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BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 2 StR 562/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 562/52 2267 00€
Im Namen des Volkes,3,
In der Strafsache gegen
den Schriftsteller Jürgen H ER - 5 EEEEB aus Dem, geboren am EM 1559 in zum
wegen Beleidigung u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Aichter, Oberstaatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär HB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5.April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte war Vorsitzender des Volksbundes für ‚eden und Freiheit. Dieser Bund hat sich die Bekämpfung ‚ Kommunismus zum Ziel gesetzt. Während des Jahlkampfes, » den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Frühjahr ‚I vorausging, wurde dem Angeklagten ein Flugblatt des des vorgelegt. Darin wurde der Nebenkläger, der frühere ister Dr. Gib, scharf angegriffen. Ihm wurden polische Verbindungen zu den liachthabern der Sowjetzone vor= vorfen. Er wurde als "Mitglied der 5.Kolonne" und als zent Moskaus" bezeichnet. Der Angeklagte billigte das ıgblatt und ließ es in Niedersachsen verbreiten.
Die Strafkammer erblickt in den. beiden wiedergegebenen sdrücken eine Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB. Im übrigen eht sie die Behauptungen ala üble Nachrede gemäß § 186 GB in Verbindung mit Kap, III § 1 des 8.Teils der Notrordnung vom 8.Dezember 1931 an. Wegen dieser Vergehen, ischen denen sie Tateinheit annimmt, hat sie den Angeagten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat den benkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ‚chlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Yas die Strafkammer über die ehrverletzende Beutung des Flugblattinhaltes ausführt, unterliegt keinen :chtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen sine Angriffe. Frei von Rechtsirrtum sind ferner die »teilsausführungen darüber, inwieweit das Flugblatt Tat- ıchen behauptet und inwieweit es Werturteile aufstellt, as ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Aus-
sgung. 2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafammer den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht ansieht, reifen nicht durch. Die Strafkarmer ist mit ıecht davon usgegangen, daß dem Angeklagten keine Beweisführungsflicht obliegt. Sie hat ihre Pflicht erkannt, den Sach-
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verhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat sie an den Wahrheitsbeweis auch nicht rechtsirrtümlich zu hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere hat sie erkannt, daß
es genügen würde, wenn die behaupteten Tatsachen im wesent. lichen wahr sind, während Übertreibungen in Einzelheiten nicht schaden.
Die Feststellung, daß die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr seien, läßt sich mit der Sachrüge nicht bekämpfen. Die Rüge, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekonmen sei, ist nicht erhoben. Dazu fehlt es insbesondere an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen, und durch welche besonderen Umstände es sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es von der Nichterweislichkeit überzeugt war, und obwohl die Verteidigung .keine weiteren Beweisamträge gestellt hat.
3; Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind Jedoch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB ablehnt,
In Seinem Ausgangspunkt enthält das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Die Strafkammer meint, es genüge zur Anwendung des § 193 StGB, wenn jemand in berechtigter Weise Interessen der Allgemeinheit wahrnehme. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ansicht so ausnahmslos zutrifft, wie das Landgericht annimmt. Denn jedenfalls handelt auch zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, wer | sich dagegen wendet, daß die rechtsstaatliche Grundordnung des Staatswesens untergraben wird, dem er selbst angehöri. Die vom Angeklagten bekämpfte politische Richtung bedroht Leben, Freiheit und Existenz jedes einzelnen Bürgers der Bundesrepublik, mithin auch des Angeklagten selbst, Dem Angeklagten kann also, wie auch das Landgericht annimmt, der Schutz des § 193 StGB nur dann versagt werden, wenn er leichtfertig gehandelt hat.
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Diese Frage bejaht das Landgericht mit einer nicht
ausreichenden Begründung. Es würdigt nur die Nittellungen, die der Angeklagte aus Kreisen der CDU und des BHE erhalten hatte, darunter auch die Intscheidung des Ehrengerichts der CDU. Es muß der Strafkammer eingeräumt werden, daß aus den von ihr angeführten Gründen diese NMit- . teilungen allein nicht zuverlässig genug waren, um darauf derart schwere Angriffe gegen den Nebenkläger zu gründen. Indessen trifft es nicht zu, wenn das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang fortfährt:
"Auch andere Tatsachen, aus denen dahingehende Schlüsse im Sinne des Angeklagten gezogen werden könnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht .zu erkennen,"
Das Urteil selbst führt an anderer Stelle derartige weitere Tatsachen an;
a) Der Generalsekretär des (sowjetzonalen) Arbeitskreises, SB, hatte am 3.1lärz 1950 folgende Bescheinigung ausgestellt: -
"Ich bescheinige hiermit, daß llerr Hinister Dr. Dr. GEB sowie dessen persönlicher Referent, Regierungsrat Sch aus Tw, 1aufend für Besprechungen mit dem Gesamtdeutschen Arbeitskreis in Verbindung stehen.
Ich bitte, diese Herren an der Zonenübergangsstelle Helmstedt-Harienborn bevorzugt abzufertigen."
