismittel des Antrages ersehen lässt, eignet ihm auch nicht die ausschliessliche Beweiskraft des § 274 StPO; vielmehr war der Senat genötigt, die Lücke durch freie Beweisermittlungen auszufüllen (RGSt 63, 408, 410 f BGH Urt vom 5. Februar 1953
- 4A StR 450/52 -). Vorsitzender und Schriftführer haben über den wirklichen und vollständigen Inhalt des Hilfsbe-
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weisamtrages keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben und sich zu einer Ergänzung der Niederschrift daher offensichtlich nicht in der lage gesehen, wenn dieser auch die Beweiskraft des § 274 StPO gefehlt hätte (BGHSt 2, 125), Auch die Erinnerungen der beisitzenden Richter an jenen Verfahrensvorgang decken sich nicht völlig. Schliesslich bietet der’ Inhalt der Urteilsgründe ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt defür, wie der im Protokoll fehlende Beweissatz gelautet hat. Da demnach das Revisionsvorbringen nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerle-
gen ist, kann der Senat nicht die Möglichkeit ausschliessen, dass der Tatrichter es entgegen § 244 Abs 3 StPO unterlassen hat, einem Hilfsbeweisamtrag, der für die Entscheidung der Schuldfrage erheblich wäre, stattzugeben.
Da das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruhen kann, war es aufzuheben.
Krumme Engels _ Hülle Dr. Augustin Martin