Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.03.1953 – 1 StR 740/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 2. | 2345 063
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann und Kunsthändler Robert K EB aus )
EB, geboren an W. EEE ED in St
zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-\rosien
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EHE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 28. August 1952 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Wr 3 StGB) in zehn Pällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der, Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil uneingeschränkt Revision eingelegt, in der Begründungsschrift aber nur Ausführungen zum Strafausspruch und zu der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB gemacht. Wie der Verteidiger in der Hauptverhanälung vor dem Senat klargestellt hat, wollte er das Rechtsmittel auf diese beiden Punkte beschränken. Zu dieser zulässigen nachträglichen Beschränkung war er durch die ihm vom Angeklagten erteilte Vollmacht ermächtigt.
Den Strafausspruch greift die Revisiun nur mit der Sachrüge an. Sie macht geltend, die von der Strafkammer fastgesetzten Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe seien übermässig hoch. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist grundshtzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann ausser der Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur prüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat oder von sonstigen rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. lliervon kann im vorliegenden Falle jedoch nicht gesprochen werden. Die Strafkammer hat bei der aus § 176 Abs 2 und § 51 Abs 2 in Verb mit § 44 Abs 3 StGB sich ergebenden Strafbemessung die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dabei
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die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowie die sonstigen Milderungsgründe ausreichend zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt. Das zeigt sich schon darin, dass die Strafkammer für die einzelnen Fälle Gefängnisstrafen festgesetzt hat, die die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat und vierzehn Tagen Gefängnis im Verhältnis zur Höchststrafe nur in geringen Maße übersteigen. Diese Strafen können schon deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht als übermässig hoch bezeichnet werden. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB wendet, greift nicht durch. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Ganal die Beiziehung eines Obergutachtens darüber beantragt, dass der jetzige Gesundheitszustand des Angeklagten nicht dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, weil die öffentliche Sicherheit durch den Angeklagten nicht gefährdet sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit einer dem § 244 Abs 4 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung abgelehnt. Die Revision hält die Ablehnung für fehlerhaft, weil die Frage der Unterbringung des Angeklagten erst in der Hauptverhanälung aufgetreten und nicht schon in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal vom 23, Juni 1952 behandelt worden sei. Diese Annahme geht fehl. Die Strafkammer hatte nach ihrem pflichtmässigen Ermessen darüber zu befinden, ob sie das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal auch insoweit für ausreichend hielt, als es die Prage der Unterbringung des Angeklagten be-
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traf. Dass sich Dr. Ganal in seinem schriftlichen Gutachten noch nicht über diese Frage geäussert und der Oberarzt Dr. DEEEEB das Gutachten verantwortlich mitunterzeichnet hatte, hinderte die Strafkammer nicht, von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Ganal auch bei der Frage der Unterbringung auszugehen.
Fehl gehen ebenfalls die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB. Sie bringt zunächst vor, das Urteil enthalte widerspruchsvolle Feststellungen zu der Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung über die Bereitwilligkeit des Angeklagten abgegeben hatte, sich alsbald der erforderlichen klinischen Behandlung seines Hirnleidens zu unterziehen. Der angebliche Widerspruch besteht nicht. Die Revision übersieht, dass die Erklärung des Verteidigers nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, der Angeklagte verpflichte ‚sich, sich der Behandiung in einer Privatklinik zu unterziehen, wänrend die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils davon spricht, der Verteiäiger habe nicht erkiärt, dass der Angeklagte freiwillig bereit sei, in eine staatliche Heil- und Pflegeanstalt einzutreten. Irrig ist auch die Annahme der Revision, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pfiegeanstalt sei mit Rücksicht auf
seine Vervflichtungserklärung, sich alsbald einer Behand-
lung in einer Privatklinik und anschliessend einer dauernden ärztlichen Überwachung zu unterziehen, nicht erforderlich. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, kann eine geistig erkrankte Person die nach § 42 b StGB erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch freiwilligen Eintritt in eine Privatklinik abwenden; sie könnte sich der Unterbringung
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nicht einmal durch freiwilligen Eintritt in eine staatliche Heil- oder Pflegeanstalt entziehen (vgl RGSt 76, 134).
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB begegnet aber aus einem Anderen Grunde Öurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsausführungen zur Schuld- und Straffrage leidet der Angeklagte an einer luetisch bedingten organischen Gehirnerkrankung, die sein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt und euch sein Hemmungsvermögen nur wahrscheinlich erheblich vermindert. Die Strafkammer hat also die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht für nachgewiesen erachtet. Dann konnte sie zwar, wie geschehen, nach dem Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" bei der Strafbemessung den § 51 Abs 2 StGB anwenden; doch durfte sie nicht die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB anordnen, weil hierzu die Feststellung gehört, dass der Täter in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (vgl RGSt 70, 127; 73, 44). Das Landgericht hätte auch nach dieser Richtung volle Klarheit schaffen müssen.
Das Urteil ist daher, soweit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB angeoränet ist, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Aufhebung hat sich auch auf den Strafausspruch zu erstrecken. Zwar begegnet dieser, wie oben ausgeführt ist, nach den bisherigen Feststellungen an sich keinem rechtlichen Bedenken. Da jedoch das Landgericht in der kommenden Hauptverhandlung bei der Entscheidung über die
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Anwendbarkeit des § 42 b StGB nach Iage des Falles die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB ohnehin wieder zu er-
Er örtern hat und die Strafbemessung überdies davon abhängt, a u .
E ob und in welchem Maß die Zurechnungsfähigkeit des Ange-Br klagten erheblich vermindert war und ob seine Unterbrin-
u gung nach § 42 b StGB angeordnet wird, muss dem Landge-
j richt auch freie Hand gelassen werden, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - soweit nicht § 358 Abs 2 StPO entgegensteht - neu festzusetzen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem Gelegenheit haben, den Arzt, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in Emmendingen behandelt, über die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien
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