Wenn die Strafkammer nicht festzustellen vermag, daß
SCHE diese Bescheinigung gekannt hat, so ist das eine Frage der Boweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. Darauf kann es aber auch nur für die Frage ankommen, ob der Flugblattinhalt erweislich wahr ist oder nicht. Hier geht es jedoch um die andere Frage, welche Schlüsse diese Bescheinigung für den Angeklagten nahelegte. Allem Anschein nach kannte er die Bescheinigung schon, als er das Flugblatt verbreiten ließ. Das Land-
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gericht wird sich die Trage vorlegen müssen, ob es für den Angeklasten nicht auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nahelag, daß mp eine derartige Be. scheinigung nur für jemanden ausgestellt haben würde, der den Machthabern der Sowjetzone besondere Dienste geleistet hatte, oder von dem sie doch Grund hatten, sich solche Dienste zu versprechen.
b) Weiterhin stellt das angefochtene Urteil fest, dag die Presse der Sowjetzone am 7.Juni 1950 eine Wleldung brachte, in der es hieß:
"Pührende Persönlichkeiten des in Eisenach gewählten Gesamtdeutschen Arbeitskreises der Land- unä Forstwirtschaft, darunter Minister aus Ost und West, trafen sich ... in Berlin, um. die ... Tagung des Arbeitskreises vorzubereiten."
Sodann wurde über eine gesonderte. Aussprache zwischen dem stellvertretenden Ministerpräsidenten Ulbricht und dem Landwirtschaftsminister Dr.Dr. CM" berichtet. Der letzte Satz der Meldung lautete:
"Die Beratungen fanden statt im Sinne der in Schierke, Hannover und Eisenach eingeleiteten, engen und freundschaftlichen Zusammenarbeit der gesamtdeutschen Land- und Forstwirtschaft."
Auch diese Meldung verwendet die Strafkammer in einer Weise, die der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegt, nur zur Prüfung der Frage, welches Verhalten des Nebenklägers als erweislich wahr anzusehen ist. Sie unterläßt jedoch auch hier jede Erörterung, ob dieser lleldung unter
dem Gesichtspunkt der von dem Angeklagten beobachteten Sorgfalt irgendwelche Bedeutung zukommt.
ec) Schließlich stellt das Landgericht fest, daß der Journalist Mm im Auftrage des Ostberliner Rundfunks den Nebenkläger fernmündlich über die verschiedenen politischen Strömungen im BHE befragt und daß dieser ihn
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darüber unterrichtet hat. Ilierzu führt das Urteil aus, daß jene politischen Strömungen innerhalb des BH& der Allgemeinpeit durchaus bekannt gewesen seien, und daß der Nebenkläger damit also keine Geheimnisse verraten habe. Auch hier hätte jedoch die Frage anders gestellt werden müssen. Es kommt darauf an, ob der Angeklaste bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf den Gedanken verfallen mußte, ein sowjetzonaler Journalist werde bei einem westdeutschen linister Auskünfte einholen, die sich auf allgemein bekannte Dinge beschränken sollten, ob er nicht vielmehr ohne grobe Fahrlässigkeit glauben konnte, diese Gespräche müßten sich auf wichtigere Dinge beziehen.
Das Landgericht wird die hier erwähnten Uustände nicht nur jeden für sich, sondern in ihrer Gesamtheit und in einer Zusammenschau mit den Mitteilungen, die der Angeklagte von der CDU und vom BHE erhielt, daraufhin zu prüfen haben, ob der Vorwurf eines leichtfertigen, d.h. grob fahrlässigen Verhaltens sich gegen den Angeklagten aufrechterhalten läßt.
Das Landgericht deutet an, daß es die Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 1952, 194 an die Sorgfaltspflioht eher für "überspannt" hält.Das Landgericht selbst stellt jedoch noch strengere Anforderungen. In der angeführten Entscheidung (an der festgehalten wird) handelte es sich nicht nur um üble Nachrede, sondern zum Teil um Verleumdung; und außerdem hatten dort die Auskunftspersonen selbst das von ihnen beigebrachte liaterial dem Angeklagten gegenüber als "unsicher und zweifelhaft" bezeichnet. Derartige Feststellungen sind hier nicht getroffen. Jene üntscheidung läßt sich also mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen,
4. Das Landgericht wird, um sich nicht der Xüge ‚einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO auszusetzen, der Einlassung des Angeklagten nachgehen müssen,
a) die Beziehungen des Nebenklägers zu Sch>
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einem Agenten der SID/KPD, seien bereits im "Spiegel" dar. gelegt und vom Nebenkläger niemals berichtigt worden,
b) der sowjetzonale "Gesamtdeutsche Arbeitskreis" habe - wie sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 17.Juni 1950 ergete - die Reise des Nebenklägers nach Berlin als eine "Tat" im Sinne der Bestrebungen des Arbeitskreises gewertet,
Beide Behauptungen, die einer Nachprüfung zugänglich sein dürften, können für den ‘Jahrheitsbeweis von Bedeutung sein. u
Im übrigen gibt die offenkundige Tatsache, daß der Nebenkläger nach Erlaß des angefochtenen Urteils in die Sowjetzone übergesiedelt ist, Anlaß zu folgendem Hinweis. Es kommt nur darauf an, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schon zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen, als er sie behauptete. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus später eingetretenen Tatsachen Rückschlüsse auf frühere Tatsachen zu ziehen.
Die intscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer