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BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 5 StR 562/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schriftsteller Jürgen H Em - 7 mp aus Bo, geboren am EEE 1899 in Bei, |

wegen Beleidigung ua,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bunäesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hannover vom 5.April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte war Vorsitzender des Volksbundes für .\ prieden und Freiheit. Dieser Bund hat sich die Bekämpfung des Kommunismus zum Ziel gesetzt. Während des Wahlkanpfes, der den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Frühjahr 1951 vorausging, wurde dem Angeklagten ein Flugblatt des Bundes vorgelegt. Darin wurde der Nebenkläger, der frühere Minister Dr. Ce, scharf angegriffen. Ihm wurden politische Verbindungen zu den Nachthabern der Sowjetzone vorgeworfen. Er wurde als "Mitglied der 5.Kolonne" und als nigent Moskaus" bezeichnet. Der Angeklagte billigte das Flugblatt und ließ es in Niedersachsen verbreiten.

. Die Strafkammer erblickt in den. beiden wiedergegebenen Ausdrücken eine Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB. Im übrigen sieht sie die Behauptungen als üble Nachrede gemäß § 186 'StGB in Verbindung mit Kap.IIT § 1 des 8.Teils der Not=- ‚verordnung vom 8.Dezember 1951 an. Wegen dieser Vergehen, ‚zwischen denen sie Tateinheit annimmt, hat sie den AngekKlagten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat dem ‚Nebenkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.

| Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ‚sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

h. 1. Yas die Strafkammer über die ehrverletzende Bedeutung des Flugblattinhaltes ausführt, unterliegt keinen ‚rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen keine Angriffe, Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Urteilsausführungen darüber, inwieweit das Flugblatt Tat-.

sachen behauptet und inwieweit es Werturteile aufstellt,

| Das ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Aus- ‚lesung .

2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer ' den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht ansieht, ‚greifen nicht durch. Die Strafkamer ist mit Recht davon

"ausgegangen, daß dem Angeklagten keine Beweisführungs- “Pflicht obliegt. Sie hat ihre Pflicht erkannt, den Sach-

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verhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat sie an den Wahrheitsbeweis auch nicht rechtsirrtiinlich zu hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere hat sie erkannt, daß es genügen würde, ‚wenn die behaupteten Tatsachen im wesent. lichen wahr sind, während Übertreibungen in Einzelheiten nicht schaden.

“Die Feststellung, daß die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr seien, läßt sich mit der Sachrüge nicht bekämpfen. Die Rüge, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zur . vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekonmen sei, ist nicht erhoben, Dazu fehlt es insbesondere an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht nätte benutzen sollen, und durch welche besonderen Umstände. es.sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es von der Nichterweislichkeit überzeugt war, und obwohl die Verteidigung ‚keine weiteren Beweisamträge gestellt hat. E

- 33 Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind jedoch die. Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB ablehnt,

In Seinem Ausgangspunkt enthält das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Die Strafkamner meint, es genüge zur Anwendung des § 193 StGB, wenn jemand in berechtigter Weise Interessen der Allgemeinheit wahrnehme. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ansicht so ausnahmslos zutrifft, wie das Landgericht annimmt. Denn jedenfalls handelt auch zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, wer sich dagegen wendet, daß die rechtsstaatliche Grundordnung des Staatswesens untergraben wird, dem er selbst angehört. Die vom Angeklagten bekänpfte politische Richtung bedroht Leben, Freiheit und Existenz jedes einzelnen Bürgers der Bundesrepublik, mithin auch des Angeklagten selbst, Den Angeklagten kann also, wie auch das Landgericht annimt, der Schutz des § 193 StGB nur dann versagt werden, wenn er leichtfertig gehandelt hat.

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Diese Frage bejaht das Landgericht mit einer nicht ausreichenden Begründung. Es würdigt nur die Mittellungen, die der Angeklagte aus Kreisen der CDU und des BHE erhalten hatte, darunter auch die Entscheidung des Ehren-

gerichts der CDU. Es muß der Strafkammer eingeräumt wer-

den, daß aus den von ihr angeführten Gründen diese Mit- +teilungen allein nicht zuverlässig genug waren, um darauf derart schwere Angriffe gegen den Nebenkläger. zu gründen. Indessen trifft es nicht zu, wenn das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang fortfährt:

"Auch andere Tatsachen, aus denen dahingehende Schlüsse im Sinne des Angeklagten gezogen werden ‚könnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht .zu erkennen."

Das Urteil selbst führt an anderer Stelle derartige weite-

re Tatsachen an:

a) Der Generalsekretär des (sowjetzonalen) Arbeits-

. kreises, Schi, hatte am 3.Närz 1950 folgende Bescheini- " gung ausgestellt: = |

"Ich bescheinige hiermit, daß Herr Minister Dr. ö Dr. Gew sowie dessen persönlicher Referent, Regierungsrat Scha@® aus Temmmme, laufend für Besprechungen mit dem Gesamtdeutschen Arbeitskreis in Verbindung stehen.

Ich bitte, diese Herren an der Zonenübergangsstelle Helmstedt-Uarienborn bevorzugt abzufertigen.".

Wenn die Strafkammer nicht festzustellen vermas, daß

Gereke diese Bescheinigung gekannt hat, so ist das eine Trage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. Darauf kann es aber auch nur für die Frage ankommen, ob der Flugblattinhalt erweislich wahr ist oder nicht. Hier geht es jedoch un die andere Fräge, welche Schlüsse diese Bescheinigung für den Angeklagten nahelegte, Allem Anschein nach kannte er die Bescheinigung Schon, als er das Flugblatt verbreiten ließ. Das Land-

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gericht wird sich die Trage vorlegen müssen, ob es für den Angeklagten nicht auch bei Anwendung. der erforderlichen Sorgfalt nahelag, daß Be eine derartige Ber scheinigung nur für jemanden ausgestellt haben würde, dep den Machthabern der Sowjetzone besondere Dienste geleistet hatte, oder von dem sie doch Grund hatten, sich solche Dienste zu versprechen,

b) Weiterhin stellt das angefochtene Urteil fest, daß die Presse der Sowjetzone am 7,Juni 1950 eine Weldung brachte, in der es hieß:

"Führende Persönlichkeiten des in Ti um gewählten Gesamtdeutschen Arbeitskreises der Land- und Forstwirtschaft, darunter Minister aus Ost und West, trafen sich ... in Berlin,

‚um. die ... Tagung des Arbeitskreises vorzubereiten."

Sodann wurde über eine gesonderte Aussprache zwischen den stellvertretenden Ministerpräsidenten UEER und dem. Landwirtschaftsminister Dr.Dr, Geh" berichtet. Der . ‚letzte Satz der Meldung lautete: - -

"Die Beratungen fanden statt im Sinne der in Schi@e, He und Die eingcleiteten, engen und freundschaftlichen Zusammenarbeit der gesamtdeutschen Land- und Forstwirtschaft."

Auch diese Meldung verwendet die Strafkammer in einer Weise, die der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegts ' nur zur Prüfung der Frage, welches Verhalten des Nebenklägers als -erweislich wahr anzusehen ist. Sie unterläßt jedoch auch hier jede Zrörterung, ob dieser Meldung unter dem Gesichtspunkt der von dem Angeklagten beobachteten Sorgfalt irgendwelche Bedeutung zukommt.

e) Schließlich stellt das Landgericht fest, daß der Journalist NoMMk im Auftrage des Ostberliner Rundfunks den Nebenkläger fernmündlich über die verschiedenen politischen Strömungen im BHE befragt und daß dieser ihn

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darüber unterrichtet hat. Hierzu führt das Urteil aus, daß jene politischen Strömungen innerhalb des BHE der Allgeneinheit durchaus bekannt gewesen seien, und daß der Nebenkläger damit also keine Geheimnisse verraten habe, Auch hier hätte jedoch die Frage anders gestellt werden müssen. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf den Gedanken verfallen mußte, ein sowjetzonaler Journalist werde bei einem westdeutschen Mi-

nister Auskünfte einholen, die sich auf allgemein bekannte Dinge beschränken sollten, ob er nicht vielmehr ohne grobe Fahrlässigkeit glauben konnte, diese Gespräche müßten sich auf wichtigere Dinge beziehen,

Das Landgericht wird die hier erwähnten Uustände nicht nur jeden für sich, sondern in ihrer Gesamtheit und in einer Zusammenschau mit den Mitteilungen, die der Ange-. ‚klagte von der CDU und vom BHE erhielt, daraufhin zu prüfen haben, ob der Vorwurf eines leichtfertigen, d.h. grob fahr- -lässigen Verhaltens sich gegen den Angeklagten aufrecht- ‚erhalten läßt.

Das Landgericht deutet an, daß es die Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 1952, 194 an die Sorgfaltspflicht ‚eher für "überspannt" hält,Das Landgericht selbst stellt jedoch noch strengere Anforderungen. In der angeführten Entscheidung (an der festgehalten wird) handelte es sich nicht nur um üble Nachrede, sondern zum Teil um Verleundung; und außerdem hatten dort die Auskunftspersonen selbst das von ihnen beigebrachte Waterial dem Angeklagten gegenüber als "unsicher und zweifelhaft" bezeichnet. Derartige Feststellungen sind hier nicht getroffen. Jene Intschei-Äung läßt sich also mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen,

4. Das Landgericht wird, um sich nicht der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO auszusetzen, der finlassung des Angeklagten nachgehen müssen,

a) die Beziehungen des Nebenklägers zu Sches,

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einem Agenten der SED/KPD, seien bereits im "Spig" Jar. gelegt und vom Nebenkläger niemals berichtist worden,

b) der sowjetzonale "Gesamtdeutsche Arbeitskreis" habe - wie ‘sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 17.Juni 1950 ergebe - die Reise des Nebenklägers nach Berlin als eine "Tat" im Sinne der Bestrebungen des Arbeitskreises gewertet,

Beide Behauptungen, die einer Nachprüfung zugänglich sein dürften, können für den Tahrheitsbeweis von Bedeutung, sein. j

-Im übrigen gibt die offenkundige Tatsache, daß der Webenkläger nach Erlaß des angefochtenen Urteils in die Sowjetzone übergesiedelt ist, Anlaß zu folgendem Hinweis. Es kommt nur darauf an, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schon zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen, als er sie behauptete. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus später eingetreteneh Tatsachen Rückschlüsse auf frühere Tatsachen zu ziehen. |

Die Intscheidung entspricht den \ Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarsteät Dr« Koffka

Schmidt Siemer